Ordnung über die Benützung der Öffentlichen Bibliothek der Universität Basel (452.800)
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Ordnung über die Benützung der Öffentlichen Bibliothek der Universität Basel

Öffentliche Bibliothek der Universität: Benützungsordnung Ordnung über die Benützung der Öffentlichen Bibliothek der Universität Basel Vom 18. August 2004 (Stand 23. September 2004) Der Universitätsrat der Universität Basel, gestützt auf § 25 des Gesetzes über die Universität (Universitätsgesetz) vom 8. November 1995
1 ) und auf § 3 des Gesetzes über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999
2 ) beschliesst:

§ 1 Definition

1 Die Öffentliche Bibliothek der Universität Basel ist eine öffentlich zugängliche, wissenschaftliche Allgemeinbibliothek. Die Sammlungen und das Inventar der Öffentlichen Bibliothek sind gemäss § 3 des Universitätsgutsgesetzes Bestand des Universitätsgutes, wobei Neuerwerbungen, die nach dem 31. Dezember 1995 getätigt wurden, nicht mehr zum Universitätsgut gehören, sondern Eigentum der Uni - versität sind.

§ 2 Aufgaben

1 Die Öffentliche Bibliothek sammelt und vermittelt Medien für Lehre und Forschung, Information und Allgemeinbildung. Zudem verwaltet sie die Bibliotheken verschiedener wissenschaftlicher Gesell - schaften. In ihrer Funktion als Kantonsbibliothek sammelt sie Publikationen mit Erscheinungsort Ba - sel sowie zu lokalen Themen.
2 Sie setzt sich aus der Hauptbibliothek und den Fachbereichsbibliotheken Medizinbibliothek und WWZ-Bibliothek mit dem Schweizerischen Wirtschaftsarchiv zusammen.
3 Sie pflegt als Universitätsbibliothek die an der Universität Basel gelehrten Wissensgebiete, als Kantonsbibliothek die den Kanton Basel-Stadt betreffende Literatur.

§ 3 Einschreibung

1 Die Einschreibung steht allen natürlichen und juristischen Personen mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Schweiz, der grenzüberschreitenden Region sowie den Angehörigen der Universität Basel und der EUCOR-Universitäten offen. Alle Übrigen schreiben sich als Gast ein, wobei der Gaststatus nicht zur Heimausleihe berechtigt.
2 Alle Benutzenden müssen bei ihrer Einschreibung einen amtlichen Personalausweis vorlegen und er - klären sich mit ihrer Einschreibung mit den Reglementen der Bibliothek einverstanden.
3 Die Einschreibung und Benutzung ist kostenlos, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt

§ 4 Datenerfassung und Datengebrauch

1 Folgende persönliche Daten werden elektronisch gespeichert: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Benutzergruppe.
2 Diese Daten werden nur für den Bibliotheksgebrauch, der die gemeinsame Benutzerdatei des In -
3 Adressänderungen sind der Bibliothek mitzuteilen.
1) Dieses Gesetz wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Statut der Universität Basel vom 12. 12. 2007 (SG 440.110 ).
2) SG 440.400 .
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Öffentliche Bibliothek der Universität: Benützungsordnung

§ 5 Information

1 Das Personal an den Informationsschaltern gibt Auskunft über die Benutzung der Bibliothek und bie - tet insbesondere bei der Recherche im Bibliothekskatalog Unterstützung. Es werden Einzel- oder Gruppenschulungen durchgeführt mit dem Ziel der selbständigen Bibliotheksbenutzung.
2 Grössere Recherchen und spezielle Anfragen können gegen Kostendeckung an die Informationsver - mittlungsstelle IVS in Auftrag gegeben werden.
3 Für fachbezogene Auskünfte stehen die Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der entsprechenden Fachgebiete zur Verfügung.

§ 6 Benutzung an Ort

1 Die Präsenzbestände stehen allen eingeschriebenen Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung. Sie dürfen nicht aus den Lesesälen entfernt werden. In begründeten Fällen kann die Bibliothek eine Hei - mausleihe gestatten.
2 Die Bibliothek ermöglicht den eingeschriebenen Benutzerinnen und Benutzern ausschliesslich für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu Internet-Stationen und elektronischen Ressourcen.
3 Die Arbeitsplätze in den Lesesälen stehen allen eingeschriebenen Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung. Einzelheiten regelt das Lesesaalreglement.

§ 7 Heimausleihe

1 Medien aus den Freihandbereichen müssen in der Regel selber geholt werden.
2 Medien aus den geschlossenen Magazinen müssen über den Online-Katalog oder mit Leihschein be - stellt werden.
3 Nach Ablauf der Ausleihfrist oder im Falle eines Rückrufs sind ausgeliehene Medien umgehend zu - rückzubringen. Entstehen der Bibliothek aus der verspäteten Rückgabe Unkosten, so gehen sie zu Las - ten der bzw. des Benutzenden.
4 Einzelheiten regelt das Ausleihereglement.

§ 8 Verbundausleihe

1 Die Bibliothek betreibt in Kooperation mit weiteren Schweizer Bibliotheken einen Ausleihverbund.
2 Medien aus dem Verbund angeschlossener Bibliotheken können zur Abholung an die UB Basel be - stellt werden, wenn diese dies gestatten.
3 Diese Dienstleistung erfolgt gegen Kostendeckung.

§ 9 Fernleihe

1 Medien, die nicht im Ausleihverbund nachgewiesen sind, können über die Fernleihstellen der UB Basel aus dem In- und Ausland bestellt werden.
2 Die Ausleihbestimmungen richten sich dabei nach den Vorschriften der ausleihenden Bibliothek. Falls keine speziellen Bestimmungen definiert sind, gelten die lokalen Ausleihbedingungen der UB Basel.
3 Diese Dienstleistung erfolgt gegen Kostendeckung.

§ 10 Semesterapparate

1 Für Lehrveranstaltungen kann bei der Leitung der Benutzungsabteilung die Einrichtung eines Semes - terapparates beantragt werden.
2 In Semesterapparaten dürfen ausschliesslich Medien der UB Basel und ihrer Filialen aufgestellt wer - den.
3 sind in den Institutsräumlichkeiten frei zugänglich aufzustellen. In Ausnahmefällen können Semester - apparate in den Lesesälen der UB Basel aufgestellt werden.
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Öffentliche Bibliothek der Universität: Benützungsordnung
4 Die Ausleihfrist beträgt ein Semester. Sie kann bei Bedarf um ein weiteres Semester verlängert wer - den.

§ 11 Reproduktionen und Veröffentlichungen

1 Aus Medien in Heimausleihe und den Lesesaalbeständen dürfen im Rahmen des geltenden Urheber - rechts Kopien und Reproduktionen hergestellt werden. Die UB Basel stellt zu diesem Zweck frei zu - gängliche Kopiergeräte zur Verfügung. Diese Dienstleistung erfolgt gegen Kostendeckung.
2 Auf Wunsch fertigt die Bibliothek Kopien oder Reproduktionen an. Es werden nur schriftliche Be - stellungen oder Bestellungen über den Web-OPAC entgegengenommen. Diese Dienstleistung erfolgt gegen Kostendeckung.
3 Die Anfertigung von Kopien kann aus konservatorischen Gründen verweigert werden. Dies betrifft insbesondere alle Medien, die nur in den Lesesälen oder dem Sonderlesesaal eingesehen werden dür - fen.
4 Für Veröffentlichungen aus Handschriften ist die Bewilligung der Bibliotheksdirektion einzuholen. Der Bibliothek steht mindestens ein Belegexemplar der Veröffentlichung zu.

§ 12 Haftung

1 Die Benutzenden haften für Schäden, die der Bibliothek bei Verlust oder Beschädigung oder aus der Verletzung von Bibliotheksvorschriften entstehen. In gleicher Weise haften sie für Schäden, die der Bibliothek aus dem Missbrauch des Benutzungsausweises durch Dritte entstehen.
2 Der Zustand des ausgehändigten Ausleihegutes ist zu prüfen und vorhandene Schäden sind unverzüg - lich zu melden.
3 Liegt keine solche Meldung vor, wird davon ausgegangen, dass das Ausleihegut in einwandfreiem Zustand ausgehändigt wurde.
4 Die Benutzenden sind verantwortlich für die Einhaltung des auf dem Bibliotheksgut lastenden Urhe - berrechts.

§ 13 Ausschluss

1 Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benützungsordnung verstösst, kann ganz oder teil - weise, befristet oder unbefristet von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden.
2 Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

§ 14 Anschaffungsvorschläge

1 Vorschläge zur Anschaffung in der Bibliothek nicht vorhandener Medien, die dem Sammelgebiet entsprechen, sind willkommen und werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 15 Bibliothekskommission

1 Die Bibliothekskommission nimmt die ihr von der Universität zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Sie erlässt auf Vorschlag der Bibliotheksdirektion und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Rektorat die Bibliotheksreglemente.
3 Sie entscheidet darüber hinaus in allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen ent -
1 Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbe - lehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes
3 ) bei der vom Univer -
3)

§ 16: Dieses Gesetz wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 22 des Statuts der Universität Basel (SG 440.110).

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Öffentliche Bibliothek der Universität: Benützungsordnung

§ 17 Schlussbestimmung

1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 )
2 Sie ersetzt die Ordnung für die Benützung der Öffentlichen Bibliothek der Universität Basel (Univer - sitätsbibliothek) vom 12. Juni 1950.
4) Wirksam seit 23. 9. 2004.
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