Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (955.51)
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Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung Vom 27. Januar 2009 (Stand 1. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz (ChemG) und Chemikalienverordnung (ChemV))
2 ) , der Chemikalien-Risikore - duktions-Verordnung (ChemRRV)
3 ) , der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
4 ) sowie der Dünger-Verordnung (DüV)
5 ) , soweit er dem Kanton obliegt.
2 Organisation und Zuständigkeiten

§ 2 Vollzug

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nach - folgend nicht andere Vollzugsorgane dazu bestimmt werden.
1) SGS 100
2) SR 813.1 bzw. SR 813.11
3) SR 814.81
4) SR 916.161
5) SR 916.171 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936

§ 3 Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

und Düngern im Wald
1 Das Amt für Wald beider Basel ist für die Erteilung von Bewilligungen für An - wendungen von Pflanzenschutzmitteln im Wald
6 ) und die Erteilung von Aus - nahmen für die Anwendung von Düngern im Wald
7 ) zuständig.

§ 4 Fachberatung Dünger

1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben - rain») ist für die Fachberatung betreffend die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln
8 ) in Landwirtschaftsbetrieben zuständig.

§ 5 Kontrolle des Umgangs mit Chemikalien in Betrieben

1 Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist für die Kontrolle der arbeitshygienischen Aspekte in Betrieben zuständig, in denen im Rahmen von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgegangen wird.
3 Gebühren

§ 6 Bewilligungsgebühren

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erhebt Gebühren für:
a. Bewilligungen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Stoffen
9 ) , sofern Abklärungen der zuständigen kantonalen Fachstelle (z. B. hinsichtlich des Einsatzes von natürlichen Kältemitteln) erforderlich sind, von CHF 300.–;
b. Bewilligung für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieb - lichem oder maschinellem Einsatz
10 ) von CHF 200.–.
2 Das Amt für Wald beider Basel erhebt Gebühren für Bewilligungen für die An - wendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald
11 ) von CHF 200.–.

§ 7 Gebührenerhöhung

1 Die Bewilligungsgebühren gemäss § 6 werden entsprechend dem zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:
a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der Bewil - ligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt oder
6) Art. 4 Bst. c und Anh. 2.5, Ziff. 1.2, Abs. 3 ChemRRV
7) Anh. 2.6, Ziff. 3.3.2, Abs. 2 ChemRRV
8) Art. 20 ChemRRV
9) Anh. 2.10 Ziff. 3.3 ChemRRV
10) Art. 4 Bst. a ChemRRV
11) Art. 4 Bst. c ChemRRV * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
b. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder durch die Bewilligungsinstanz selbst erle - digt werden müssen.
2 Der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stunden - sätzen in Rechnung gestellt, jedoch maximal bis zum 3-fachen der Bewilli - gungsgebühren gemäss § 6.

§ 8 Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche

1 Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr ge - mäss § 6 erhoben.
2 Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen

1 Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen im Zusam - menhang mit der Lagerung von Chemikalien werden Gebühren nach dem er - forderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.

§ 10 Kontrollgebühren

1 Werden im Rahmen von Betriebskontrollen, Marktkontrollen oder gezielten Produkterhebungen Mängel festgestellt, so wird der Vollzugsaufwand für diese Kontrolltätigkeiten den Kontrollierten von der zuständigen Vollzugsinstanz zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
2 Der Aufwand für analytische Untersuchungen wird, sofern diese zu Beanstan - dungen führen, den Kontrollierten in Rechnung gestellt.
3 Bei Düngern richtet sich die Kontrollgebühr nach der Dünger-Verordnung
12 )
.
4 Weitere notwendige Sachauslagen, die im Rahmen der in den Abs. 1–3 be - schriebenen Kontrolltätigkeiten angefallen sind, können nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt werden.

§ 11 Erschwerte Kontrollen, Nachkontrollen

1 Können Kontrollen aufgrund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungs - gemäss durchgeführt werden, wird der zusätzliche Kontrollaufwand zu kosten - deckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
2 Die Gebühren für Nachkontrollen werden gemäss § 10 erhoben.

§ 12 Fälligkeit, Verzugszins

1 Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungs - stellung ein.
12) Art. 29 Abs. 5 DüV * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
2 Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Seine Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3 Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung CHF 60.–.
4 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 13 Änderungen der kantonalen Waldverordnung

1 Die kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998
13 ) wird wie folgt ge - ändert:...
14 )

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 8. Februar 1994
15 ) über Bewilligungsgebühren für den Verkehr mit Giften und für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wird aufgehoben.

§ 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
13) GS 33.505, SGS 570.11
14) GS 36.939
15) GS 31.577, SGS 955.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0936 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0936 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
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