Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätig... (991.020)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 Vom 30. April 1997 / 19. Mai 1998 Der Regierungsrat des Kantons Base l-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 57a des Bundesg esetzes über den Strassenverkehr vom

19. Dezember 1958

1) , treffen folgende Vereinbarung: I. Gegenstand Art. 1 Die Polizei des Kantons Basel-Lands chaft übt in dem im Gebiet der Gemeinde Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3, auf der A2 ab der Kantonsgrenze bi s zum km 15.550 (Kilometrierung des Baudepartementes 2) des Kantons Aargau km 16.750), auf den Über- führungsstrecken zwischen A2 und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich, ab der Kantonsgrenze bis km 15.190 (Kilometrierung des Bau- departementes 3) des Kantons Aargau km 16.400), Werkausfahrt Wurmis- weg, respektive auf der Fahrbahn Ba sel bis km 15.075 (Kilometrierung des Baudepartementes 4) des Kantons Aargau km 16.270), Werkeinfahrt Wurmisweg, den Kriminal-, Sicher heits- und Ordnungsdienst zu Gunsten des Kantons Aargau aus. Po T lizeiliche ätigkeit AGS 1999 S. 35
1) SR 741.01
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
II. Zuständigkeit Art. 2 Auf den in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons Aargau hat die Polizei des Ka ntons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen. Ö rtliche Zuständigkeit a) Grundsatz Art. 3
1 Die Zuständigkeit der Polizei des Ka ntons Basel-Landschaft beschränkt sich auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen. b ) Räumlicher Umfang
2 Vorbehalten bleiben die Bestimm ungen über die Nacheile (Art. 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1) ). Art. 4 Die P olizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben: Sachliche Z uständigkeit a) Im Strassen- verkehr 1. die Aufsicht über den Verkehr;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Vekehrs-

sicherheit und zur Aufrechterhalt ung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der

Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons

Aargau oder des Bundes. Art. 5 Personen, die bei strafbaren Handlunge n auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder ka ntonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von de r Polizei des Kantons Basel-Land- schaft zuhanden der zu ständigen Gerichts- ode r Polizeibehörde fest- genommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen. b ) In anderen Bereichen
1) SR 311.0

Art. 6

1 Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die Verfahr ensvorschriften des Kantons Aar- gau anzuwenden. Sie verwendet je doch ihre eigenen Formula Verfahren re.
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tä tigkeit auf aargauischem Gebiet richtet die Polizei des Kantons Base l-Landschaft direkt an das Polizei- kommando des Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt. Art. 7 Die auf aargauischem Gebiet begange nen strafbaren Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Ka ntons Aargau untersucht und abge- urteilt. G erichtsstand III. Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft Art. 8 Die Angehörigen der Polizei des Ka ntons Basel-Landschaft unterstehen hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetz gebung ihres Stamm- kantons und tragen dessen Un iform, Zeichen und Waffen. U nterstellung Art. 9
1 Allgemeine Weisungen für die Täti gkeit der Polizei des Kantons Basel- Landschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vor- gesetzten nach Kontaktnahme m it dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlassen. Befehlsgewalt
2 Die Polizei des Kantons Basel-La ndschaft führt gerichtspolizeiliche Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehörden oder des Polizeikomma ndos des Kantons Aargau aus. Art. 10
1 Die Angehörigen der Polizei des Ka ntons Basel-Landschaft unterstehen der Disziplinargewalt der Be hörden ihres Stammkantons. D isziplinargewalt
2 Disziplinarvergehen, welche von A ngehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft in Ausübung der Po lizeitätigkeit gemäss dieser Ver- einbarung begangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizeikommandanten bzw. der Polizeikomma ndantin des Kantons Basel-Landschaft zu melden.

Art. 11

1 Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Land- schaft bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau, soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen. Allfällige Regressrechte gegenüber de m Kanton Basel-Landschaft bleiben vorbehalten. Amts- und Beamtenhaftung
2 Der Kanton Aargau kann auf die A ngehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft Rückgriff nehm en, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Basel-Land- schaft ersatzpflichtig sind; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt gemäss Bundesr echt die Haftung des Kantons Basel- Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge. Art. 12 Haben sich Angehörige der Polizei de s Kantons Basel-Landschaft für ihre dienstlichen Handlungen im Kanton Aarg au in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leis ten ihnen die Behörden des Kantons Aargau so viel Beistand, wie dies e Polizeiangehörigen im Kanton Basel- Landschaft erhalten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zusteht. Beistand Art. 13 Die Angehörigen der Polizei des Kant ons Basel-Landschaft sind durch den Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern. U nfall- versicherung IV. Kosten Art. 14
1 Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft ent- richtet der Kanton Aargau eine jä hrliche Pauschale von Fr. 50'000.–. Pauschale
2 Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (L andesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993).
3 Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder unten angepasst.
4 Die Bezahlung erfolgt gegen Rec hnungstellung bis am 31. Januar des folgenden Jahres.
V. Schlussbestimmungen Art. 15 Die Polizeikommandos der Kantone Ba sel-Landschaft und Aargau erlas- sen für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften. Vollzug Art. 16 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden eine m Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizei- kommandanten und Polizeikommandan tinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertreter oder ei ne Vertreterin und diese einen Prä- sidenten oder eine Präsidentin. Können si e sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch die Polizeidirektoren und Poli- zeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt. Beschw erden Art. 17 Diese Vereinbarung tritt nach Zus timmung der zuständigen kantonalen Organe und der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den

1. November 1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt

stillschweigend als um 1 Jahr verlänge rt, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Ja hres schriftlich gekündigt wird. In V krafttreten und ertragsdauer Aarau, 30. April 1997 Regierungsrat Aargau Landammann: M ÖRIKOFER Staatsschreiber: P FIRTER Liestal, 19. Mai 1998 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: S CHMID Landschreiber: M UNDSCHIN Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998.
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