Verordnung über die bedeutenden Immobilienvorhaben des Staates und über die Kommis... (122.28.32)
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Verordnung über die bedeutenden Immobilienvorhaben des Staates und über die Kommission für die Bewertung der Immobilienvorhaben des Staates

Verordnung über die bedeutenden Immobilienvorhaben des Staates und über die Kommission für die Bewertung der Immobilienvorhaben des Staates (ImmoV) vom 09.11.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung werden der Planungs- und Realisierungsprozess für die bedeutenden Immobilienvorhaben des Staates, die beteiligten Akteurin - nen und Akteure und ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten festgelegt.
2 In ihr werden die Kommission nach Artikel 7 eingeführt und deren Zuwei - sung, Zusammensetzung und Befugnisse festgelegt.

Art. 2 Ziele und Grundsätze

1 Mit dieser Verordnung:
a) werden die Umsetzung der Immobilienstrategie des Staates in Bezug auf die Investitionen und die Entwicklung des kantonalen Immobilien - bestands (Immobilienstrategie des Staates) geregelt;
b) wird festgelegt, wie der Raumbedarf der begünstigten Direktionen und/oder benutzenden Ämter optimal und effizient gedeckt wird;
c) soll eine sparsame und umsichtige Verwaltung der Ressourcen ermög - licht werden;
d) soll die Fertigstellung der Bauarbeiten innerhalb angemessener Fristen gewährleistet werden.
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2 Ein besonderes Augenmerk wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der wirtschaftlichen, der sozialen und der ökologischen Dimension der nach - haltigen Entwicklung in allen Etappen der Projekte gelegt, insbesondere durch die Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien gemäss national und/oder international anerkannten Labels und durch die Bewahrung und Aufwertung des bebauten und unbebauten Kulturerbes.

Art. 3 Formeller Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Direktionen, die Staatskanzlei, die Anstalten, die untergeordneten Verwaltungseinheiten und die administrativ zugewiese - nen Einheiten. Ausgenommen sind:
a) das freiburger spital (HFR);
b) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG);
c) das Interkantonale Spital der Broye (HIB);
d) das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS);
e) die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV);
f) die Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV);
g) die Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
h) die Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
i) die Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB).

Art. 4 Begriffe

1 Als bedeutende Immobilienvorhaben gelten Bau-, Umbau- und Renovati - onsprojekte von Gebäuden im Staatsbesitz, für welche die erste Kostenschät - zung mehr als 4,5 Millionen Franken beträgt oder die für den Staat von stra - tegischer Bedeutung sind.
2 Als Projekte von strategischer Bedeutung gelten Projekte, deren Verwirkli - chung einen einzigartigen und entscheidenden Einfluss auf eine Tätigkeit des Staates hat oder die von zentraler politischer Bedeutung sind.
3 Als Projektpflichtenheft wird die Gesamtheit der Dokumente (Programm, Materialspezifikationen, Kostenvoranschlag, korrigierter Kostenvoranschlag, Risikoanalyse, Planung usw.) bezeichnet, die ab der Vorbereitungsphase und während des gesamten Planungsprozesses und des Baus erstellt werden. Es ist ein evolutives Dokument, das im Laufe der Planungs- und Realisierungs - phasen des Projekts vervollständigt wird.
4 Als vorläufiges Pflichtenheft wird das Projektpflichtenheft bezeichnet, das am Ende der Vorstudien erstellt wird.
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5 Als Referenzpflichtenheft wird das Projektpflichtenheft bezeichnet, das am Ende der Projektierung erstellt wird und zu den Bewilligungsgesuchen führt (öffentliche Auflage).
2 Organe, Akteurinnen und Akteure

Art. 5 Etappen

1 Der Planungs- und Realisierungsprozess für ein bedeutendes Immobilien - projekt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 gliedert sich in drei Etappen:
a) Etappe 1: Vorstudien;
b) Etappe 2: Projektierung und Ausschreibungen;
c) Etappe 3: Realisierung des Projekts.

Art. 6 Organe

1 Folgende Organe sind an der Planung und Realisierung beteiligt:
a) die Kommission für die Bewertung der Immobilienvorhaben des Staa - tes (BewKo) (Art. 7 und 8);
b) die Arbeitsgruppe, während der Vorstudien (Art. 9);
c) der Steuerungsausschuss (COPIL), während der Projektierung, der Aus - schreibungen und der Realisierung (Art. 10 und 11);
d) der Projektausschuss (COPRO), während der Projektierung, der Aus - schreibungen und der Realisierung (Art. 12 und 13).

Art. 7 Kommission für die Bewertung der Immobilienvorhaben des

Staates (BewKo)
1 Der Staatsrat setzt eine Kommission für die Bewertung der Immobilienvor - haben des Staates ein.
2 Sie ist administrativ der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mo - bilität und Umwelt (RIMU) zugewiesen.
3 Die BewKo beurteilt und begutachtet zuhanden der begünstigten Direktion und/oder des Staatsrats gestützt insbesondere auf die Immobilienstrategie des Staates die Gründe für:
a) jedes bedeutende Immobilienprojekt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1;
b) jedes neue Mietvorhaben, dessen Wert 200'000 Franken pro Jahr (ohne Nebenkosten) oder über die Laufzeit des Mietvertrags insgesamt 1 Mil - lion Franken übersteigt oder das für den Staat von strategischer Bedeu - tung ist;
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c) jeden Kauf eines Grundstücks und/oder einer Immobilie, die Teil des Immobilienbestands des Staates werden sollen;
d) jede Veräusserung eines Grundstücks und/oder einer Immobilie im Staatsbesitz.

Art. 8 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Bewertungskommission

1 Die BewKo wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der RIMU gelei - tet. Ihr gehören ausserdem folgende vom Staatsrat ernannte Mitglieder an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochbauamts (HBA);
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Generalsekretäre;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzverwaltung (FinV);
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Personal und Organisa - tion (POA);
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Informatik und Tele - kommunikation (ITA);
f) eine verwaltungsexterne Immobilienfachperson.
2 Sie kann zusätzliche externe Expertinnen und Experten hinzuziehen (Mit - glied mit beratender Stimme).
3 Ihr Sekretariat wird vom HBA geführt.

Art. 9 Arbeitsgruppe

1 Die Arbeitsgruppe wird von der RIMU und der begünstigten Direktion in gegenseitigem Einvernehmen eingesetzt.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorstudien bis zum Gesuch für einen Studienkredit oder die Ver - wendung eines Rahmenkredits durchführen;
b) zuhanden der BewKo ein vorläufiges Pflichtenheft erstellen und eine Empfehlung abgeben, ob das Projekt weiterverfolgt werden soll.
3 Die Arbeitsgruppe besteht aus:
a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des benutzenden Amts und/oder ei - nem Mitglied des Generalsekretariats der begünstigten Direktion (Vor - sitz);
b) einer oder mehreren Personen, welche das benutzende Amt vertreten (Mitglieder);
c) einer oder mehreren Personen, die das HBA vertreten (Mitglieder).
4 Wenn das Projekt bedeutende Investitionen in Informatikinfrastrukturen umfasst, gehört ihr zudem eine Vertreterin oder ein Vertreter des ITA an.
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5 Wenn die Anstalt, die unterstellte Verwaltungseinheit oder die administrativ zugewiesene Einheit über eine eigene Informatikabteilung verfügt, kann eine Person, die diese vertritt, anstelle der Vertreterin oder des Vertreters des ITA Einsitz nehmen.

Art. 10 Steuerungsausschuss (COPIL)

1 Der COPIL wird auf Vorschlag der RIMU und der begünstigten Direktion vom Staatsrat ernannt, sobald der Studienkredit bewilligt ist. Er wird mit der Übergabe des Werks aufgelöst.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die strategische Projektleitung sicherstellen;
b) die Kontinuität der Projektsteuerung von der Bewilligung des Studien - kredits bis zum Abschluss der Arbeiten, das heisst bis zur Genehmi - gung der Endabrechnung durch den Staatsrat, zu gewährleisten;
c) für die Einhaltung der Projektrichtlinien und des gewährten Kredits sor - gen;
d) die Arbeit des Projektausschusses COPRO überwachen, leiten und vali - dieren;
e) die Einhaltung der Fristen und Voranschläge sicherstellen.

Art. 11 Zusammensetzung und Arbeitsweise des COPIL

1 Der COPIL besteht aus:
a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher der RIMU (Co-Präsidium) oder ei - ner delegierten Person;
b) der Vorsteherin oder dem Vorsteher der begünstigten Direktion (Co- Präsidium) oder einer delegierten Person;
c) einem Mitglied aus jeder Fraktion im Grossen Rat (Mitglieder);
d) einer Person, welche die FinV vertritt (Mitglied);
e) einer oder mehreren Personen, die das HBA vertreten (Mitglieder);
f) einer Person, die das benutzende Amt vertritt (Mitglied);
g) gegebenenfalls einer Person, welche die begünstigte Direktion vertritt (Mitglied).
2 Wenn das Projekt bedeutende Investitionen in Informatikinfrastrukturen umfasst, gehört ihm zudem eine Vertreterin oder ein Vertreter des ITA an.
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3 Wenn die Anstalt, die unterstellte Verwaltungseinheit oder die administrativ zugewiesene Einheit über eine eigene Informatikabteilung verfügt, kann eine Person, die diese vertritt, anstelle der Vertreterin oder des Vertreters des ITA Einsitz nehmen.
4 Das Sekretariat des COPIL wird vom benutzenden Amt geführt.
5 Der COPIL tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen, und zwar zu Zeit - punkten, die er in Abhängigkeit von der Entwicklung des Projekts selbst be - stimmt.

Art. 12 Projektausschuss (COPRO)

1 Der COPRO wird vom Staatsrat auf Vorschlag der RIMU und der begüns - tigten Direktion ernannt.
2 Er hat folgende Aufgaben:
a) die operative Projektleitung sicherstellen;
b) die Projektstudien durchführen;
c) die Realisierung des Projekts leiten.

Art. 13 Zusammensetzung und Arbeitsweise des COPRO

1 Der COPRO besteht aus:
a) der Kantonsarchitektin oder dem Kantonsarchitekten (Vorsitz);
b) der Projektleiterin oder dem Projektleiter des HBA (Mitglied);
c) einer Person, die das benutzende Amt vertritt (Mitglied);
d) jeder anderen Person oder Dienststelle, die vom HBA oder vom bentut - zenden Amt angefordert wird (Mitglieder);
e) den beauftragten Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen und Architekten sowie eventuellen externen Sachverständigen (Mitglieder mit beratender Stimme).
2 Wenn das Projekt bedeutende Investitionen in Informatikinfrastrukturen umfasst, gehört ihm zudem eine Vertreterin oder ein Vertreter des ITA an.
3 Wenn die Anstalt, die unterstellte Verwaltungseinheit oder die administrativ zugewiesene Einheit über eine eigene Informatikabteilung verfügt, kann eine Person, die diese vertritt, anstelle der Vertreterin oder des Vertreters des ITA Einsitz nehmen.
4 Bei der Auswahl der übrigen Mitglieder des COPRO werden die Eigenhei - ten des Bau- oder Renovationsprojekts und die Kompetenzen der herangezo - genen Personen berücksichtigt.
5 Der COPRO tritt fünf- bis sechsmal im Jahr zusammen.
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3 Planungs- und Realisierungsprozess

Art. 14 Start des Verfahrens

1 Alle Bau-, Umbau- und Renovationsprojekte für staatliche Gebäude im Sin - ne von Artikel 4 Abs. 1 sind von den begünstigten Direktionen der Bewko zu melden.
2 Die BewKo begutachtet den Antrag auf Eintreten und unterbreitet dem Staatsrat innerhalb von drei Monaten ihre Stellungnahme, wobei sie sich ins - besondere auf die Immobilienstrategie des Staates stützt (Art. 7).
3 Bei einem negativen Gutachten kann die begünstigte Direktion an den Staatsrat gelangen und ihn ersuchen, zum Antrag Stellung zu nehmen.
4 Der Staatsrat prüft den Antrag gemäss den Absätzen 2 und 3 und entschei - det, ob ihm stattgegeben wird.

Art. 15 Vorstudien – Arbeitsgruppe (Etappe 1)

1 Nach der Validierung des Antrags durch den Staatsrat setzen die RIMU und die begünstigte Direktion in gegenseitigem Einvernehmen eine Arbeitsgrup - pe ein (Art. 9).
2 Die Arbeitsgruppe analysiert den Bedarf der begünstigten Direktion und/ oder des benutzenden Amts und führt die Vorstudien bis zum Gesuch für einen Studienkredit oder die Verwendung eines Rahmenkredits durch.
3 Sie erstellt zuhanden der BewKo ein vorläufiges Pflichtenheft und gibt eine Empfehlung ab, ob das Projekt weiterverfolgt werden soll.
4 Das vorläufige Pflichtenheft umfasst:
a) eine Bestandesaufnahme der Räumlichkeiten und des Personals (Voll - zeitäquivalente und Zahl der Angestellten, Beschäftigungsrate und An - teil der mobilen Arbeit);
b) das Raumprogramm;
c) eine detaillierte und begründete Aufstellung der kurz-, mittel- und lang - fristigen Bedürfnisse;
d) eine Machbarkeitsstudie;
e) eine Schätzung der Bau- und Betriebskosten mit einer Genauigkeit von ±25 %;
f) eine Analyse der Risiken und Chancen;
g) eine vorläufige Planung;
h) den Personalbedarf für die Entwicklung des Projekts;
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i) den Personalbedarf für den Betrieb des Gebäudes (Hauswartin oder Hauswart und Reinigungspersonal);
j) gestützt auf die Stellungnahme der Kantonsarchitektin oder des Kantonsarchitekten, eine Empfehlung für das Verfahren für die Aus - schreibung der Dienstleistungsaufträge (Planer) und Bauaufträge.

Art. 16 Vorstudien (Etappe 1)

1 Auf der Grundlage der von der Arbeitsgruppe erstellten Vorstudien begut - achtet die BewKo das Projekt zuhanden des Staatsrats (Art. 7).
2 Die RIMU und die begünstigte Direktion legen dem Staatsrat gemeinsam einen Vorschlag für die Fortsetzung des Projekts vor.
3 Wenn die Projektstudien einen Studienkredit erfordern, stellen die RIMU und die begünstigte Direktion gemeinsam einen Antrag an den Staatsrat.
4 Beschliesst der Staatsrat, das Projekt weiterzuführen, und wurde der Stu - dienkredit angenommen oder die Verwendung eines Rahmenkredits geneh - migt, so ernennt er einen COPIL und einen COPRO.

Art. 17 Projektierung und Ausschreibungen (Etappe 2)

1 Nach den Vorstudien und der Gewährung eines Studienkredits oder der Ge - nehmigung der Verwendung eines Rahmenkredits (Etappe 1) umfasst Etappe
2 die Projektstudien und Ausschreibungen zur Entwicklung des Projekts, die Einholung der Baubewilligung und den Eingang der Angebote, die es erlau - ben, den Finanzrahmen des Projekts für die Beantragung eines Verpflich - tungskredits festzulegen.

Art. 18 Etappe 2 – Aufgaben des COPIL

1 Während der Etappe 2 hat der COPIL folgende Aufgaben (Art. 10):
a) auf Antrag des COPRO die relevanten Entwicklungen validieren, wel - che die Qualität, das Programm, die Planung und die Kosten des Projekts im Verhältnis zum Projektpflichtenheft beeinflussen;
b) das Referenzpflichtenheft validieren, das als Grundlage für das Baube - willigungsgesuch, die Ausschreibungen und das Verpflichtungskredit - gesuch dient;
c) das Projektbudget auf Antrag des COPRO validieren.

Art. 19 Etappe 2 – Aufgaben des COPRO

1 Während der Etappe 2 hat der COPRO folgende Aufgaben (Art. 12):
a) das Ausführungsprojekt für die öffentliche Ausschreibung und den Er - halt der Baubewilligung entwickeln;
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b) Stellung zu jeder Änderung des vorläufigen Pflichtenhefts nehmen, die sich wesentlich auf die Qualität, das Programm, die Planung und die Projektkosten auswirkt, bevor sie an den COPIL weitergeleitet wird;
c) die vom HBA durchgeführte Analyse der Angebote zur Kenntnis neh - men und die Vergabeanträge bestätigen;
d) das Projektbudget in der Ausschreibungsphase auf der Grundlage der eingegangenen Angebote bestimmen;
e) das Referenzpflichtenheft erstellen, das als Grundlage für das Baube - willigungsgesuch, die Ausschreibungen und das Verpflichtungskredit - gesuch dient;
f) einen Jahresbericht erstellen und ihn dem Staatsrat unterbreiten.

Art. 20 Abschluss der Etappe 2

1 Nach Abschluss der Etappe Projektierung und Ausschreibungen legen die RIMU und die begünstigte Direktion dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rats gemeinsam einen Entwurf für eine Botschaft und ein Dekret für einen Verpflichtungskredit vor.
2 Die Botschaft und der Dekretsentwurf geben namentlich Auskunft über den Personalbedarf für die Reinigung und den Betrieb des Gebäudes sowie über die finanziellen Auswirkungen des Betriebs auf den Staatshaushalt. Der mit dem Investitionsvorhaben verbundene Abschreibungsaufwand wird berück - sichtigt.

Art. 21 Realisierung (Etappe 3)

1 Nach Erhalt des Verpflichtungskredits besteht die Realisierungsphase (Etap - pe 3) aus der Vorbereitung der Bauarbeiten, der Vergabe der Arbeiten, dem Bau und der Übergabe des Werks gemäss Referenzpflichtenheft und Fristen.

Art. 22 Etappe 3 – Aufgaben des COPIL

1 Während der Etappe 3 hat der COPIL folgende Aufgaben (Art. 10):
a) die Arbeit des COPRO überwachen;
b) auf Antrag des COPRO die relevanten Entwicklungen validieren, wel - che die Qualität, das Programm, die Planung und die Kosten des Projekts im Verhältnis zum Projektpflichtenheft wesentlich beeinflus - sen;
c) dem Staatsrat auf Vorschlag des COPRO beantragen, den Teil «Ver - schiedenes und Unvorhergesehenes» des Verpflichtungskredits zu ver - wenden;
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d) den Bericht validieren, der am Ende eines jeden Jahres vom COPRO er - stellt wird und Auskunft gibt über:
1. den Baufortschritt;
2. Unvorhergesehenes und die damit verbundenen Kosten;
3. die allfälligen Änderungen seit dem letzten Bericht und ihre finan - ziellen Auswirkungen;
4. die Verwendung der Verpflichtungs- und Zahlungskredite.
e) den Bericht dem Staatsrat unterbreiten.

Art. 23 Etappe 3 – Aufgaben des COPRO

1 Während der Realisierungsphase hat der COPRO folgende Aufgaben (Art.
12):
a) das Projektmanagement des HBA überwachen;
b) gegebenenfalls die Notwendigkeit der Verwendung des Postens «Ver - schiedenes und Unvorhergesehenes» analysieren und dem COPIL einen Antrag für dessen Verwendung unterbreiten;
c) sicherstellen, dass die Arbeiten gemäss den zusammen mit den Krediten genehmigten Plänen durchgeführt und ordnungsgemäss abgerechnet werden;
d) den COPIL unverzüglich über alle unvorhergesehenen Umstände infor - mieren, die zu Änderungen des Zeitplans und/oder zu zusätzlichen Aus - gaben führen können, sowie über alle allfälligen Änderungen am Projekt mit Begründung und finanziellen Auswirkungen;
e) am Ende eines jeden Jahres einen Bericht nach Artikel 22 Abs. 1 Bst. d erstellen und dem COPIL übermitteln;
f) die Übergabe des Werks nach geltenden Normen sicherstellen;
g) dem Staatsrat den Schlussbericht über die Bauarbeiten unterbreiten;
h) die künftigen Benutzerinnen und Benutzer im Hinblick auf eine ratio - nelle Inbetriebnahme des Gebäudes informieren und in diese einbezie - hen.

Art. 24 Abschluss der Etappe 3

1 Die Etappe 3 endet mit der endgültigen Abnahme des Werks und der Ge - nehmigung der Endabrechnung durch den Staatsrat.
2 Auf Antrag des COPIL und vor dessen Auflösung führt das HBA eine kriti - sche Analyse des Werks anhand dessen, was geplant und projektiert wurde, durch.
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4 Besondere Bestimmungen

Art. 25 Kommunikation bei der Planung und Realisierung von bedeuten -

den Immobilienvorhaben
1 Die begünstigte Direktion ist in Zusammenarbeit mit der RIMU für die Kommunikation über das Projekt zuständig, bis der Verpflichtungskredit be - willigt worden ist (Etappen 1 und 2).
2 Die RIMU ist in Zusammenarbeit mit der begünstigten Direktion für die Kommunikation während der gesamten Realisierungsphase bis zur Abnahme des Werks zuständig (Etappe 3).

Art. 26 Sonstige Verfahren vor der Bewertungskommission – Mietvor -

haben
1 Die begünstigte Direktion unterbreitet der BewKo die Anträge für Mietvor - haben nach Artikel 7 Abs. 3 Bst. b.
2 Das Mietdossier, das von der begünstigten Direktion mit Unterstützung des HBA zusammengestellt wird, enthält folgende Angaben:
a) eine Bestandesaufnahme der Räumlichkeiten und des Personals (Voll - zeitäquivalente und Zahl der Angestellten, Beschäftigungsgrad und An - teil der mobilen Arbeit);
b) eine Einschätzung zur künftigen Situation bei den Räumlichkeiten und beim Personal (Vollzeitäquivalente und Zahl der Angestellten, Beschäf - tigungsgrad und Anteil der mobilen Arbeit);
c) den Bedarfsnachweis;
d) die Begründung der Notwendigkeit einer externen Anmietung;
e) ein von der Kommission für Grundstückerwerb erstelltes Sachverstän - digengutachten;
f) die möglichen Schwankungen des betrieblichen Personalbedarfs mit Begründung;
g) die Einzelheiten zu den Kosten der derzeitigen und der prognostizierten Situation.
3 Die BewKo begutachtet zuhanden des Staatsrats den Mietantrag und stützt sich dabei insbesondere auf die Immobilienstrategie des Staates.
4 Sofern der Betrag unter den Schwellenwerten nach Artikel 7 Abs. 3 Bst. b liegt, ist das HBA für den Abschluss des Mietvertrags zuständig.
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Art. 27 Sonstige Verfahren vor der Bewertungskommission – Kauf von

Grundstücken und/oder Immobilien
1 Das HBA unterbreitet der BewKo die Anträge für den Kauf eines Grund - stücks und/oder einer Immobilie nach Artikel 7 Abs. 3 Bst. c.
2 Das vom HBA zusammengestellte Kaufdossier enthält folgende Angaben:
a) den Bedarfsnachweis;
b) eine Analyse, inwiefern der Kauf eines Grundstücks und/oder einer Im - mobilie zur Immobilienstrategie des Staates passt;
c) ein von der Kommission für Grundstückerwerb erstelltes Gutachten und erforderlichenfalls ein zusätzliches Gutachten einer oder eines beauf - tragten Sachverständigen;
d) ein bestehendes Verkaufsdossier;
e) falls erforderlich eine Analyse der Rentabilität;
f) einen technischen Bericht über die Immobilie oder das Grundstück.
3 Die BewKo begutachtet zuhanden des Staatsrats den Kaufantrag und stützt sich dabei insbesondere auf die Immobilienstrategie des Staates.

Art. 28 Sonstige Verfahren vor der Bewertungskommission – Veräusse -

rung eines Grundstücks und/oder einer Immobilie
1 Das HBA unterbreitet der BewKo die Anträge für die Veräusserung eines Grundstücks und/oder einer Immobilie nach Artikel 7 Abs. 3 Bst. d.
2 Das vom HBA zusammengestellte Veräusserungsdossier enthält folgende Angaben:
a) die Gründe für den Veräusserungsantrag;
b) eine Bewertung des Nutzens des Grundstücks und/oder der Immobilie oder der Zweckmässigkeit einer Veräusserung unter Berücksichtigung der Immobilienstrategie des Staates;
c) ein von der Kommission für Grundstückerwerb erstelltes Gutachten und erforderlichenfalls ein zusätzliches Gutachten einer oder eines beauf - tragten Sachverständigen;
d) falls erforderlich eine Analyse der Rentabilität.
3 Die BewKo begutachtet zuhanden des Staatsrats den Veräusserungsantrag und stützt sich dabei insbesondere auf die Immobilienstrategie des Staates.
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Art. 29 Entschädigungen und Arbeitsweise der verschiedenen Organe

1 Die Mitglieder der Organe nach Artikel 6 werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 16. November 2010 über die Entschädigung der Mit - glieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
2 Im Übrigen gelten für die Arbeitsweise der genannten Organe die Bestim - mungen des Reglements vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
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122.28.32 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.11.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_146
18.02.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 11 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 16 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.11.2021 01.01.2022 2021_146

Art. 7 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 8 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 9 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 10 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 11 Abs. 1, a) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 12 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 15 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 16 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 16 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 20 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 25 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 25 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

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