Verordnung über die schulärztliche Betreuung (821.0.81)
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Verordnung über die schulärztliche Betreuung

Verordnung über die schulärztliche Betreuung vom 17.04.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 30 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG); gestützt auf Artikel 41 des Gesetzes vom 9. September 2014 über die obliga - torische Schule (SchG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Organisation – Gemeinden

1 Die Gemeinden organisieren die schulärztliche Betreuung im Rahmen von

Artikel 30 GesG, von Artikel 41 SchG, dieser Verordnung und der Richtlini -

en der Gesundheitsbehörden.
2 Sie ernennen die Schulärztin oder den Schularzt oder die Schulgesundheits - fachperson.
3 Sie teilen den Namen der ernannten Person dem Kantonsarztamt (KAA) mit.

Art. 2 Organisation – Staat

1 Das KAA übt die Kompetenzen nach Artikel 30 GesG aus.
2 Der Staat schafft die Funktion einer kantonalen Schulärztin oder eines kantonalen Schularztes; diese oder dieser berät und überwacht die Erbringer der schulärztlichen Leistungen.
3 Der Staat kann eine Software zur Nutzung von Gesundheitsfragebögen und medizinischen Dossiers durch die Schulärztin oder den Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson einführen. Das KAA kann diese zur Erhebung anonymisierter Statistikdaten nutzen.
4 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt unterstützt die Gemeinden bei ihren Aufgaben im Bereich der schulärztlichen Betreuung.

Art. 3 Primarschule

1 Vor dem ersten Schuljahr (1. HarmoS) wird jedes Schulkind im Kanton Freiburg von einer Privatärztin oder einem Privatarzt untersucht. Diese Un - tersuchung ist Teil der Vorsorgeuntersuchungen gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie.
2 Die Wohngemeinde teilt den Eltern mit oder lässt den Eltern mitteilen, dass die ärztliche Untersuchung obligatorisch ist, und übermittelt ihnen die vom KAA zur Verfügung gestellten Unterlagen.
3 Die Eltern holen bei der Privatärztin oder beim Privatarzt eine Bescheini - gung der gemäss den Empfehlungen durchgeführten Untersuchung des Kin - des ein. Die Gemeinde organisiert die Überprüfung dieser Bescheinigungen.
4 Zum Ende des ersten Semesters schickt die Schule den Eltern, die noch kei - ne Bescheinigung eingereicht haben, ein entsprechendes Erinnerungsschrei - ben.

Art. 4 Orientierungsschule

1 In der Orientierungsschule wird jedes Schulkind im Kanton von der Schulärztin oder vom Schularzt oder von der Schulgesundheitsfachperson un - tersucht.
2 Normalerweise finden die Untersuchung und die Impfungen in der 9. Har - moS statt; sie können aber auch in der 10. HarmoS durchgeführt werden.
3 Die Untersuchung findet in einem geeigneten Raum statt, der die Vertrau - lichkeit gewährleistet.
4 Auf Gesuch der Eltern kann die ärztliche Untersuchung von einer Privatärz - tin oder einem Privatarzt durchgeführt werden. In diesem Fall tragen die El - tern die Kosten. Die Untersuchung erfolgt gemäss dem vom KAA erstellten Fragebogen.
5 Die Untersuchung ist vor allem auf die psychosozialen Aspekte ausgerich - tet.
6 Stellt die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulpflegefachperson ge - sundheitliche Probleme fest, so schlägt sie oder er wenn nötig eine entspre - chende Betreuung durch eine spezialisierte Fachperson vor. Melderecht und Meldepflicht sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht bleiben vorbehalten.

Art. 5 Freiwillige und kostenlose Impfungen

1 Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden die im Schweizerischen Impfplan empfohlenen freiwilligen Impfungen verabreicht.
2 Die Gemeinde- oder Schulbehörden organisieren die Information der Schü - lerinnen und Schüler und der Eltern, die systematische Kontrolle der Impf - ausweise, die Einholung der schriftlichen Impfeinverständniserklärung der Eltern und die Impftermine.
3 Die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson, die oder der die Impfungen verabreicht, bestellt diese direkt beim Lieferan - ten; dazu verwendet sie oder er das dafür vorgesehene Formular. Die Rech - nungen für die Impfungen werden ans KAA übermittelt.

Art. 6 Jahresbericht

1 Die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson un - terbreitet dem KAA jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht in der verlangten Form.

Art. 7 Weitere Aufgaben

1 Der Schulärztin oder dem Schularzt oder der Schulgesundheitsfachperson können weitere Aufgaben übertragen werden, wie zum Beispiel:
a) Verantwortung im Zusammenhang mit der Raumhygiene;
b) Organisation von Untersuchungen nach Vereinbarung;
c) Koordinationsaufgaben;
d) Beratungsleistungen im Bereich der Schulgesundheit für die Schule, die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern.

Art. 8 Übergangsrecht

1 Diese Verordnung wird von den Gemeinden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten umgesetzt.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Präven - tion (SGF 821.0.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden:
a) die Verordnung vom 8. März 2005 über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten (SGF 821.0.81);
b) die Verordnung vom 8. März 2005 über die schulärztliche Betreuung in der Primarschule (SGF 821.0.82).

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.04.2018 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2018_025
08.02.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_016 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Art. 8 Abs. 1 geändert 08.02.2021 01.07.2021 2021_016

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