Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn (954.530)
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Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn

Wiesenthaleisenbahn: Übereinkunft mit Baden Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn
1 ) Vom 26. Juni 1860 (Stand 31. Oktober 1860) Im Hinblick auf die Art. 35 und 36 des zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizeri - schen Eidgenossenschaft über Fortführung der Grossherzoglichen Rheinthalbahn durch schweizeri - sche Gebietsteile abgeschlossenen Staatsvertrages vom 27. Juli und 11. August 1852 sind die unter - zeichneten Bevollmächtigten des Grossherzogtums Baden und des Kantons Basel-Stadt behufs des Baues und Betriebes einer von der Grossherzoglichen Rheinthalbahn bei Basel in das Wiesenthal füh - renden Eisenbahn, soweit es das baslerische Gebiet betrifft, unter Vorbehalt höherer Genehmigung über folgende Bestimmungen übereingekommen. Art. 1
1 Es steht der grossherzoglich-badischen Regierung frei, die Bahn entweder selbst auszuführen, oder aber an Privatunternehmer zu überlassen und nur die Verwaltung und den Betrieb zu besorgen.
2 In jedem Falle wird die grossherzogliche Regierung das Bauunternehmen dem Kanton Basel-Stadt und der schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber nach den Bestimmungen des erwähnten Staats - vertrages von 1852 genau ebenso vertreten, als ob dasselbe, soweit es das baslerische Gebiet berührt, für alleinige Rechnung der grossherzoglichen Regierung ausgeführt würde. Art. 2
1 Die grossherzogliche Regierung verpflichtet sich, die Bahn im Falle der Begebung an Privatunterneh - mer, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, längstens innerhalb drei Jahren nach erteilter Konzession vollenden und in Betrieb setzen zu lassen.
2 Die gleiche Frist soll auch in dem Falle und von dem Tage an eingehalten werden, wo die grossher - zogliche Regierung erklären wird, die Bahn auf eigene Kosten herstellen zu wollen. Art. 3
1 Die Pläne über die Zugsrichtung, die Lage der Station Riehen, die Brücken, Wegübergänge, Wasser - durchlässe, Gebäulichkeiten und deren Einrichtungen auf baslerischem Gebiet unterliegen der Geneh - migung der Kantonsregierung.
2 Diese Mitwirkung von baslerischer Seite soll übrigens nicht in der Art ausgedehnt werden, dass Bau - grundsätze, welche die grossherzogliche Regierung innerhalb des Grossherzogtums durchführen lässt, im Kanton Basel-Stadt ausgeschlossen werden könnten. Art. 4
1 Die grossherzogliche Regierung hat bei dem Baue der Eisenbahn die Durchlässe der Wässerungen herstellen zu lassen, welche der Bahnkörper überschreitet, wogegen die etwa weiter nötig werdenden Instandsetzungen der unterbrochenen Wässerungen dem Kanton Basel-Stadt zur Last fallen. Art. 5
1 Die grossherzogliche Bahnverwaltung, zugleich in Vertretung des Eigentümers der Bahn, hat weder von dem Erwerb der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörden, noch von deren Eigentum, noch von dem Bahnbetriebe, noch überhaupt irgend eine Steuer, Abgabe oder Leistung an den Kanton oder die Gemeinden zu entrichten.
2 Insbesondere sollen die Bahngebäude mit keiner Einquartierung, falls dieselbe einstens auf Häuser
1) Vgl. den Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile usw. vom 24./31. 3. 1900 (SG 954.550 ) und den Nachtragsvertrag vom 24. 12. 1910 / 20. 1. 1911 (SG ).
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Wiesenthaleisenbahn: Übereinkunft mit Baden
3 Etwaige Versicherung der Bahngebäude in der kantonalen Brandversicherungsanstalt ist sowohl für die Bahnverwaltung als auch für die Kantonalbehörde fakultativ und bleibt besonderer Verständigung vorbehalten.
4 Die Angestellten der Bahnverwaltung, welche badische Angehörige sind, bleiben von jeder direkten Abgabe an den Kanton und die Gemeinden befreit.
2 ) Art. 6
1 Die Kantonsregierung wird die in Art. 7 des Hauptvertrags zwischen dem Grossherzogtum und der Eidgenossenschaft vorgesehene rechnungsmässige Nachweisung über den für die betreffende Bahn - strecke erwachsenen Aufwand zur Anerkennung entgegennehmen und etwaige Erinnerungen inner - halb dreier Monate abgeben. Art. 7
1 Über etwaige Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann wählen. Art. 8
1 Die Ratifikationsurkunden gegenwärtiger Übereinkunft sollen längstens in vier Wochen ausgewech - selt werden. So geschehen zu Basel, den 26. Juni 1860 (L. S.) Gez. Eugen Regenauer, Grossherzoglich Badischer Legationsrat (L. S.) Gez. C. Vischer, Mitglied des Kleinen Rates, Delegierter von Basel-Stadt Obiger Übereinkunft ist folgendes Protokoll beigefügt worden: Protokoll Bei Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen sprach der Bevollmächtigte des Kantons Basel- Stadt mit Bezug auf den Art. 36 im Zusammenhalt mit Art. 29 des Hauptvertrages von 1852 noch den Wunsch aus, dass

1. die für den Lokalverkehr zwischen Basel und Riehen geltenden Taxen in schweizerischem Geld sol -

len entrichtet werden können, und

2. die Bahnverwaltung von den Tarifen und Fahrtenplänen der Kantonalregierung tunlichst beschleu -

nigte Mitteilung machen möge, um etwaige Bemerkungen entgegenzunehmen und in Berücksichti - Der Bevollmächtigte des Grossherzogtums Baden gab hierauf die Erklärung ab, wie er nicht be - zweifle, dass die grossherzogliche Regierung diesen Wünschen nach Tunlichkeit Rechnung tragen werde. Basel, den 26. Juni 1860
2) Die Steuerbefreiung der Bahnangestellten besteht nicht mehr. Siehe hiezu Anmerkung zu Ziff. IV Abs. 3 der Übereinkunft betreffend Weiterfüh - rung der Rheinthalbahn vom 19. 2. 1853 (SG 954.520).
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Wiesenthaleisenbahn: Übereinkunft mit Baden Eugen Regenauer, C. Vischer Vorstehende Übereinkunft samt Protokoll ist von der Grossherzoglich Badischen Regierung ratifiziert worden den 8. November 1860, von der Regierung des Kantons Basel-Stadt nach erhaltener bundesrätlicher Genehmigung den 31. Ok - tober 1860.
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