Verordnung über die Pflegeleistungserbringer (821.0.12)
CH - FR

Verordnung über die Pflegeleistungserbringer

Verordnung über die Pflegeleistungserbringer (PLV) vom 09.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2010) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Berufe des Gesundheitswesens

Art. 1 Bewilligungspflichtige Berufe

1 Als Berufe des Gesundheitswesens im Sinne des Gesundheitsgesetzes gel - ten die folgenden Berufe:
a) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter;
b) Hörgeräteakustikerin und Hörgeräteakustiker;
c) Chiropraktorin und Chiropraktor;
d) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
e) Drogistin und Drogist;
f) Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
g) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker;
h) Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
i) Logopädin und Logopäde;
j) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur;
k) Ärztin und Arzt;
l) Zahnärztin und Zahnarzt;
m) Tierärztin und Tierarzt;
n) Augenoptikerin und Augenoptiker;
o) Osteopathin und Osteopath;
p) Apothekerin und Apotheker;
q) Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
r) Podologin und Podologe;
s) Psychologin-Psychotherapeutin und Psychologe-Psychotherapeut;
t) Hebamme;
u) Zahntechnikerin und Zahntechniker.

Art. 2 Bewilligungsverfahren – Ordentliches Verfahren

1 Das Gesuch für die Berufsausübungsbewilligung ist mit einem Formular, das alle verlangten beruflichen und persönlichen Auskünfte enthält, schrift - lich an das Amt für Gesundheit zu richten. Beizulegen sind:
a) die für den betreffenden Beruf verlangten Ausbildungsnachweise;
b) für die Berufe Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Ergothera - peutin und Ergotherapeut, Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Logo - pädin und Logopäde, Physiotherapeutin und Physiotherapeut sowie Hebamme: eine Bescheinigung über eine zweijährige vollzeitliche oder entsprechende teilzeitliche Berufserfahrung, die nach Erhalt des Ausbil - dungsnachweises absolviert wurde;
c) ein Arztzeugnis, das die Eignung zur Ausübung des Berufes bestätigt;
d) Unterlagen, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bescheinigen.
2 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. a, c und d müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. c und d dürfen zudem nicht älter als drei Monate sein.
3 Wer eine Bewilligung zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter der Aufsicht und der beruflichen Verantwortung einer Person, die zur Ausübung des Berufs berechtigt ist, erlangen will, muss der Direktion für Ge - sundheit und Soziales (die Direktion) lediglich das eigens dafür bestimmte Gesuchsformular einreichen. Vorbehalten bleiben Abklärungen nach Artikel
81 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999.

Art. 3 Bewilligungsverfahren – In Anwendung der Gesetzgebung über

den Binnenmarkt
1 Eine Gesundheitsfachperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung in einem anderen Kanton hat und sich im Kanton Freiburg niederlassen möchte, muss dem Bewilligungsgesuch beilegen:
a) die vom Herkunftskanton ausgestellte Berufsausübungsbewilligung;
b) Unterlagen, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bescheinigen.
2 Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen im Original oder in beglaubigter Ko - pie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. b dürfen zudem nicht älter als drei Monate sein.
3 Für Gesundheitsfachpersonen, die sich im Kanton Freiburg niederlassen wollen und deren Berufsausübung in ihrem Herkunftskanton keiner Bewilli - gung unterliegt, setzt die Direktion die Anforderungen an die Berufsaus - übungsbewilligung, insbesondere die Ausgleichsmassnahmen, von Fall zu Fall fest.

Art. 4 Pflicht zur Anmeldung – In einem anderen Kanton niedergelas -

sene Personen
1 Inhaberinnen und Inhaber einer von einem anderen Kanton ausgestellten Berufsausübungsbewilligung dürfen ihren Beruf im Kanton Freiburg ohne Bewilligung während bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr ausüben (Dienstleis - tungserbringer). Sie müssen sich vorgängig schriftlich beim Amt für Gesund - heit anmelden.
2 Mit der Anmeldung müssen genaue Angaben über die Tage oder den Zeit - raum der geplanten Berufsausübung gemacht werden. Beizulegen sind:
a) die vom Niederlassungskanton ausgestellte Berufsausübungsbewilli - gung;
b) Unterlagen, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bescheinigen.
3 Die Unterlagen nach Absatz 2 müssen im Original oder in beglaubigter Ko - pie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 2 Bst. b dürfen zudem nicht älter als drei Monate sein.
4 Dienstleistungserbringer dürfen ihre Berufstätigkeit erst aufnehmen, wenn die Registrierung ihrer Anmeldung schriftlich bestätigt wurde.

Art. 5 Pflicht zur Anmeldung – Im Ausland niedergelassene Personen

1 Ausländische Staatsangehörige, die aufgrund staatsvertraglicher Bestim - mungen ihren Beruf in der Schweiz ohne Bewilligung während bis zu 90 Ta - gen pro Kalenderjahr ausüben dürfen (Dienstleistungserbringer), müssen sich schriftlich beim Amt für Gesundheit anmelden.
2 Mit der Anmeldung müssen genaue Angaben über die Tage oder den Zeit - raum der geplanten Berufsausübung gemacht werden. Beizulegen sind:
a) die Bestätigung der Anerkennung der Ausbildungsnachweise, ausge - stellt durch die zuständige Schweizer Stelle;
b) Dokumente, die die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bescheinigen.
3 Die Unterlagen nach Absatz 2 müssen im Original oder in beglaubigter Ko - pie vorgelegt werden. Die Unterlagen nach Absatz 2 Bst. b dürfen zudem nicht älter als drei Monate sein.
4 Dienstleistungserbringer dürfen ihre Berufstätigkeit erst aufnehmen, wenn die Registrierung ihrer Anmeldung schriftlich bestätigt wurde.

Art. 6 Ausbildungsnachweise – Verweis

1 Die für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes benötigten Aus - bildungsnachweise sind in der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe geregelt.
2 Ein höherer Ausbildungsnachweis (Tertiärstufe) im Sinne der Bundesge - setzgebung über die Berufsbildung oder ein Ausbildungsnachweis von ver - gleichbarem Niveau, ausgestellt durch eine vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Schule, ist für folgende Berufe erforderlich:
a) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter;
b) Hörgeräteakustikerin und Hörgeräteakustiker;
c) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
d) Drogistin und Drogist;
e) Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
f) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker;
g) Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
h) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur;
i) Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
j) Hebamme.
3 Für den Beruf der Zahntechnikerin und des Zahntechnikers ist ein Ausbil - dungsnachweis der Grundstufe (Sekundarstufe II) im Sinne der Bundesge - setzgebung über die Berufsbildung erforderlich.

Art. 7 Ausbildungsnachweise – Logopädin, Logopäde

1 Die Berufsausübungsbewilligung als Logopädin oder Logopäde wird Perso - nen erteilt, die die Ausbildungsanforderungen der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung erfüllen.

Art. 8 Ausbildungsnachweise – Augenoptikerin, Augenoptiker

1 Die Berufsausübungsbewilligung als Augenoptikerin und Augenoptiker wird Personen erteilt, die
a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erworben haben;
b) das eidgenössische Diplom aufgrund der höheren Fachprüfung oder den Bachelor in Optometrie erworben haben.
2 Das Tätigkeitsfeld der Augenoptikerinnen und Augenoptiker wird in Artikel
15 festgelegt.

Art. 9 Ausbildungsnachweise – Osteopathin, Osteopath

1 Die Berufsausübungsbewilligung als Osteopathin und Osteopath wird Per - sonen erteilt, die das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge - sundheitsdirektorinnen und -direktoren erteilte interkantonale Diplom erwor - ben haben.

Art. 10 Ausbildungsnachweise – Podologin, Podologe

1 Die Berufsausübungsbewilligung als Podologin und Podologe wird Perso - nen erteilt, die einen Ausbildungsnachweis einer Schule erworben haben, die nach dem Beschluss über die Anerkennung der schweizerischen Podologen- Fachschulen anerkannt ist.

Art. 11 Ausbildungsnachweise – Psychologin-Psychotherapeutin,

Psychologe-Psychotherapeut
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Psychologin-Psychotherapeutin und Psychologe-Psychotherapeut wird Personen erteilt, die einen schweizerischen Hochschulabschluss in Psychologie oder einen als gleichwertig beurteilten Ausbildungsnachweis erworben haben und die zudem die von der Direktion definierte vollständige Psychotherapie-Ausbildung absolviert haben.
2 Diese Ausbildung dauert vier Jahre und umfasst mindestens:
a) klinische Praxis in einer Institution, die ein breites Spektrum psychi - scher Störungen behandelt;
b) vertiefte Selbsterfahrung (Anwendung der Methode auf die eigene Per - son);
c) theoretische und praktische Weiterbildung in der gewählten Psychothe - rapie-Richtung;
d) Supervision der therapeutischen Arbeit unter Kontrolle einer Person, die für die Supervision in der gewählten Richtung anerkannt ist, oder einer Psychologin-Psychotherapeutin oder eines Psychologen-Psycho - therapeuten mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung;
e) eigene therapeutische Tätigkeit unter Kontrolle einer anerkannten Su - pervisorin und eines anerkannten Supervisors.

Art. 12 Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise

1 Liegt die Zuständigkeit für die Berufsbildung beim Bund, bei einer inter - kantonalen Stelle, beim Schweizerischen Roten Kreuz oder bei einer anderen von der Direktion anerkannten Organisation, so sind die von diesen Instanzen als gleichwertig beurteilten Ausbildungsnachweise im Kanton anerkannt.
2 Die Gleichwertigkeit von anderen Ausbildungsnachweisen wird von der Di - rektion je nach Programm und Dauer der absolvierten Ausbildung beurteilt.
3 Ein Ausbildungsnachweis wird jedoch nicht als gleichwertig anerkannt, wenn er die Inhaberin oder den Inhaber in dem Kanton oder Land, in dem die Ausstellung erfolgte, nicht zur Berufsausübung berechtigt.
4 War die absolvierte Ausbildung im Wesentlichen theoretisch, so kann die Direktion für die Anerkennung der Gleichwertigkeit das Absolvieren eines Praktikums verlangen.

Art. 13 Tätigkeitsfeld – Im Allgemeinen

1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes berechtigt ihre In - haberinnen und Inhaber zur Ausübung derjenigen Tätigkeiten, für die sie im Rahmen der für die Berufsausübung verlangten Ausbildung die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben haben. Der Artikel 86 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 bleibt vorbehalten.

Art. 14 Tätigkeitsfeld – Logopädin, Logopäde

1 Die Berufsausübungsbewilligung als Logopädin oder Logopäde berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Bereich der klinischen Logopädie zu praktizieren und insbesondere die Leistungen nach Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung zu erbringen.
2 Die Ausübung von pädagogisch-therapeutischer Logopädie bedarf keiner Bewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes. Die Gesetzgebung über den Sonderschulunterricht bleibt vorbehalten.

Art. 15 Tätigkeitsfeld – Augenoptikerin, Augenoptiker

1 Neben Ärztinnen und Ärzten dürfen nur diplomierte Augenoptikerinnen und Augenoptiker sowie Optometristinnen und Optometristen FH das Sehvermö - gen untersuchen und Kontaktlinsen anpasssen.
2 Augenoptikerinnen und Augenoptikern, die die höhere Ausbildung absol - vieren, dürfen unter Aufsicht und Verantwortung einer diplomierten Augen - optikerin oder eines diplomierten Augenoptikers, bzw. einer Optometristin oder eines Optometristen FH das Sehvermögen untersuchen und Kontaktlin - sen anpassen.
3 Kindern unter 12 Jahren dürfen diplomierte Optikerinnen und Optiker bzw. Optometristinnen und Optometristen FH erst nach einer vorgängigen ersten Untersuchung durch eine Augenärztin und einen Augenarzt Korrektionsglä - ser, Kontaktlinsen oder andere Sehhilfen verschreiben.
2 Institutionen des Gesundheitswesens

Art. 16 Betriebsbewilligungsverfahren – Gesuch

1 Das Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Institution des Gesundheits - wesens muss schriftlich an das Amt für Gesundheit gerichtet werden. Es müssen folgende Informationen und Dokumente geliefert werden:
a) Name der Institution, der ihren Auftrag so genau wie möglich wieder - gibt, um jede Verwechslung zu vermeiden;
b) Statuten der Institution;
c) Beschreibung des Auftrags und Konzept der Institution sowie genaue Angaben über die Aufnahmekapazität;
d) Name und Funktion sowie Ausbildungsnachweise und Lebenslauf der für den Betrieb verantwortlichen Personen;
e) für den Betrieb vorgesehener Personalbestand (Gesundheitsfachleute, Verwaltungspersonal, technisches und/oder Hauswirtschaftspersonal), zusammen mit einem Organigramm;
f) Beschrieb des Qualitässicherungssystems;
g) Reglement über die Aufenthaltsbedingungen und das Verfahren bei Klagen von Patientinnen und Patienten;
h) Gebäudepläne mit einer Beschreibung der Räumlichkeiten;
i) Beschreibung der Anlagen und Apparate;
j) Haftpflichtversicherungsbestätigung;
k) alle weiteren Unterlagen oder Auskünfte, die vom Amt für Gesundheit verlangt werden.
2 Soll eine bereits bewilligte Institution vergrössert oder umgebaut werden, so muss das Amt für Gesundheit im Vorfeld der geplanten Änderungen infor - miert werden.
3 Die Direktion kann die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung einer Institution entsprechend ihrem Auftrag anpassen.

Art. 17 Betriebsbewilligungsverfahren – Erteilung

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung aufgrund der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen, nachdem diese wenn nötig die Institution inspiziert haben.

Art. 18 Dauer

1 Die Bewilligung wird grundsätzlich für fünf Jahre erteilt. Sie wird auf vor - gängiges schriftliches Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nach wie vor erfüllt sind.
3 Besondere Rechte und Pflichten

Art. 19 Handhabung der Patientendossiers bei Aufgabe der Tätigkeit

oder des Betriebes
1 Patientinnen und Patienten werden so weit möglich individuell oder allen - falls durch öffentliche Anzeige über die Aufgabe oder die Unterbrechung der Tätigkeit oder des Betriebs informiert. Sie sind gleichzeitig einzuladen, ihr Dossier an sich zu nehmen oder eine Gesundheitsfachperson oder eine In - stitution des Gesundheitswesens zu bezeichnen, an die es übergeben werden kann.
2 Die Gesundheitsfachperson und die Institution des Gesundheitswesens müs - sen die Dossiers, die nicht übergeben werden können, unter ihrer Verantwor - tung und während der gesetzlichen Frist aufbewahren.

Art. 20 Handhabung der Patientendossiers im Todesfall

1 Stirbt eine Gesundheitsfachperson, so werden die Dossiers, die weder in der Praxis, Offizin oder Institution aufbewahrt noch den Patientinnen und Patien - ten oder anderen, hierfür bezeichneten Gesundheitsfachleuten übergeben werden können, der Aufsichtskommission anvertraut. Diese entscheidet über die Aufbewahrung, die Einzelheiten für die Einsicht und die Vernichtung der Dossiers und informiert die Patientinnen und Patienten durch öffentliche An - zeige darüber.
2 Absatz 1 ist auch anwendbar in Fällen, in denen eine Gesundheitsfachper - son oder eine Institution des Gesundheitswesens die Patientendossiers aus anderen Gründen nicht mehr verwalten kann.

Art. 21 Haftpflichtversicherung

1 Gesundheitsfachleute und Institutionen des Gesundheitswesens sind ver - pflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Mindestdeckung
3 Millionen Franken je Fall beträgt. Die Direktion kann jedoch für bestimmte Berufe oder Institutionen eine niedrigere Versicherungsdeckung zulassen.
2 Im Rahmen der Aufsicht über die Gesundheitsfachleute und die Institutio - nen des Gesundheitswesens kann das Amt für Gesundheit jederzeit eine Ko - pie der Police oder eine vom Versicherer ausgestellte Bestätigung verlangen.
4 Aufsicht

Art. 22

1 Die Direktion und ihre Dienststellen können die Gesundheitsfachleute und die Institutionen des Gesundheitswesens, gegebenenfalls auch ohne Voran - kündigung inspizieren. Wenn nötig können sie Sachverständige oder speziali - sierte Organisationen zuziehen.
2 Diese Behörden und die sie vertretenden Personen haben freien Zugang zu den Räumlichkeiten und Unterlagen und können sowohl das Personal als auch die Patientinnen und Patienten anhören.
3 Sie können wenn nötig Sofortmassnahmen treffen.
5 Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmung

1 Die Bewilligungen für die Ausübung eines Gesundheitsberufes oder für den Betrieb einer Institution des Gesundheitswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
2 Vorbehalten sind Anpassungen bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 21. November 2000 über die Pflegeleistungserbringer und die Aufsichtskommission (SGF 821.0.12) wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.03.2010 Erlass Grunderlass 01.04.2010 2010_036
07.05.2010 Art. 2 geändert 01.04.2010 2010_036a
25.02.2011 Art. 11 geändert 01.04.2010 2010_036b Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.03.2010 01.04.2010 2010_036

Art. 2 geändert 07.05.2010 01.04.2010 2010_036a

Art. 11 geändert 25.02.2011 01.04.2010 2010_036b

Markierungen
Leseansicht