Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten Vom 24. Juni / 6. Oktober / 21. November 1997 Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird, gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnen- schifffahrt (BSG) 1) , insbesondere auf Artikel 58, folgende Vereinbarung getroffen: I. Allgemeines
§ 1
Diese Vereinbarung regelt die Zusamme narbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land- schaft und Aargau und den gemeinsa men Vollzug der vom Bund erlasse- nen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden. Zwec k
§ 2
Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschifffahrts- behörden sind Z uständigkeiten a) Für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel; b) für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel- Landschaft; c) für den Kanton Aargau das Baudepartement 2) . AGS 1998 S. 76
1) SR 747.201
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
II. Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten
§ 3
Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten Umschlagsanlagen im Kanton Aargau. Oberleitung und Aufsicht
§ 4
Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gese tze und Verordnungen. Operative Führung
§ 5
1 Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und die damit verbundenen Kapita l- und Betriebskosten werden gemeinsam geplant und finanziert. Z usammenarbeit
2 Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstädtischem Gebiet, Au und Bi rsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösst möglicher Parität zu verwalten und zu betreiben.
3 Zur Erreichung der Parität si nd die kantonalen Hafenordnungen und Gebührenordnungen so weit wie möglich gleich lautend zu gestalten. Ebenso ist eine übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechts- verträge und der Höhe der Baurechtszi nsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu betr eiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen.
4 Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interessen berührenden Fragen der Rh einschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
5 Es ist von Massnahmen abzusehen, di e direkt oder indirekt eine Kon- kurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestre- renzierung gelten.
§ 6
Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt, für die Um schlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik über den Schiffsverkehr. Statistiken
§ 7
Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden bei der Vertretung gemein samer Interessen als «Rhe inhäfen beider Basel» bezeichnet. Vertretung gemeinsamer Interessen
§ 8
Im Auftrage und zu Lasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rhein- schifffahrtsdirektion Basel das Bilg enentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO. Bilgenentöle r -/ Ölwehrboot BIBO REGIO III. Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden
§ 9
1 Die Aufsicht über die Schifffahrt und der Vollzug schifffahrtsrechtlicher Vorschriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertrags- schliessenden Kantone obliege n, vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen, den Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts bezeichne ten Rheinschifffahrtsbehörden. Au fsicht und Vollzug
2 Der Vollzug kann einem der vertra gsschliessenden Ka ntone übertragen werden.
§ 10
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zustä ndigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschifffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden § 9 und der
Artikel 58 und 60 BSG der Rheinschi fffahrtsdirektion Basel. Nicht
betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen. D elegation
2 Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist insbesondere: a) Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Lands chaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden; b) zuständige Behörde für di e Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Au sweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungs- c) Schiffseichamt für Rheinschiffe; d) verzeigende Behörde für Über tretungen schifffahrts- und hafenpoli- zeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
e) Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; f) Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. Februar
1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.
3 Die Rheinhäfen des Kantons Base l-Landschaft und das Baudepartement 1) des Kantons Aargau unterstützen di e Rheinschifffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kanto- nalbehördlicher Aufgaben.
4 Handelt die Rheinschifffahrtsdirek tion Basel als Rheinschifffahrts- behörde des Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliege nheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestellten nach dem R echt des Kantons, für den gehandelt wurde.
5 Bevor die Rheinschifffahrtsdirek tion Basel eine Entscheidung von grös- serer Tragweite trifft, die sich au f die anderen Kantone auswirkt, kon- sultiert sie deren zuständige Behörde n. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt. IV. Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt (Rheinschifffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen
§ 11
1 Die Kapital-, Erneuerungs-, Erwe iterungs-, Unterhalts- und Personal- kosten für den Betrieb des Bilgen entöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO sowie der dazugehörigen Annexanlag en werden auf die Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis der zu- und abgeführten Schiffsgütermengen aufgeteilt. Der Ka nton Aargau leistet einen festen Beitrag von Fr. 4'000.–, der im Pauschalbetrag gemäss § 12 enthalten ist. Bilgenentöle r -/ Ölwehrboot BIBO REGIO
2 Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel als geschäftsführe nde Dienststelle legt den zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau das jährliche Budget und die Rec hnung vor. Beide sind zu begründen.
§ 12
1 Der Kanton Basel-Landschaft entsch ädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 300'000.– und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbe trag von Fr. 75'000.– für die der Rheinschifffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entste- henden Personal- und Sachauslagen fü r allgemeine Dienstleistungen und Personal- und Sachkosten
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
für den delegierten Vollzug schifffahr tsrechtlicher Vorschriften des Bun- des auf der Basis der zum Zeitpunkt de s Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schwei- zerischen Landesindex der Konsumente npreise anzupassen, erstmals am
1. Januar 1998.
2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Ko mmunikationsmass- nahmen der Rheinhäfen beider Base l sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschifffahrtsdire ktion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgete ilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.
§ 13
1 Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwen- dungen in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den vertragsschliessenden Kantonen aufgeteilt. Investitionen und neue wieder- kehrende Sach- aufwendungen
2 Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unterhaltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem gemeinsame n Planungs- und Entscheidungsprozedere unter Berücksichtigung der diesbezügliche n kantonalen finanzrechtlichen Ver- fahren zu unterwerfen.
§ 14
1 Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau Gebühren, Hafenabgaben, Ufergeld sowie Ähnliches für den Kanton Aar- gau zu erheben, sobald dieser die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen hat. G ebühren- oder Abgaben- erhebung zu Gunsten des Kantons Aargau
2 Der damit verbundene Aufwa nd wird separat vergütet. V. Schlussbestimmungen
§ 15
Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragssc hliessenden Kantone rück wirkend am 1. Januar
1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierunge n auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden. Inkrafttreten und K ündigung
§ 16
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben: Aufhebung bestehenden Rechts a) Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Base l-Landschaft über die Zusammen- arbeit in Rheinschifffahrts - und Hafenangelegenheiten; b) die Vereinbarung vom 18./21. J uni 1946 zwischen der Regierung des Kantons Basel-Stadt und der Regierung des Kantons Basel- Landschaft über die vom Kanton Basel-Landschaft auf Grund von
Artikel VI der Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 über die
Zusammenarbeit in Rheinschifffa hrts- und Hafenangelegenheiten an den Kanton Basel-Stadt zu leistende Entschädigung; c) die interkantonale Vereinbar ung vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtli- chen Vorschriften für die Rhei nstrecke zwischen Basel und Rhein- felden 1) . Basel, 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: V ISCHER Staatsschreiber: H EUSS Liestal, 6. Oktober 1997 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: S CHMID Landschreiber: M UNDSCHIN
1) AGS Bd. 4 S. 618 (SAR 997.010)
Aarau, 21. November 1997 Regierungsrat Aargau Landammann: M ÖRIKOFER §Staatsschreiber: P FIRTER Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1998.
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