Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige
                            Maturitätskurse für Berufstätige: Gebührenverordnung  Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für  Berufstätige  Vom 1. Juni 2010 (Stand 9. August 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 75 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Definition
                            1  Die Definition des Wohnsitzes im Sinne dieser Verordnung richtet sich nach Art. 4 des Regionalen  Schulabkommens (RSA 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einschreibegebühr
                            1  Die Einschreibegebühr beträgt CHF 200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühr ist mit Einreichung der Anmeldung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschreibegebühr wird in keinem Fall zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kursgeld
                            1  Das Kursgeld beträgt pro Semester CHF 800.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kursteilnehmende, die während eines Semesters in den Bildungsgang eintreten, wird das Kurs  -  geld pro rata temporis erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zahlungstermin
                            1  Das Kursgeld wird semesterweise erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen. Als Stichtage  für die Rechnungstellung gelten der 31. Januar und der 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kursgeld kann in zwei Raten oder semesterweise beglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Teilerlass
                            1  und begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rückerstattung
                            1  Bei Austritten sind die Stichtage 31. Januar und 31. August massgebend für die Erhebung des Kurs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Kursteilnehmende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird zusätzlich zum Kurs  -  geld gemäss der Schulgeldverordnung und dem Regionalen Schulabkommen ein Schulgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maturitätskurse für Berufstätige: Gebührenverordnung  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2010/11 am 9. August 2010  wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Kursgeldverordnung für die Maturitätskurse für Berufs  -  tätige vom 18. Oktober 2005 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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