Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr (995.020)
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Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr

1 Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr Der Regierungsrat des Kantons So Kantons Aargau sowie die Trans portunternehmungen Automobilgesell- schaft Gösgeramt (AGO); Oensinge n-Balsthal-Bahn (OeBB); Schweize- rische Bundesbahnen (SBB), vertrete n durch das Departement Marketing und Produktion der Generaldirektion S BB; Schweizerische PTT-Betriebe (PTT); Solothurnische Höhenklinik Olten (SOO) vereinbaren:

1. Zweck

1.1 Die vorliegende Vereinbar ung bezweckt die Einführung eines

Tarifverbundes für Abonnemente im Raum Thal-Gäu-Olten-Gösgen ab 1. Januar 1991. Dabei bildet die Zeit bis 31. Dezember 1993 die Einführungsphase.

1.2 Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, den Abonnementsver-

bund baldmöglichst auf den Einzelreiseverkehr (Billette und Mehr- fahrtenkarten) zu erweitern und verbundüberschreitende Lösungen vorzubereiten.

2. Anwendungsbereich

2.1 Das Verbundgebiet und die Zu teilung der Linien sind im

«Verbundtarif Region Olten» (T 651.15) verbindlich festgelegt.

2.2 Wenn eine oder mehrere Gemeinde n des definierten Gebietes dem

Tarifverbund nicht beitreten bzw. aus dem Verbund ausscheiden, können hinterliegende Gemeinde n vom Verbund ausgeschlossen werden.

2.3 Die Transportunternehmungen verp flichten sich, für alle Verbin-

dungen innerhalb des Verbundgebi abonnemente auszugeben.

2.4 Einer Transportunternehmung is t es ohne Zustimmung aller Ver-

tragsparteien nicht gestattet, ne u geschaffene Mehrfahrtenkarten
oder andere Fahrausweise in Konkurrenz zu den Verbundabonne- menten herauszugeben oder bestehende zu verbilligen.

2.5 Für Verbindungen, welche die Verbundgrenze überschreiten, sowie

für den Einzelreiseverkehr (Bille tte und Mehrfahrtenkarten) gelten die Tarife der beteiligten Transportunternehmungen.

2.6 Die ausserhalb des Verbundgebiet es liegenden Linien, auf welchen

das Verbundabonnement anerkannt wird, sind im «Verbundtarif Region Olten» (651.15) verbind lich festgelegt. Die Anerkennung der Verbundabonnemente ausserhal b des Verbundgebietes, die Anerkennung der Abonnemente ande rer Verbunde innerhalb des Verbundgebietes sowie die Ei nführung verbundüberschreitender Lösungen werden in separate n Vereinbarungen geregelt.

3. Verbunderweiterung

3.1 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer

Transportunternehmungen oder neuer Transportstrecken kann nur mit Zustimmung der Kantone und der Mehrheit der beteiligten Transportunternehmungen erfolgen . Der Zeitpunkt der Erweiterung oder Aufnahme wird von Fall zu Fall im Einvernehmen mit den Parteien festgelegt. Die Folge kosten sind vom betreffenden Kanton bzw. von der betreffenden Trans portunternehmung zu übernehmen. Die Verrechnung der Folgekosten an die verursachenden Gemein- den ist Sache der Kantone.

3.2 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer

Transportunternehmungen vor dem 1. Januar 1994 ist nur mit Zustimmung der Kantone und aller beteiligten Transportunterneh- mungen möglich.

4. Tarif

4.1 Der «Verbundtarif Region Olten» (T 651.15) ist integrierender

Bestandteil dieser Vereinbar ung. Er enthält die besonderen Bestimmungen über die Preisber den Verkauf und die Kontrolle de r Abonnemente. Als Grundlage für die Preisberechnung wird ein Flächenzonentarif mit festen Zonengrenzen angewendet. Tari f- und Zonenplanänderungen sind nur mit Zustimmung der Kantone und der Mehrheit der Transport- unternehmungen möglich.

4.2 Die Preise der Verbundabonneme nte (Verkaufspreis zuzüglich

Abgeltungsbeitrag der Kantone an die Abonnemente) sind bei all- gemeinen Tariferhöhungen der im direkten schweizerischen Ver- kehr tätigen Transportunterne hmungen entsprechend anzupassen. Wird die Anpassung der Abonneme ntsverkaufspreise durch die Kantone ganz oder teilweise abgele hnt, sind die daraus entstehenden nachgewiesenen Einnahmenausfälle den betroffenen Trans-
3 portunternehmungen durch die Kant partner müssen mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Tarifänderungen durch die SBB unte rrichtet werden. Die definitiven Preise müssen spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Tarifänderungen den SBB be

5. Fahrausweissortiment

5.1 Es werden folgende Verbundabonnemente ausgegeben:

a) Wochenabonnemente b) Monatsabonnemente c) Jahresabonnemente

5.2 Von diesen Abonnementen werden je eine allgemein erhältliche

Sorte (Erwachsene) sowie eine Sorte zu ermässigtem Preis (Junioren/Senioren) ausgegeben.

5.3 Die Einzelheiten regelt der «Verbundtarif Region Olten»

(T 651.15).

6. Beiträge der Kantone

6.1 Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf Art. 11 des Transport-

gesetzes die durch die Einführ ung des Tarifverbundes verursachten nachgewiesenen Einnahmenausfälle zu decken. Dies geschieht durch einen Abgeltungsbeitrag pro Abonnement (Art. 6.2), durch die Verkehrseinnahmengarantie (A rt. 6.6) sowie durch Ersatz von nachgewiesenen Ausfällen bei Ansc hlussfahrausweisen (Art. 7.2). Der Anteil jedes Kantons berechnet sich nach den in seinem Kan- tonsgebiet verkauften Abonne menten auf Grund der Erhebungen gemäss Artikel 6.9.

6.2 Die Abgeltungsbeiträge der Kantone Abonnement, nämlich

Fr. 7.– pro Wochenabonnement Fr. 22.– pro Monatsabonnement Fr. 220.– pro Jahresabonnement Diese Abgeltungsbeiträge entha lten eine vorweggenommene Tarif- erhöhung von 8,5 %. Tritt die Tariferhöhung der Schweizerischen Transportunternehmungen später als am 1. Januar 1991 in Kraft oder wird sie in anderer Höhe be schlossen, so werden die Minder- oder Mehrleistungen der Kantone bei der nächsten Tariferhöhung ausgeglichen.

6.3 Im Abgeltungsbeitrag pro verk auftes Abonnement sind unter Vor-

behalt von Art. 6.6 alle Minderei nnahmen der Transportunterneh- mungen im Abonnements- und Einzel reiseverkehr innerhalb des Verbundgebietes sowie ein Pausch albeitrag für die verbundbeding- ten Kosten für Administrati on und Anfangswerbung enthalten.

6.4 Ergeben sich aus der Einf ührung des Tarifverbundes Mehreinnah-

men, verbleiben diese, unter anderem zur Deckung allfälliger Zusatzkosten für Mehrleistungen, den Transportunternehmungen.

6.5 Zusatzkosten als Folge der zu erwartenden Verkehrszunahme

(Abdeckung einer allfälligen Nachfragesteigerung nach Transport- leistungen u.a.m.) werden von den Transportunternehmungen getragen.

6.6 Reichen die gesamten für Ve rkehrsleistungen im Verbundgebiet

erzielten Einnahmen (Gesamte innahmen aus Abonnementen, Mehrfahrtenkarten und Billetten) aller Transportunternehmungen (inkl. Abgeltungsbeiträge nach Art. 6.2) zur Deckung der Gesamt- einnahmen wie sie im Jahr vor der Einführung des Tarifverbundes für Abonnemente (1990) erzielt wurden – bei mindestens gleichem Verkehr – nicht aus, übernehme n die Kantone gegen Nachweis zusätzlich den verbleibenden Fehlbetrag.

6.7 Die Abgeltungsbeiträge werden während der Einführungsphase

nach oben begrenzt. Diese Begrenzung wird wie folgt gestaffelt: – Anzahl verkaufter Abonnemente 1990 + 20 % bis 31.12.1991 – Anzahl verkaufter Abonnemente 1990 + 25 % bis 31.12.1992 – Anzahl verkaufter Abonnemente 1990 + 30 % bis 31.12.1993 Jahres- und Wochenabonnemente werden in Monatsabonnemente umgerechnet: 1 Jahresabonnement = 10 Monatsabonnemente;
1 Wochenabonnement = 1 /
3 Monatsabonnement.

6.8 Die Abgeltungsbeiträge nach Art. 6.2 werden in monatlichen Akon-

tozahlungen (pro rata des erwartet en Gesamtbetrages) an die Ver- bundkasse einbezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird auf Grund der verkauften Abonnemente definitiv abgerechnet.

6.9 Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden

Gemeinden ist Sache der Kantone . Die Transportunternehmungen führen periodisch (mindestens einm al jährlich) die hierfür nötigen Erhebungen durch und stellen den Kantonen die nötigen statisti- schen Unterlagen (alle Jahresa bonnemente, eine Vollerhebung) zur Verfügung.

6.10 Die Abgeltungsbeiträge (nach Art. 6.2) bleiben während der Ein-

führungsphase unverändert. Vorbeha lten bleiben Anpassungen nach Art. 6.11. Allfällige Ansprüche infolge allgemeiner Tarif- erhöhungen der Schweizerischen Transportunternehmungen wäh- rend der Einführungsphase sind von den Transportunternehmungen durch Anpassung der Abonnementsverkaufspreise abzudecken. Auf das Ende der Einführungsphase und danach sind die Abgeltungs- beiträge (nach Art. 6.2) und die zusätzliche Verkehrseinnahme- garantie (nach Art. 6.6) jeweils auf Begehren der Kantone oder der Mehrheit der beteiligten Transpor tunternehmungen zu überprüfen und allenfalls neu festzusetzen.
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6.11 Die Verkaufspreise und/oder A bgeltungsbeiträge der Kantone (nach

Art. 6.2) sind bei einem Wegf allen oder einer Änderung der vorläufig bis Ende 1992 befristeten Tariferleichterungsmassnahme des Bundes ohne weiteres en tsprechend anzupassen.

7. Einnahmenverteilung

7.1 Sämtliche Einnahmen aus de m Verkauf der Verbundabonnemente

sowie die Abgeltungsbeiträge fliessen in die Verbundkasse. Sie werden nach dem «Einnahmenvert eilschlüssel für den Tarifverbund Olten», der integrierender Bestandt beteiligten Transportunternehm ungen monatlich gutgeschrieben.

7.2 Während der Einführungsphase erfolgt die Einnahmenverteilung

proportional zu den von jeder Transportunternehmung im Jahre
1990 erzielten Abonnementseinnahm en. Vorbehalten bleibt die Aufrechnung von Einnahmen, welche auf Linien erzielt werden, die erst ab 1. Januar 1991 dazugeko bleiben nachgewiesene Ausfälle für Anschlussfahrausweise im verbundüberschreitenden Verkehr, we portunternehmung vorweg gutgeschrieben werden.

7.3 Ab 1994 werden die Einnahmen auf Grund eines nachfrageorien-

tierten Einnahmenverteilschlüssels auf die einzelnen Transport- unternehmungen verteilt. Grundlag e für die Festlegung des Ein- nahmenverteilschlüssels bilden Fahrgastbefragungen. Diese sind periodisch bei allen Transpor tunternehmungen koordiniert und repräsentativ durchzuführen. Der jeweilige Zeitpunkt wird von den Transportunternehmungen nach Rücksprache mit den Kantonen festgelegt, wobei bereits übliche Befragungen bestmöglich berück- sichtigt werden.

7.4 Die Transportunternehmungen ve rpflichten sich, über die Durch-

führung der Befragungen eine be sondere Vereinbarung abzu- schliessen.

7.5 Die Kosten der Befragungen we rden von den beteiligten Trans-

portunternehmungen für ihren Bereic h selber getragen. Die Kosten der verbundspezifischen Auswer tung werden der Verbundkasse belastet.

8. Abrechnung

8.1 Die Verbundabonnemente werden zentral über eine Verbundkasse

nach den Vorschriften 550 (Vorschriften über die Abrechung und Saldierung von Guthaben und Schuldbeträgen im direkten Verkehr) der Schweizerischen Transpor tunternehmungen abgerechnet.

8.2 Die Verbundkasse wird vom SOO geführt. Die Kosten der Rech-

nungsführung werden der Verbundkasse belastet.

8.3 Die Abrechnungsmodalitäten werden durch die beteiligten Trans-

portunternehmungen geregelt.

8.4 Der Kontroll- und Revisionsste lle gemäss Übereinkommen 510 wird

das Recht eingeräumt, die Verbundabrechnung bei der die Verbundkasse führenden Unternehmung und die Abrechnungs- unterlagen bei den beteiligten Unternehmungen zu prüfen.

9. Druckkosten und Instruktion

9.1 Für den Druck der Verbundabonne mente und Tarife sind die SBB

zuständig.

9.2 Die Druckkosten für die Abonne mente werden der bestellenden

Transportunternehmung belastet.

9.3 Die Tarife sind durch die Tr ansportunternehmungen entsprechend

der Anzahl der von ihnen bezogenen Exemplare zu vergüten.

9.4 Die Instruktion ihres Personals ist Sache jeder Transportunterneh-

mung.

10. Werbung und Information

10.1 Für den Tarifverbund wird eine gemeinsame Werbung durchgeführt.

10.2 Die Kosten für die Informa tion und Werbung werden grundsätzlich

von den Transportunternehmungen aus ihren ordentlichen Werbe- budgets bestritten (im Verhältnis Prozent der Kosten der Anfangs werbung werden der Verbundkasse belastet und 50 Prozent von den Transportunternehmungen (ohne SBB) im Verhältnis zu ihren Verbundeinnahmen bestritten.

10.3 Die Transportunternehmungen er stellen im gegenseitigen Einver-

nehmen ein Werbekonzept (inkl . Jahresbudget und Kostenvertei- lung). Für die Koordination is t der SOO verantwortlich.

11. Organisation; Allgemeines

11.1 Der SOO ist geschäftsführende Transportunternehmung. Er vertritt

den Tarifverbund gegen aussen und besorgt sämtliche damit ver- bundenen Geschäfte, soweit sie in dieser Vereinbarung nicht aus- drücklich einer anderen Trans portunternehmung zugewiesen sind (vgl. Art. 4.2 und 9.1).

11.2 Unter dem Vorsitz der geschä ftsführenden Transportunternehmung

besteht ein Koordinationsausschuss. Die beiden Kantone und jede Transportunternehmung delegieren je einen Vertreter in dieses Organ. Die Vertragspartner er lassen ein Reglement, das die Zuständigkeit des Koordinati onsausschusses, die Art der Beschlussfassung usw. regelt.
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11.3 Vom Koordinationsausschuss ge meinsam beschlo ssene Aufwen-

dungen für den Tarifverbund, welche nicht in dieser Vereinbarung geregelt sind, werden de r Verbundkasse belastet.

12. Inkrafttreten und Dauer

12.1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

12.2 Während der Einführungsphase kann diese Vereinbarung unter

Einhaltung einer Frist von 6 Monate n jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertra gspartner schriftlich gekündigt werden.

12.3 Nach Ablauf der Einführungspha se kann diese Vereinbarung unter

Einhaltung einer Frist von 12 Monate n jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertra gspartner schriftlich gekündigt werden.

12.4 Die Kündigung ist an die geschä ftsführende Transportunternehmung

(SOO) zu richten. Diese bringt si e allen Vertragspartnern umgehend zur Kenntnis.

12.5 Wird die Vereinbarung durch den Kanton Solothurn gekündigt, so

wird der Tarifverbund aufgehoben.

12.6 Die Kantone verpflichten sich bei einer Kündigung dieser Verein-

barung, je in ihrem Verbundgebiet mit reduzierten Abgeltungsbei- trägen eine schrittweise Anpass ung der Preise über die Dauer von zwei Jahren an das gesamtschwei zerische Tarifniveau sicherzustel- len.

13. Rechtspflege

13.1 Streitigkeiten über die Ausl egung und die Anwendung dieser Ver-

einbarung, die sich nicht auf de m Verhandlungsweg zwischen den Parteien beilegen lassen, sind n ach Möglichkeit durch ein dannzu- mal von den Parteien zu bestimmende s Schiedsgericht zu entschei- den.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Diese Vereinbarung wird allen Pa rteien im Doppel zugestellt. Ein

Exemplar ist unterzeichnet der ge schäftsführenden Transportunter- nehmung (SOO) zurückzusenden.

14.2 Die Sammlung der unterzeichnete n Vereinbarungen bildet das

Original, welches von der geschä ftsführenden Transportunterneh- mung (SOO) aufbewahrt wird.

14.3 Alle Parteien erhalten eine Kopie der Unterschriftenblätter.

14.4 Diese Vereinbarung ist dem B undesamt für Verkehr (BAV) zur

Genehmigung vorzulegen.
Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt im Rahmen der Bundesgesetzgebung ein Mitspracherecht wahr.
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