Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (426.040)
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 Vom 12. Juni 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt den interk antonalen Zugang zu den Fachhoch- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten. Zwec k
2 Sie fördert damit den interkantonale n Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimier ung des Fachhochsc hulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei. Art. 2 Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie- rung einer oder mehrerer Fachhochschul en regeln, gehen dieser Vereinba- rung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamt- haft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gl eichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist. Subsidiarität zu anderen V ereinbarungen Art. 3
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch- schulen Beiträge an die Ausbildungskosten. G rundsätze
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Verein- barungskantonen die gleiche Rechtsst ellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen si nd, verpflichten sie die ihnen ver- bundenen Schulen zur Gleichbehandlung. Art. 4
1 Als beitragsberechtigt gelten anerka nnte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen . Die Anerkennung richtet sich nach Beitrags- berechtigte Studiengänge AGS 2005 S. 509
vereinbarung. Bei zweistufig gef ührten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, so fern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die m itfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Le istungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge könne n auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten. Art. 5 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: Wohnsitzkanton
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündi ge Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c. der Kanton des zivilrechtlichen W ohnsitzes für mündige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d. der Kanton, in de m mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewe sen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Art. 6 Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus- geschöpft sind, können Studienanwärter innen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umge leitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle. U mleitung von Studierenden

Art. 7

1 Studierende und Studienanwärteri nnen und Studienanwärter aus Kanto- nen, welche dieser Vereinbarung nich t beigetreten sind, haben keinen An- spruch auf Gleichbehandlung. Sie werd en an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinba rungskantonen Aufnahme gefunden haben. Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinba- rungskantonen
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht bei- getreten sind, wird nebst den Studi engebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge Art. 8
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt. Bem essungs- grundlage
2 Die Konferenz der Vereinbarungska ntone kann auf Antrag der Kommis- sion FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein en tsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 9
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusam- mengefasst. H öhe der Beiträge
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der In frastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt , dass sie pro Gruppe 85% der Ausbil- dungskosten decken. Zuständig für di e Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss be darf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 10 Die Schulen können angeme ssene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrech enbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den ent- sprechenden Studiengang gekürzt. A bzug bei hohen Studiengebühren
III. Vollzug Art. 11
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. Die Konferenz der Vereinbarungs- kantone
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. die Wahl der Mitglieder und de s bzw. der Vorsitzenden der Kom- mission FHV, b. die Wahl der Mitglie der der Schiedsinstanz, c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9, d. die Festlegung eines abweiche nden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8, e. die Abnahme der Berichte rstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die ein- zelnen Studiengänge. Art. 12
1 Für den Vollzug setzt die Konferen z der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein. K ommission FHV
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbes ondere die folgenden Aufgaben: a. die Überwachung des Vollzugs, in sbesondere auch der Geschäfts- stelle, b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs- kantone, c. die Antragsstellung für die Fes tlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, d. die Antragsstellung für die Fe stlegung eines abweichenden Abgel- tungsmodells gemäss Art. 8, e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,
f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

Art. 13

Das Generalsekretariat der Schweizer ischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschä ftsstelle dieser Vereinbarung. Geschäftsstelle Art. 14 Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt. Li ste der beitragsberechtigt en Studiengänge Art. 15
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des B undesamtes für Statistik ermittelt. E rmittlung der Studierendenzahl
2 Jede Schule erstellt eine Namenslis te der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitz- kanton gemäss Artikel 5 und führt di e Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf. Art. 16 Die Kosten des Vollzugs dieser Ve reinbarung sind durch die Vereinba- rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung ge stellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V ollzugskosten IV. Rechtspflege Art. 17
1 Die Konferenz der Vereinbarungskant one setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. Schiedsinstanz
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend a. die Zahl der Studierenden, b. den massgebenden Wohnsitz, c. die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats übe r die Schiedsgerichtsbarkeit vom

27. März 1969

1) finden Anwendung.
1) SR 279; SAR 220.300

Art. 18

Vorbehältlich von Artikel 17 entscheide t das Bundesgericht über Streitig- keiten, die sich aus dieser Vereinba rung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Ar tikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 1) . Bundesgericht V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 19 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung is t dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflic hten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendi gen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Beitritt Art. 20 Diese Vereinbarung tritt auf den Be ginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kan- tone den Beitritt erklärt haben. In k rafttreten Art. 21 Die Kommission FHV bestimmt diejenig en Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerken- nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner- kennungskommission einzuholen. Fachhochschulen im Anerkennungs- verfahren Art. 22
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kom- mission FHV gekündigt werden; erstma ls auf den 30. September 2008. K ündigung
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studi erenden auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
1) SR 173.110

Art. 23

Dieser Vereinbarung kann das Fürstent um Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der andern Vereinba rungspartner zu. Nach li echtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder F achhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizeris chem Recht anerkannten Fachhoch- schulen oder Fachhoc hschul-Studiengänge zu behandeln. Fürstentum Liechtenstein Bern, 12. Juni 2003 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK Präsident: H.U. S TÖCKLING Sekretär: F. W ÜTHRICH Inkrafttreten: 1. Oktober 2005 Anhang Der Anhang wird durch Verweisung publiziert. Er kann bei der Staats- kanzlei oder beim Departement B ildung, Kultur und Sport eingesehen und bezogen werden.
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