Reglement über Wunschkontrollschilder
Wunschkontrollschilder: Reglement Reglement über Wunschkontrollschilder Vom 23. Juli 2010 (Stand 1. August 2010) Die Kantonspolizei Basel-Stadt, gestützt auf § 40 Buchstabe A Ziff. 14 lit. b der Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. De - zember1964
1 ) , erlässt zur Regelung der Abgabe von Wunschkontrollschildern folgendes Reglement:
§ 1 Zweck
1 Dieses Reglement regelt das amtliche Verfahren zur Abgabe von Baselstädtischen Wunschkontroll - schildern.
§ 2 Grundsatz
1 Wunschkontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde. Bei den Wunschkontrollschildern wird ledig - lich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für ein bestimmtes Kontrollschild erworben.
2 Als Wunschkontrollschilder gelten Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motor - räder.
§ 3 Berechtigung
1 Im Rahmen der Verfügbarkeit und innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten Zahlenbereiches kann sich jede Person gegen eine besondere Gebühr ein Kontrollschild gemäss Liste zuteilen lassen, bzw. sein bisheriges Kontrollschild dagegen austauschen.
§ 4 Zuteilung der Kontrollschilder
1 Die Kantonspolizei Basel-Stadt bestimmt, welche Kontrollschildnummern als Wunschkontrollschil - der angeboten werden, und legt den Mindestpreis fest.
2 Der Schilderbereich für Taxi (BS 1001–1999) und für befristete Schilder (BS 7001–9999) sind als Wunschkontrollschilder ausgenommen.
3 Die aktuelle Liste der für die Zuteilung gemäss § 3 verfügbaren Wunschkontrollschilder kann bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen werden.
§ 5 Kontrollschilderbezug
1 Nach der Bestimmung des Wunschkontrollschildes stellt die Motorfahrzeugkontrolle die Rechnung für den Aufpreis zu.
2 Der Aufpreis ist innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen.
3 Die Schilderherausgabe und die Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs mit den Kontrollschildern erfolgt frühestens nach Zahlungseingang des Aufpreises. Zusätzlich sind die ordentlichen Zulassungs - - digung des Geschäftsfalles zugestellt resp. ausgehändigt.
§ 6 Übertragung von Wunschkontrollschildern auf andere Halterinnen oder Halter
1 Für die Übertragung von Wunschkontrollschildern auf andere Halterinnen oder Halter gelten die üb -
1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Strassenverkehrsverordnung vom 17. 5. 2011 (SG 952.200 ).
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Wunschkontrollschilder: Reglement
§ 7 Nichtbezug
1 Wird der Aufpreis nicht innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht inner - halb von sechzig Tagen seit Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das entsprechende Wunschkon - trollschild eingelöst, so erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird wieder der Liste der verfügbaren Wunschkontrollschilder zugeführt.
2 Bei Nichtbezug des Wunschkontrollschildes wird der allfällig bereits bezahlte Aufpreis nach Abzug einer Umtriebsentschädigung von CHF 100 zurückerstattet.
§ 8 Kontrollschild-Deponierung
1 Wird ein Fahrzeug mit Wunschkontrollschildern ausser Verkehr gesetzt und werden die Schilder de - poniert, so bleiben sie für die Halterin oder den Halter ein Jahr reserviert. Die Deponierungsfrist kann auf schriftliches Gesuch hin ein Mal um höchstens eine Periode verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist kein Fahrzeug auf das Wunschkontrollschild inVerkehr gesetzt, so erlischt die Nutzungs - berechtigung und das Kontrollschild wird erneut der Liste der verfügbaren Wunschkontrollschilder zu - geführt. Der Aufpreis wird – auch nicht anteilmässig – nicht rückerstattet.
§ 9 Kontrollschild-Verlust
1 Verlorene oder abhanden gekommene Kontrollschilderpaare sowie ein verlorenes oder sonst wie ab - handen gekommenes Motorradschild werden polizeilich ausgeschrieben und für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Auf - preises. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.
2 Bei Verlust eines Einzelschildes bei Kontrollschilderpaaren kann dieses Schild einmal nachbestellt werden. Bei nochmaligem Schildverlust kann kein weiteres Schild mehr bestellt werden und die Schil - der werden für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Aufpreises. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.
§ 10 Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. August 2010 wirksam.
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