Dekret über die Betäubungsmittel (953.1)
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Dekret über die Betäubungsmittel

Dekret über die Betäubungsmittel * Vom 12. April 1973 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Artikel 15 und 34 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951
1 ) sowie der Artikel 11–18 und 55 der eidgenössischen Vollziehungsver - ordnung vom 4. März 1952
2 ) über die Betäubungsmittel, beschliesst:
1 Aufsicht und Kontrolle

§ 1 Vollzugsbehörde

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollzieht die Bundesgesetzge - bung, soweit damit die Kantone betraut sind. Sie übt u.a. die Aufsicht über den Verkehr mit Betäubungsmitteln aus und erteilt oder entzieht die Bewilligungen für die Herstellung, die Verarbeitung und den Handel mit Betäubungsmitteln. *

§ 2 Kontrollstelle

1 Die kantonale Kontrollstelle für Betäubungsmittel ist zuständig für:
a. * Die Behandlung der Gesuche um Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und
14 des Bundesgesetzes zuhanden der Volkswirtschafts- und Gesund - heitsdirektion;
b. * die Durchführung der notwendigen Kontrollen bei den Inhabern der Bewil - ligungen, bei den Medizinalpersonen, in Krankenanstalten und wissen - schaftlichen Instituten (Artikel 16–18 des Bundesgesetzes und Artikel 55 der Vollziehungsverordnung);
c. * die Meldungen an das Eidgenössische Gesundheitsamt gemäss Arti - kel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Vollziehungsverordnung;
d. * die Beschlagnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden (Artikel 25 des Bundesgesetzes);
e. * die Anträge auf Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungs - mitteln zuhanden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;
1) SR 812.121
2) SR 812.121.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
f. die Verzeigung von Übertretungen gemäss Artikel 22 des Bundesgeset - zes.
2 Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht
2.1 Vorkehren im allgemeinen

§ 3 Ziel

1 Bekämpft wird die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, die im Bundesgesetz und in den dazu erlassenen Verzeichnissen des Eidgenössischen Gesund - heitsamtes umschrieben werden.

§ 4 Mittel

1 Zur Erreichung des Zieles dienen:
a. Information und Beratung,
b. Fürsorge und Behandlung,
c. Wiedereingliederung.

§ 5 Gestaltungsformen

1 Der Kanton kann eigene Institutionen schaffen oder private Bestrebungen un - terstützen.

§ 6 Regionale Vereinbarungen

1 Es ist anzustreben, durch regionale Vereinbarungen mit anderen Kantonen zusammenzuarbeiten, für bestimmte Sachgebiete gemeinsame Gremien zu bil - den und Vorkehren gemeinsam zu treffen und aufeinander abzustimmen.

§ 7 Koordination

1 Alle Vorkehren zur Eindämmung der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, seien sie staatlicher oder privater Natur, sind zu koordinieren.

§ 8 Öffentliche Einrichtungen

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erweiterung vorhandener oder die Ein - richtung neuer Stationen oder Fürsorgestellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96

§ 9 Private Einrichtungen

1 Durch Vereinbarungen sind die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, dass private Einrichtungen von Betäubungsmittelabhängigen besucht oder für länge - re Dauer in Anspruch genommen werden können.
2.2 Organisation

§ 10 Zuständigkeit

1 Aufsichtsbehörden sind die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion in 1., der Regierungsrat in 2. Instanz. *
2 Der Regierungsrat beschliesst die Vorkehren allgemeiner Natur wie die Orga - nisation und den Betrieb der erforderlichen Einrichtungen.
3 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion trifft die Verfügungen im ein - zelnen und überwacht deren Ausführung in Zusammenarbeit mit der Erzie - hungsdirektion und der Polizeidirektion. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung. *

§ 11 Organe

1 Staatliche Organe sind:
a. die Fachkommission,
b. die Beratungs- und Behandlungsstellen,
c. die Informations- und Fürsorgestellen,
d. die Kontrollstelle für Betäubungsmittel,
e. der polizeiliche Spezialdienst.

§ 12 Delegierte in Privatorganisationen

1 In private Organisationen können Vertreter der staatlichen Organisation dele - giert werden.

§ 13 Schulen

1 Die Schulen sind ebenfalls Träger der Vorkehren gegen die Betäubungsmit - telsucht.
2 Besteht die Vermutung von Betäubungsmittelkonsum unter Schülern, leitet die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst die Abklärung ein. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind rechtzeitig zu orientie - ren. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
2.3 Organe und Vorkehren im einzelnen
2.3.1 Informationsstelle

§ 14 Kontaktstelle, Auskunft und Verbindung, Telefondienst

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion unterhält eine Informations- und Koordinationsstelle. *
2 Diese Stelle hat zur Aufgabe:
a. alle interessierten Kreise zu informieren;
b. den Schulleitungen Dokumentationen zu verschaffen;
c. Fragestellern, selbst wenn sie anonym bleiben wollen, über die Möglich - keiten der Beratung oder Behandlung Auskunft zu geben;
d. die Verbindung mit kantonalen und ausserkantonalen Gremien und Hei - men aufrechtzuerhalten.
3 Zeigt sich ein dringendes Bedürfnis nach einer Tag und Nacht erreichbaren Stelle für telefonische Anfragen, kann diese durch die Informationsstelle allein oder zusammen mit anderen Institutionen geschaffen werden.

§ 15 Zentrale Fürsorge

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine zentrale Fürsorge - stelle einrichten. *
2.3.2 Fachkommission

§ 16 Fachkommission

1 Die Fachkommission setzt sich aus mindestens 7 vom Regierungsrat gewähl - ten Mitgliedern zusammen.
2 Ihr gehört von Amtes wegen an: Je ein Vertreter der Kinderpsychiatrie und der Schulpsychologie sowie der Leiter der Kontrollstelle für Betäubungsmittel. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder ist Berufen medizinischer, pädagogischer und fürsorgerischer Richtung der Vorzug zu geben.
3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie kann Ausschüsse bilden.

§ 17 Koordination

1 Die Fachkommission stellt die Verbindung zwischen den Vertretern der ver - schiedenen Sachgebiete her. Sie erörtert die Erfahrungen und die sich auf - drängenden Massnahmen. Sie arbeitet mit Organisationen gleicher Zielsetzung zusammen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
2.3.3 Beratung, Behandlung und Betreuung

§ 18 Beratungsstellen

1 Die Beratung von Betäubungsmittelabhängigen oder deren Angehörigen so - wie die Behandlung und Betreuung von Betäubungsmittelanfälligen und -süch - tigen erfolgt durch die im Kanton bestehenden Stationen (Kinderpsychiatri - scher und Schulpsychologischer Dienst, Psychiatrische Klinik) und die privaten Ärzte.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben können auch andere Organisationen beigezo - gen werden.

§ 19 Neuer Wohn- und Lebenskreis

1 Während oder nach der Behandlung ist dem Betäubungsmittelabhängigen je nach den Umständen der Aufenthalt in einer Wahlfamilie, einem offenen Heim, einer Wohngemeinschaft oder einem eigentlichen Rehabilitationszentrum zu ermöglichen.

§ 20 Betreuung

1 Die fürsorgerische Betreuung umfasst die Berufsberatung sowie die Vermitt - lung und Überwachung von Arbeits- und Wohngelegenheiten, Patenschaften und neuen Lehrstellen mit und ohne Familienanschluss.
2 Die Mitwirkung freiberuflicher Sachkundiger ist anzustreben.
2.4 Gemeinsame Vorschriften
2.4.1 Diskretionspflicht

§ 21 Wahrung der persönlichen Sphäre

1 Alle mit der Bekämpfung von Süchtigen betrauten Personen bemühen sich, auf die persönlichen Belange des Süchtigen oder seiner Angehörigen Rück - sicht zu nehmen.

§ 22 Anspruch auf Anonymität

1 Wer aus irgendeinem Grund mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen ist sowie seine Angehörigen können als Ratsuchende die Wahrung ihrer An - onymität beanspruchen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
2.4.2 Meldewesen

§ 23 Vertrauensarzt und Kantonsarzt

1 Meldungen von Ärzten über Fälle von Betäubungsmittelsucht, die behördliche Massnahmen erfordern, sind an den von der Volkswirtschafts- und Gesund - heitsdirektion bestimmten Vertrauensarzt bzw. an den Kantonsarzt zu richten. Dieser setzt sich über das weitere Vorgehen mit der Fachkommission in Ver - bindung. *

§ 24 Ermittlungsverfahren

1 Allen Angaben über Herkunft und Vermittlung verbotener Betäubungsmittel ist nachzugehen.
2.5 Finanzielle Beihilfe

§ 25 *

...

§ 26 Beitragsfälle

1 Beiträge können Organisationen oder für private Vorkehren gewährt werden, die in geeigneter Weise der Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht dienen.
2 ... *

§ 27 Zuschüsse und deren Kontrolle

1 An Einrichtungen im Sinne von § 9 sollen regelmässige Betriebszuschüsse gewährt werden.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert in geeigneter Wei - se die angemessene Verwendung der Mittel. *

§ 28 Beitragsvorschläge

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Vorschläge für finan - zielle Beihilfe zu Vorkehren jeder Art, seien es persönliche Bemühungen oder bauliche Einrichtungen, dem Regierungsrat vor. Sie kann vorher die Meinung der Fachkommission einholen. *

§ 29 Beihilfeformen

1 Der Landrat bewilligt die erforderlichen Rahmenkredite und die periodischen Beiträge.
2 Die Zuschüsse an ausserkantonale oder regionale Einrichtungen sind im Ein - vernehmen mit den beteiligten Kantonen festzusetzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
2.6 Wahlen, Entschädigungen und Besoldungen

§ 30 Wahlbehörde

1 Der Regierungsrat wählt die Fachkommission, die Informationsstelle und die Fürsorgestellen.
2 Entschädigungen und Besoldungen richten sich nach den geltenden Vor - schriften.
3 Verschiedene Bestimmungen

§ 31 Anwendbares Recht

1 Zur Ergänzung dieser Verordnung gelten als anwendbares Recht:
a. das Organisationsgesetz vom 28. April 1958
3 ) insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel im Bewilligungsverfahren oder gegen behördliche Anord - nungen gegen die Betäubungsmittelsucht
b. das Gesetz vom 29. April 1965
4 ) betreffend das Fürsorgewesen für Alko - holgefährdete hinsichtlich spezieller Verfahrensfragen
c. das Gesetz vom 27. März 1939
5 ) betreffend die Armenfürsorge hinsicht - lich der Fragen über Gewährung und Rückerstattung von Unterstützun - gen.

§ 32 Berichterstattung

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erstattet alljährlich zu Beginn des Jahres dem Regierungsrat zuhanden des Bundesrates, des Landrates und der Gemeinderäte Bericht über die Durchführung des Bundesgesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen. *

§ 33 Gebühren

1 Der Regierungsrat erlässt für Bewilligungen zum Verkehr mit Betäubungsmit - teln einen Gebührentarif.

§ 34 Strafverfolgung

1 Die Ahndung der Widerhandlungen (Artikel 19–22 des Bundesgesetzes) und die Anwendung der weiteren Strafbestimmungen (Artikel 23–27 des Bundesge - setzes) sind Sache der Strafverfolgungsbehörden.
3) GS 21.303
4) SGS 1175
5) SGS 1170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96

§ 35 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Bun - desrates (Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes).
6 )
2 Die Vollziehungsverordnung vom 19. November 1953
7 ) zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 wird aufgehoben.
6) Vom Bundesrat am 7. August 1973 genehmigt.
7) GS 20.682 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.04.1973 12.04.1973 Erlass Erstfassung GS 25.96
10.04.1997 01.01.1998 Erlasstitel geändert GS 32.859
10.04.1997 01.01.1998 § 25 aufgehoben GS 32.859
10.04.1997 01.01.1998 § 26 Abs. 2 aufgehoben GS 32.859
08.03.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 3 geändert wg. GS 37.893
16.01.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 3 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 13 Abs. 2 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 23 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 2 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 32 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.048 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.04.1973 12.04.1973 Erstfassung GS 25.96 Erlasstitel 10.04.1997 01.01.1998 geändert GS 32.859

§ 1 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 2 Abs. 1, lit. a. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 2 Abs. 1, lit. b. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 2 Abs. 1, lit. c. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 2 Abs. 1, lit. d. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 2 Abs. 1, lit. e. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 10 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 10 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893

§ 10 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 13 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 14 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 15 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 23 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 25 10.04.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.859

§ 26 Abs. 2 10.04.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.859

§ 27 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 28 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

§ 32 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048

Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.048 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.96
S G S -N r. 95 3.1 GS- Nr . 25. 96 E r l a s s d a t u m 12. Apr i l 197 3 I n Kr aft sei t 12. Apr i l 197 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL www . bl . ch Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
16. 01. 2014 20 14 . 04 8 01 . 01 . 20 15 LR V 2012/ 227
08. 03. 2012 37 . 89 3 01 . 01 . 20 13 wg . Ki nd es sc hu t z ; EG ZG B
10. 04. 1997 32. 859 01. 01. 1998
07. 12. 1981 28. 102 01. 10. 1982 LRV 1980/ 69
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