Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionelle... (834.1.2)
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Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien

Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) vom 16.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 112b Abs. 2 und 123 der Bundesverfassung vom
18. April 1999; gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen; nach Einsicht in die Botschaft 2017-DSAS-29 des Staatsrats vom 13. Juni
2017; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit diesem Gesetz soll die Angemessenheit und Qualität der von den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und professionellen Pflegefa - milien angebotenen Leistungen sichergestellt werden.
2 Zu diesem Zweck werden mit ihm:
a) die Bedingungen, zu denen die Leistungen der Institutionen angeboten werden können, festgesetzt;
b) die Beziehungen zwischen dem Staat und den Institutionen sowie den professionellen Pflegefamilien festgelegt;
c) die Bedingungen für die Finanzierung der Leistungen von Institutionen und professionellen Pflegefamilien durch die öffentliche Hand be - stimmt.
2 Sonder- und sozialpädagogische Institutionen
2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmung

1 Sonder- und sozialpädagogische Institutionen sind Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderungen, für Suchtkranke und Personen mit sozialpäda - gogischem Betreuungsbedarf stationäre Leistungen in den Bereichen der Un - terbringung, des Schulunterrichts, der Ausbildung, der Beschäftigung oder der Arbeit anbieten.
2 Sie können auch ambulante Leistungen erbringen.

Art. 3 Planung

1 Die Bedarfsplanung für das institutionelle Angebot stützt sich auf eine Be - darfsanalyse und berücksichtigt die inner- und ausserhalb des Kantons zur Verfügung stehenden Leistungen.
2 Sie wird vom Staatsrat verabschiedet.

Art. 4 Koordination

1 Der Staat sorgt für die Koordination der Leistungen zwischen den Institutio - nen und anderen Anbietenden.
2 Er stellt den Übergang innerhalb des Institutionsbereichs sowie zwischen den Institutionen und dem familiären, schulischen und beruflichen Umfeld der Person sicher.
3 Der Staatsrat ernennt eine Kommission, die:
a) zu den Entwürfen der Bedarfsplanung zuhanden des Staatsrats Stellung nimmt;
b) Vorschläge zur Verbesserung der Koordination im Institutionsbereich erarbeitet.
4 Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Di - rektionen des Staatsrats, der Gemeinden sowie der Institutionen und weiterer Leistungserbringer an.

Art. 5 Betriebsbewilligung

1 Für den Betrieb einer sonder- und sozialpädagogischen Institution mit einer Aufnahmekapazität von mehr als fünf Personen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution:
a) über Räumlichkeiten und eine Ausstattung, die den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit gemäss den Bedürfnissen der aufgenommenen Bevölkerungsgruppe entsprechen, verfügt;
b) über ein Betreuungskonzept verfügt und eine entsprechende Organisati - on aufweist;
c) die vom Staatsrat festgelegten Qualitätskriterien erfüllt;
d) von Personen, die über eine entsprechende Ausbildung und über ausrei - chende Erfahrung verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Berufs - ausübung bieten, geleitet wird.
3 Der Staatsrat bezeichnet die zuständige Behörde und setzt das Verfahren fest.

Art. 6 Anerkennung

1 Für Beitragsleistungen der öffentlichen Hand muss die sonder- und sozial - pädagogische Institution über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 5 und eine Anerkennung verfügen.
2 Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt, wenn die Leistungen der In - stitution:
a) den vom Staatsrat festgelegten Kriterien bei der Qualität, der Ausbil - dung und der Geschäftsführung entsprechen;
b) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten;
c) der Bedarfsplanung des Kantons entsprechen;
d) in einer Rahmenvereinbarung präzisiert wurden, welche die Art der Zu - sammenarbeit zwischen Staat und Institution festhält.

Art. 7 Subventionierung der anerkannten sonder- und sozialpädagogi -

schen Institutionen
1 Die öffentliche Hand übernimmt das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit.
2 Sie beteiligt sich an der Finanzierung der Investitionskosten, indem sie den Zinsaufwand und die Abschreibungen in der Erfolgsrechnung der Institution berücksichtigt.
3 Sie trägt je nach den finanziellen Mitteln der Institutionen zur Finanzierung der Immobilieninvestitionen bei.
4 Die Subventionen der öffentlichen Hand und die Modalitäten für ihre Gewährung werden jährlich in einem Leistungsvertrag festgehalten.
5 Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 Beteiligung der Leistungsempfängerinnen und –empfänger

1 Die Leistungsempfängerinnen und –empfänger oder die zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen beteiligen sich an den Betreuungskosten.
2 Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Beteiligung fest.

Art. 9 Aufteilung der Beitragsleistung der öffentlichen Hand

1 Die Beitragsleistung der öffentlichen Hand geht zu 45 % zulasten des Staa - tes und zu 55 % zulasten der Gemeinden.
2 Die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtli - chen Bevölkerung aufgrund der letzten vom Staatsrat verabschiedeten Zah - len.

Art. 10 Dachorganisation

1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion
1 ) (die Direktion) kann die Dachorganisation der sonder- und sozialpädagogischen Institutionen mit be - stimmten Aufgaben betrauen, die einem Bedürfnis sämtlicher Institutionen entsprechen.
2.2 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für Erwachsene mit Behinderung

Art. 11 Leistungsempfängerinnen und –empfänger

1 Zugang zu Leistungen der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen haben Personen, die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen benöti - gen.
2 Die Person muss entweder Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente sein oder als invalid im Sinne der Bundesgesetzgebung gelten, oder sie muss über eine Bewilligung verfügen, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen (Art. 12).
3 Falls es aufgrund der persönlichen und medizinischen Situation nötig ist, kann die Direktion Menschen mit Behinderungen, die auf den Zuspruch einer Invalidenrente warten, vorübergehend Leistungen einer Institution zukom - men lassen.
4 Personen, die weder den Anforderungen nach Absatz 2 noch denjenigen nach Absatz 3 entsprechen, müssen vorgängig bei der Direktion gemeldet werden und für die Leistungen über eine Kostenübernahmegarantie verfügen.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 12 Bewilligung für die Inanspruchnahme von Leistungen der In -

stitutionen
1 Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, kann die Direktion Menschen mit Behinderungen die Inanspruchnahme von Leistungen der Institutionen bewil - ligen:
a) rechtskräftige Verfügung über die Ablehnung einer Invalidenrente;
b) Bescheinigung einer bedeutsamen, andauernden Beeinträchtigung der Gesundheit durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt;
c) Vollendung des 30. Lebensjahres.
2 Die Bewilligung zur Inanspruchnahme einer Beschäftigungsleistung einer Institution kann nur Personen, die während zehn Jahren materielle Sozialhilfe im Kanton Freiburg bezogen haben, davon die letzten fünf Jahre vor Einrei - chen des Gesuchs, und auf Vorschlag der Interinstitutionellen Zusammenar - beit, erteilt werden.

Art. 13 Bedarfsabklärung

1 Jede Person mit Behinderung, die Leistungen einer anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institution beziehen möchte, beantragt eine individuelle Bedarfsabklärung, um einen Leistungsvorschlag zu erhalten.
2 Die Person liefert dafür die nötigen Informationen und willigt ein, dass die - se Daten zur Genehmigung des Leistungsvorschlags dem für Erwachsene mit Behinderungen zuständigen Amt 2 ) (das Amt) übermittelt werden. Ausser mit Zustimmung der Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
3 Die individuelle Bedarfsabklärung wird von den anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen, den Spitalnetzen, den vom Staat beauf - tragten Stellen und dem Amt durchgeführt.
4 Sie erfolgt mit einem vom Staatsrat festgelegten Instrument und aufgrund eines Verfahrens, welche insbesondere die von der Person geäusserten Er - wartungen berücksichtigen.

Art. 14 Genehmigung des Leistungsvorschlags

1 Jeder Leistungsvorschlag muss vom Amt genehmigt werden.
2 Die individuelle Bedarfsabklärung und der Leistungsvorschlag werden dem Amt über ein Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.
3 Mit dem Genehmigungsentscheid wird bestätigt, dass überprüft wurde, ob die vorgeschlagene Leistung den individuellen Bedarf und die Kosten ange - messen berücksichtigt.
2) Heute: Sozialvorsorgeamt.
4 Mit der Genehmigung verpflichtet sich die öffentliche Hand zur Kosten - übernahme.

Art. 15 Förderplanung

1 In Zusammenarbeit mit der Person und gestützt auf die Bedarfsabklärung legt die Institution die allgemeinen Ziele und die Modalitäten der Betreuung vertraglich fest.

Art. 16 Schlichtungsverfahren

1 Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen und Institutionen können in einem Schlichtungsverfahren bei der Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte geklärt werden.
2 Zeigt sich beim Schlichtungsverfahren, dass die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung oder die Anerkennung allenfalls nicht mehr erfüllt sind, so richtet die Kommission eine Stellungnahme an die Direktion.

Art. 17 Planungskommission

1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Ausarbeitung der Bedarfs - planung.
2 Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter der erwachsenen Menschen mit Behinderungen, der Institutionen und weiterer Leistungser - bringenden sowie der Spitalkreise und der kantonalen Verwaltung an.
3 Zuhanden der Direktion nimmt sie Stellung zu den Vorschlägen für die Um - setzung neuer Projekte und die Schaffung neuer Plätze, die ihr vom Amt un - terbreitet werden.
2.3 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige

Art. 18 Leistungsempfängerinnen und –empfänger

1 Zugang zu Leistungen der Institutionen für Minderjährige mit Behinderun - gen haben Personen, die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen be - nötigen.

Art. 19 Sonderschulunterricht

1 Die spezifischen Bestimmungen zum Sonderschulunterricht bleiben vorbe - halten.
2.4 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für Suchtkranke

Art. 20 Leistungsempfängerinnen und –empfänger

1 Zugang zu Leistungen der Institutionen für Suchtkranke haben Personen, die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen benötigen.

Art. 21 Bedarfsabklärung

1 Die Bedarfsabklärung erfolgt mit einem vom Staatsrat festgelegten Instru - ment und aufgrund eines Verfahrens, welche insbesondere die von der Person geäusserten Erwartungen berücksichtigen.
2 Das Verfahren zur individuellen Bedarfsabklärung wird von der oder dem kantonalen Suchtbeauftragten sichergestellt.

Art. 22 Planungs- und Koordinationskommission

1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Bedarfsplanung und die Ko - ordination der Leistungen für Suchtkranke.
2.5 Anerkannte sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene

Art. 23 Leistungsempfängerinnen und –empfänger

1 Zugang zu den Leistungen einer anerkannten sozialpädagogischen Instituti - on haben Minderjährige sowie junge Erwachsene bis zum Höchstalter von 25 Jahren, die aufgrund einer Schutzmassnahme eine Unterbringung ausserhalb des Familienumfelds oder eine ambulante sozialpädagogische Betreuungs - massnahme benötigen.
2 Unterbringungen ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde werden für eine be - grenzte Zeit und zu den vom Staatsrat festgesetzten Bedingungen bewilligt.
3 Ausnahmsweise kann die Direktion eine Unterbringung über das Alter von
25 Jahren hinaus, höchstens aber bis zum Alter von 30 Jahren, bewilligen, wenn sie aufgrund schwerer Erziehungsdefizite und erheblicher psychischer Störungen nötig ist.
4 Minderjährige oder junge Erwachsene bis zum Höchstalter von 25 Jahren mit Suchterkrankungen können Leistungen der sozialpädagogischen Institu - tionen in Anspruch nehmen, sofern sie gemäss der Bedarfsabklärung eine so - zialpädagogische Betreuung benötigen.

Art. 24 Planungskommission

1 Der Staatsrat setzt eine Kommission ein, die für die Bedarfsplanung der so - zialpädagogischen Institutionen zuständig ist und der Vertreterinnen und Ver - treter der betroffenen Institutionen, der Gerichtsbehörden, der öffentlichen Spitäler und der kantonalen Verwaltung angehören.

Art. 24a Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen

1 Gegen Personen, die in einer sozialpädagogischen Institution eine Leistung in Anspruch nehmen und gegen die Regeln oder Anweisungen des Personals verstossen oder den guten Betrieb der Institution beeinträchtigen, können Disziplinarstrafen angeordnet oder Zwangsmassnahmen verhängt werden.
2 Ziel der Disziplinarstrafen ist, das geordnete Zusammenleben in der Institu - tion aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen zu stärken und die Jugendlichen zugunsten einer verbesserten Integration in der Institution und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.
3 Die Zwangsmassnahmen dienen dem Schutz der Jugendlichen, der Mitar - beitenden und der Allgemeinheit.

Art. 24b Disziplinartatbestände und Strafen

1 Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere:
a) körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber Mitarbeitenden, anderen untergebrachten Personen oder Drittpersonen;
b) der Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln, deren Besitz und Kon - sum sowie der Missbrauch von Medikamenten;
c) der Besitz unerlaubter Gegenstände;
d) rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;
e) die Störung des Arbeits-, des Schul- oder des Wohnbetriebs;
f) die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kom - munikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektroni - scher Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien;
g) Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;
h) Urlaubsmissbrauch.
2 Folgende Disziplinarstrafen können je nach Schwere des Tatbestandes alter - nativ oder kumulativ angeordnet werden:
a) die Verwarnung;
b) die befristete vollständige oder teilweise Aufhebung der Möglichkeit, über finanzielle Ressourcen zu verfügen und an Freizeitaktivitäten teil - zunehmen;
c) die Busse;
d) der Zimmereinschluss;
e) Disziplinararrest bis zu sieben Tage.

Art. 24c Verfahren

1 Die Zwangsmassnahmen und Disziplinarstrafen können von der Direktorin oder vom Direktor beschlossen werden, sofern sie:
a) im Reglement der Institution vorgesehen und beschrieben sind;
b) unter Einhaltung der Grundrechte der Person getroffen werden;
c) sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen;
d) in einem separaten Register aufgeführt werden.
2 Die übrigen Mitglieder der Direktion können im Reglement der Institution ermächtigt werden, im Bedarfsfall Disziplinarstrafen nach Artikel 24b Abs. 2 Bst. a–d und Zwangsmassnahmen anzuordnen und zu treffen.
3 Das Verfahren bei strafrechtlicher Unterbringung in geschlossenen Anstal - ten wird unmittelbar oder sinngemäss im Konkordatsreglement vom 31. De - zember 2013 geregelt.
4 Für die weiteren Entscheide, die gemäss Artikel 24a und 24b getroffen wer - den, gelangt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung. Die Entscheide können innerhalb von fünf Tagen mit Beschwerde bei der Di - rektion angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir - kung.
5 Die Unterbringungsdienste und die gesetzlichen Vertreter werden über den Entscheid informiert.
3 Professionelle Pflegefamilien

Art. 25 Begriffsbestimmung

1 Als professionelle Pflegefamilien gelten Familien:
a) die Minderjährige oder junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die aufgrund einer Schutzmassnahme eine Unterbringung ausserhalb des Familienumfelds brauchen, aufnehmen und
b) in denen eine Person des betreuenden Elternpaars über eine Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder über eine gleichwertige Berufs - ausbildung verfügt.
2 Eine professionelle Pflegefamilie kann nicht mehr als fünf Minderjährige oder junge Erwachsene aufnehmen.

Art. 26 Anerkennung

1 Die Direktion kann professionelle Pflegefamilien anerkennen, die:
a) den Anforderungen nach den Artikeln 5 Abs. 2 Bst. a–c und 6 Abs. 2 Bst. a und b entsprechen und
b) der geltenden Bedarfsplanung für die sozialpädagogischen Institutionen entsprechen.

Art. 27 Sinngemässe Anwendung der Vorschriften über die sonder- und

sozialpädagogischen Institutionen
1 Die Vorschriften über die Subventionierung der sonder- und sozialpädago - gischen Institutionen (Art. 7 Abs. 1, 4 und 5), über die Beteiligung der Leis - tungsempfängerinnen und –empfänger (Art. 8) und über die Aufteilung der Beitragsleistung zwischen Staat und Gemeinden (Art. 9) gelten sinngemäss für die anerkannten professionellen Pflegefamilien.
4 Aufsicht

Art. 28

1 Die Direktion übt die Aufsicht über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien aus; ausgenommen sind die Sonderschulen für Minderjährige.
2 Die für das Erziehungswesen zuständige Direktion 3 ) übt die Aufsicht über die Sonderschulen für Minderjährige aus.
5 Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes 4 ) .
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019 (StRB 09.01.2018).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2019 2017_099
09.11.2018 Art. 24a eingefügt 01.07.2019 2018_106
09.11.2018 Art. 24b eingefügt 01.07.2019 2018_106
09.11.2018 Art. 24c eingefügt 01.07.2019 2018_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.11.2017 01.01.2019 2017_099

Art. 24a eingefügt 09.11.2018 01.07.2019 2018_106

Art. 24b eingefügt 09.11.2018 01.07.2019 2018_106

Art. 24c eingefügt 09.11.2018 01.07.2019 2018_106

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