Verordnung zum Standortförderungsgesetz
Standortförderung: Verordnung Verordnung zum Standortförderungsgesetz Vom 26. September 2006 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 Abs. 5 des Standortförderungsgesetzes vom 29. Juni 2006
1 ) , beschliesst:
1. Verfahren betreffend die Mittelentnahme
2 )
§ 1
3
1 Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
§ 2
1 Die ergänzenden Massnahmen gemäss § 4 des Standortförderungsgesetzes werden direkt aus dem Fonds finanziert.
2. Verwaltung
§ 3
1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.
§ 4
1 Die Buchführung obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
§ 5
1 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.
3. Wirksamkeit
§ 6
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Dezember 2006 wirksam.
1) SG 910.200 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)
§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 118 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
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