Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschä... (615.115)
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Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschädigungen (kantonale Minima)

1 Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschädigungen (kantonale Minima) Vom 4. November 1991 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 8 lit. c des Dekretes über den Finanzausgleich vom 29. Mai
1984 1) , beschliesst: I. Bei der Berechnung der zusätzlichen Be iträge und der zinslosen Darlehen aus dem Finanzausgleichsfonds sind die folgenden kantonalen Minima anzurechnen: A. Abgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung

1. Baubeiträge

11 Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer: Zwei Drittel der Kosten für eine in einer Strasse 2,5 m tief verlegte Abwasserleitung mit eine m Durchmesser von 300 mm.
12 Kanalisationsbauten ausserhalb der Bauzone: Lastenverteilung nach spezi eller individueller Regelung.
13 Die Beiträge sind auch für Gemei ndeliegenschaften zu berechnen.

2. Anschlussgebühren

21 Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
1) SAR 615.110
211 Variante A a) Fr. 30.–/m 2 der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanalisation entwässerte Hartbelagsflächen (keine Freiflächen) zuzüglich: b) Fr. 30.–/m 2 der Bruttogeschossfläche. Die Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen der Bauordnung über die Ausnütz ungsziffer berechnet.
212 Variante B Für Gemeinden, die im Reglement zwischen Bruttogeschossfläche und Betriebsbruttofläche unterscheiden: a) Wohnbauten Fr. 33.–/m 2 zuzüglich Fr. 21.–/m 2 b) Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe: Fr. 26.–/m 2 zuzüglich Fr. 21.–/m 2 c) Offene Untergeschoss-Par kplätze sowie überdachte Park- und Lagerplätze: Fr. 13.–/m 2 zuzüglich Fr. 21.–/m 2 d) Weitere entwässerte Flächen Fr. 21.–/m 2 . Als Berechnungsgrundlagen gelten: – Die Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen der Bauordnung über die Ausnütz ungsziffer berechnet. – Die Betriebsbruttofläche ist die Summe aller Arbeits-, Lager- und Verkehrsflächen einschliesslich Nebenräume wie WC, Gar- deroben, Duschräume usw. mit Einschluss der Mauer- und Wandquerschnitte. – Als entwässerte Flächen gelten alle im Freien liegenden Flächen, von denen das Wasser in die Kana lisation abgeleitet wird, wie Dächer, Park- und Lagerplätze.
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213 Variante C
3,5 % des Bauwertes für Einfamilienhäuser und
4,0 % des Bauwertes für Mehrfa milienhäuser sowie gewerbliche und industrielle Bauten. Als Bauwert gilt die ordentliche Teuerungs- und Teuerungszu satzversicherungen.
22 Die Anschlussgebühren sind auch für Gemeindeliegenschaften zu berechnen.
23 Die Anschlussgebühr darf verminde rt werden, wenn bestehende Bau- ten mit eigenen Einzelreinigungsan lagen neu an die Kanalisation angeschlossen werden. Die Ermässigung beträgt höchstens: Fr. Fr. 1'000.– für dreiteilige Abwasserfaulräume und für mechanisch-biologische Kleinkläranlagen.

3. Benützungsgebühren

31 Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
311 Verbrauchstarif Fr. –.70/m 3 Ermässigung, wenn nachgewies enermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird. Erhöhung bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwasseranlagen. Minimalgebühr Fr. 100.– pro Jahr.
312 Pauschaltarif Pauschale Fr. 150.– pro Jahr für ein Einfamilienhaus oder eine Woh- nung.
313 Gemischter Tarif a) Fr. –.70/m 2 entwässerte Flächen zuzüglich Fr. –.35/m 3 Frisch- wasserverbrauch oder b) Fr. –.70/m 2 entwässerte Flächen zuzüglich Fr. 82.– pro Woh- nung.
32 Die Benützungsgebühren sind auch für Gemeindeliegenschaften zu berechnen.
B. Abgaben im Bereich der Wasserversorgung

1. Baubeiträge

11 Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer: Die nach Abzug des Beitrages aus dem kantonalen Löschfonds ver- bleibenden Kosten einer Wasserl eitung mit einem Durchmesser von
100 mm in 1,3 m Tiefe verlegt.
12 Wasserleitung ausse Lastenverteilung nach spezi eller individueller Regelung.
13 Die Baubeiträge sind auch für Geme indeliegenschaften zu berechnen.

2. Anschlussgebühren

21 Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
211 Nach Flächen Fr. 15.–/m 2 der Bruttogeschossfläche. Mindestgebühr wie Ziffer 213.
212 Nach Verbrauchseinheiten Fr. 130.– pro Verbrauchseinheit (V E) bei folgenden Richtwerten: – Küchenhahn 5 VE – Badezimmerhahn 3 VE – Waschautomaten/Abwas chmaschinen je 2 VE – weitere Hahnen 1 VE Mindestgebühr wie Ziffer 213.
213 Nach Pauschalansätzen Einfamilienhaus Fr. 3'000.– Mehrfamilienhaus – erste Wohnung Fr. 3'000.– – jede weitere Wohnung Fr. 2'000.–
214 Nach Verbrauch Fr. 12.–/m 3 Wasserverbrauch in einem Jahr; Durchschnittswerte von
2–3 Jahren. Diese Variante darf nur in begründeten Ausnahmefällen angewendet werden.
215 Nach Bauwert
1 % der ordentlichen Gebäudeve rsicherung zuzüglich Teuerungs- und Teuerungszusatzversicherung (Bauwert) Mindestgebühr wie Ziffer 213.
22 Die Anschlussgebühren sind auch für Gemeindeliegenschaften zu berechnen.
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3. Verbrauchsgebühren (Wasserzinsen)

31 Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
311 Grundtaxe inkl. Wasserzählermiete Fr. 19.–/m Nennwert des Was- serzählers zuzüglich Fr. 1.05/m 3 Wasserverbrauch. Bei Zukauf von Wasser erhöht sich die Verbra uchsgebühr um den mittleren Ankaufspreis bis zu einer Gebühr von höchstens Fr. 1.55/m 3 . Der mittlere Ankaufspreis errechne t sich aus dem Ankaufsbetrag (Pauschale plus Verbrauchsge bühren) geteilt durch die gesamte fakturierte Wassermenge in m 3 . Der Nennwert des Wasserzählers en tspricht der Durchflussmenge in m 3 pro Stunde. Dabei gelten folgende Normen: Durchmesser- Nennweite mm (DN) Nennwert m 3 in Zoll
20 5 ¾
25 7 1
32 10 1¼
40 20 1½
50 30 2
312 Pauschale Fr. 330.– pro Jahr für ein Einfamilienhaus oder eine Woh- nung.
32 Die Wasserzinsen sind auch für Ge meindeliegenschaften zu berech- nen.

4. Hydrantenentschädigung

Entschädigung der Einwohnergemeinde an die Wasserversorgung zur Abgeltung der gesetzlichen Pflicht für die Bereitstellung der Lösch- einrichtungen: Fr. 400.– pro Hydrant und Jahr. Höhere Entschädigungs- ansätze werden nur berücksichtigt, wenn sie ausreichend begründet sind.
C. Strassenbaubeiträge

1. Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer bei

Beschlussfassung durch die Gemeinde
11 an neue Strassen: Zwei Drittel der Kosten für eine Strasse von 5,5 m Breite und 1,5 m Trottoir, höchstens zwei Dritte l der tatsächlichen Ausgaben.
12 An den Ausbau bestehender Strasse bahn und den Anbau eines Gehweges: Zwei Drittel der tatsächlichen Ausg aben, höchstens zwei Drittel der beim Bau einer neuen Stra sse entstehenden Kosten.

2. Neu- und Ausbauten von Strassen, die nicht durch die

Gemeinde beschlossen werden Voll zu Lasten der bevorteilten Gr undeigentümer bzw. der Baugesuch- steller. D. Konzessionsgebühren Für die Zurverfügungstellung von kommunalem Grund und Boden zur Erstellung und zum Betrieb von Trafosta tionen, Leitungsnetzen, Betriebs- und Verwaltungsgebäuden, Lagerplä tzen und Werkanlagen jeder Art: Konzessionsgebühr pro Jahr von komm unalen oder privatrechtlich orga- nisierten Elektrizitätsversorgungsbetr ieben nach folgenden Varianten: a) 5 % des Umsatzes bzw. der St romabgabe laut Abonnentenkontrolle und für öffentliche Zwecke sowie den Eigenverbrauch; b) Fr. 12.– pro Einwohner zuzüglich Fr. 47.– pro Arbeitsplatz in der Gemeinde. E. Elternbeiträge Die Elternbeiträge an den Instrume ntalunterricht der Musikschulen betragen zwei Drittel der gesamten Ausgaben. Die Elternbeiträge an die musikalische Grundschulung betragen Fr. 15.– pro Schüler und Seme- sterstunde.
7 F. Verwaltungsentschädigungen

1. Ortsbürgergemeinden

11 Ortsbürgerverwaltung Fr. 240.– fester Betrag zuzüglich 5 % des Personal- und Sachaufwan- des sowie 3 % des Vermögensertrag es (Kapital-, Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen).
12 Forstwirtschaft Fr. 40.– pro Hektare Waldfläche.

2. Gemeindebetriebe (ohne Städtische Betriebe und Werke

mit eigener Betriebsführung)
21 Wasserversorgung Fr. 12.– pro Wasserbezüger zuzüg lich 2 % des Wasserzinsertrages (Grundtaxen, Mietgebühren für Wasse rzähler, Verbrauchsgebühren).
22 Elektrizitätsversorgung Fr. 24.– pro Abonnement zuzüglic h 1 % des Umsatzes (gesamte fakturierte Stromabgabe inkl. ve rrechnete Lieferungen und Eigenver- brauch).
23 Abwasserbeseitigung Fr. 12.– pro Anschluss zuzüglich 2 % der jährlichen Kanalisations- benützungsgebühren.
24 Abfallbeseitigung Fr. 12.– pro Haushalt/Betrieb zuzüg lich 2 % der jährlichen Kehricht-, Abfuhr- und andern Abfallgebühren.

3. Gemeindeverbände

2 % des Personal- und Sachaufwandes zuzüglich 0,2 % der Investitions- ausgaben.

4. Kirchgemeinden

Vom abgelieferten Steuerbetrag:
3 % für den Bezug der Kirchensteuern.
5 % für die Verwaltung/Rechnungsf ührung der Kirchgemeinde und den Bezug der Kirchensteuern.
G. Verwaltungsgebühren

1. Baubewilligungsgebühren

Ansätze gemäss § 12 der Norm albauordnung vom 21. März 1972 1) .

2. Verwaltung von Depositen, die nicht Gemeindezwecken

dienen
2 % des Jahresanfangsbestandes, mindestens Fr. 30.– im Jahr.

3. Verwaltung von Stiftungen

5 % der Vermögenserträge (Kapital-, Mi et-, Pacht- und Baurechtszinsen). H. Abgeltung für Leistungen und Lieferungen an andere Rechnungskreise und an Dritte

1. Leistungen

Zum massgebenden Stundenlohn, de r wie folgt berechnet wird: Jahresbruttolohn mit allen Zulagen geteilt durch 1600.

2. Lieferungen

Zu den Selbst- bzw. Ankaufskosten.
1) AGS Bd. 8 S. 227 (aufgehoben)
9 I. Schulgelder für auswärtige Schüler Höchstansätze gemäss Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember
1985, Änderungen vom 19. Dezember 1988 und vom 26. Februar 1990 1) . K. Abgaben im Bereich der Entsorgungsbetriebe

1. Kehrichtgebühren:

Nach Verursacherprinzip gesta

2. Abgeltung für die Entwässerung der öffentlichen Strassen:

Fr. –.40/m 2 Strassenfläche (inkl. Gehwege) oder ein Drittel der Kosten. II. Diese Ansätze basieren auf dem
1991 mit 120.4 Punkten (Oktober 1988 = 100 Punkte). Der Regierungsrat passt diese Ansä tze auf Beginn eines neuen Rech- nungsjahres auf der Basis des Indexe s des vorausgehenden Monats April der Teuerung an, wenn die Abwe ichung mehr als 10 % beträgt.
1) AGS Bd. 11 S. 651; Bd. 12 S. 731; Bd. 13 S. 233, 649 (SAR 403.151)
III.
1 Diese Verordnung ist in der Samml ung der Amtsblattbeilagen zu publi- zieren. 1) Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Die Verordnung über die anzurechne nden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschädigungen (kant
1989 2) ist aufgehoben.
1) Hinfällig geworden durch die §§ 1 und 15 des Publikationsgesetzes.
2) Sammlung der Amtsblattbeilagen 1988/91, Nr. 21
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