Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB)  vom 15. November 2019 (Stand 1. April 2022)  Verabschiedet   vom   Interkantonalen   Organ   für   das   öffentliche   Beschaffungswesen  (InöB) am 15.  November 2019 zur Ratifizierung in den Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte  Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt:  a)  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nach  -  haltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)  die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;  d)  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbe  -  sondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Kor  -  ruption.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)  Anbieter:   natürliche   oder   juristische   Person   des   privaten   oder   öffentlichen  Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die  Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent  -  lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt TG mit Beschluss des Grossen Rates vom 15.  September 2021 (GR  20/GE  6/127).  Für TG in Kraft getreten auf den 1.  April 2022 (RRB Nr.  123 vom 22.  Februar 2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliches   Unternehmen:   Unternehmen,   auf   das   staatliche   Behörden   auf  -  grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen  einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden  Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn  das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche  Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht  durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder  wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus  Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh  -  men ernannt worden sind;  c)  Staatsvertragsbereich:   Geltungsbereich   der   internationalen   Verpflichtungen  der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;  d)  Arbeitsbedingungen:   zwingende   Vorschriften   des   Obligationenrechts   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  März  1911   über   den   Arbeitsvertrag,   normative   Bestimmungen   der   Ge  -  samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die  orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;  e)  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein  -  schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13.  März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und  des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallver  -  hütung.  f)  Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  zum   besonderen  Zweck gegründet   wurde,   im  öffentlichen Interesse  liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Rechtspersönlichkeit besitzt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen  Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ih  -  rer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwal  -  tungs-,   Leitungs-   oder  Aufsichtsorgan  mehrheitlich   aus  Mitgliedern  besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von ande  -  ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)  staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des  öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper  -  schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden  sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun  -  gen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne  des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätig  -  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör  -  den sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er  -  bringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind so  -  weit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:  a)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von  Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;  b)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von  elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Ener  -  gie;  c)  Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver  -  kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus  oder Kabelbahn;  d)  Versorgung   von   Beförderungsunternehmen   im   Luftverkehr   mit   Flughäfen  oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  e)  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Hä  -  fen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  f)  Bereitstellen   oder   Betreiben   von   Eisenbahnen   einschliesslich   des   darauf  durchgeführten Verkehrs;  g)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von  Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder  h)  Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder  Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftraggeber nach Abs.  2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffun  -  gen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:  a)  andere   Träger   kantonaler  und   kommunaler   Aufgaben,   mit   Ausnahme   ihrer  gewerblichen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50  Prozent der Gesamtkosten mit öf  -  fentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh  -  rere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der  von ihm vertretene Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1  Beteiligen   sich   mehrere   dem   Bundesrecht   und   dieser   Vereinbarung   unterstellte  Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar,  dessen  Auftraggeber  den  grössten  Teil   an  der  Finanzierung  trägt.   Überwiegt   der  kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Be  -  schaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil  an der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Ein  -  vernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorste  -  henden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers er  -  folgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo  die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am  Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung,  wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rech  -  ten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen  Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem  Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbieter
                            1  Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen  sowie   Anbieter   aus   Staaten,   denen   gegenüber   die   Schweiz   sich   vertraglich   zur  Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig  eingegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten  zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auf  -  traggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur  Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
                            1  Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Art.  4 Abs.  2 wirksamer Wettbewerb, kann  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bun  -  desrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der  Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt  tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Befreiung   gilt   für   die   entsprechenden   Beschaffungen   aller   im   betroffenen  Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlicher Auftrag
                            1  Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter  abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist ge  -  kennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Ge  -  genleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)  Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);  b)  Lieferungen;  c)  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Abs.  2 zu  -  sammen   und   bilden   ein   Gesamtgeschäft.   Die   Qualifikation   des   Gesamtgeschäfts  folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Ab  -  sicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Ver  -  einbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
                            1  Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession  gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder be  -  -  für direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzli  -  che Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf  oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion  oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wie  -  derverkauf;  b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen  sowie der entsprechenden Rechte daran;  c)  die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)  Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, An  -  kauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen  Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;  e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration,  Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;  f)  die Verträge des Personalrechts;  g)  die    öffentlich-rechtlichen    Vorsorgeeinrichtungen   der   Kantone    und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leis  -  tungen:  a)  bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leis  -  tungen zusteht;  b)  bei   anderen,   rechtlich   selbständigen   Auftraggebern,   die   ihrerseits   dem   Be  -  schaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen  nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;  c)  bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;  d)  bei   Anbietern,   über   die   der   Auftraggeber   eine   Kontrolle   ausübt,   die   der  Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unterneh  -  men ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,  a)  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren  Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;  b)  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von  Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;  c)  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahrensgrundsätze
                            1  Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfah  -  rensgrundsätze:  a)  Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;  b)  er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsab  -  reden und Korruption;  c)  er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbie  -  ter;  d)  er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)  er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen,
                            der Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öf  -  fentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeits  -  schutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflich  -  ten nach dem Bundesgesetz vom 17.  Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug  auf die Lohngleichheit einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öf  -  fentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der  Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang  3 einhalten.  Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher interna  -  tionaler   Arbeitsstandards   fordern   und   entsprechende   Nachweise   verlangen   sowie  Kontrollen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche min  -  destens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der  Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im  Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die  vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Um  -  welt nach Massgabe von Anhang  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach Abs.  1 bis Abs.  3  einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbie  -  tern und den Subunternehmern aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach Abs.  1 bis Abs.  3  kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer  spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere ei  -  nem  paritätischen  Kontrollorgan,  übertragen wurde.  Für  die  Durchführung dieser  Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforder  -  lichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen  hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach Abs.  1 bis Abs.  3 befassten Behör  -  den und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der  Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengre  -  miums keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)  mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe  oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge  -  meinschaft führen;  c)  mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader  Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert  sind;  d)  Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache  tätig waren; oder  e)  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffun  -  gen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzu  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium  unter Ausschluss der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Auftraggeber   kann   in   der   Ausschreibung   vorgeben,   dass   Anbieter,   die   bei  Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu  einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbefassung
                            1  Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind  zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbs  -  vorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Aus  -  schluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:  a)  die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c)  die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auf  -  traggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber  gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
                            1  Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  öffentlicher  Auftrag darf nicht  aufgeteilt  werden,  um  Bestimmungen dieser  Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die   Schätzung  des   Auftragswerts   ist   die   Gesamtheit   der  auszuschreibenden  Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen,  zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich  Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwar  -  tenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der  kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlän  -  gerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5  Jahre nicht überstei  -  gen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand  des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auf  -  tragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letz  -  ten  12  Monate   oder,   bei   einer  Erstbeauftragung,   anhand  des  geschätzten  Bedarfs  über die nächsten 12  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schwellenwerte
                            1  Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert  Anhang  1 und Anhang  2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsul  -  tation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwel  -  lenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bau  -  werks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen  dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Errei  -  chen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und  überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20  Prozent des  Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für  Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bau  -  leistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrensarten
                            1  In  Abhängigkeit   vom   Auftragswert   und   der  Schwellenwerte   werden   öffentliche  Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selekti  -  ven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Offenes Verfahren
                            1  Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Selektives Verfahren
                            1  Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und  fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund  ihrer Eignung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit  beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn  möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einladungsverfahren
                            1  Das  Einladungsverfahren findet  Anwendung für öffentliche  Aufträge  ausserhalb  des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öf  -  fentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck er  -  stellt   er   Ausschreibungsunterlagen.   Es   werden   wenn   möglich   mindestens   drei  Angebote eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freihändiges Verfahren
                            1  Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag di  -  rekt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzu  -  holen und Verhandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig  vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:  a)  es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungs  -  verfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot ent  -  spricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den techni  -  schen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;  b)  es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im  selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote  auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;  c)  aufgrund   der   technischen  oder  künstlerischen   Besonderheiten   des   Auftrags  oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter  in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative;  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass  selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein  Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;  e)  ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Er  -  weiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder techni  -  schen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder  substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;  f)  der   Auftraggeber   beschafft   Erstanfertigungen   (Prototypen)   oder   neuartige  Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-,  Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;  g)  der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;  h)  der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris  -  teten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen  Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);  i)  der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs-  oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs-  oder Gesamtleistungsstudien;  dabei  müssen  die  folgenden Voraussetzungen  erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das   vorausgehende   Verfahren   wurde   in   Übereinstimmung   mit   den  Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengre  -  mium beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Fol  -  geauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Abs.  2 vergebenen Auf  -  trag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)  Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;  b)  Art und Wert der beschafften Leistung;  c)  Erklärung   der   Umstände   und   Bedingungen,   welche   die   Anwendung   des  freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                            1  Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstal  -  tet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinba  -  rung   das   Verfahren   im   Einzelfall.   Er   kann   auf   einschlägige   Bestimmungen   von  Fachverbänden verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Elektronische Auktionen
                            1  Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen  eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen.  Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet  und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu ge  -  ordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Auktion erstreckt sich:  a)  auf   die   Preise,   wenn   der   Zuschlag   für   den   niedrigsten   Gesamtpreis   erteilt  wird; oder  b)  auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht,  Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er  -  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote  die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien  und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor  Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:  a)  die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten  Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;  b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und  c)  alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf  -  gefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftragge  -  ber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Aus  -  schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfas  -  sen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren je  -  weiligen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dialog
                            1  Bei komplexen Aufträgen, bei  intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Be  -  schaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen  oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungs  -  gegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu er  -  mitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu ver  -  handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in  der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem be  -  kannt:  a)  den Ablauf des Dialogs;  b)  die möglichen Inhalte des Dialogs;  c)  ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüter  -  rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt wer  -  den;  d)  die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und  transparenten Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvoll  -  ziehbarer Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rahmenverträge
                            1  Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern aus  -  schreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe ei  -  nes bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Be  -  zug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Ge  -  stützt   auf   einen   solchen   Rahmenvertrag   kann   der   Auftraggeber   während   dessen  Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden,  den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische  Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf  diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen  des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der  Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu  vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abge  -  schlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftragge  -  bers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten  Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:  a)  vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die  Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;  b)  der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die  Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;  c)  die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der  Anfrage genannt ist, verbindlich;  d)  der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner  ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenver  -  trag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel Vergabeanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1  Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung  der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer  die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art.  12, erfüllen,  die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzuläs  -  sige Wettbewerbsabreden verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedin  -  gungen insbesondere  mit  einer  Selbstdeklaration  oder der Aufnahme  in ein Ver  -  zeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu  welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1  Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen  die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im  Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftli  -  che,   technische   und   organisatorische   Leistungsfähigkeit   sowie   die   Erfahrung   des  Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen  bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere  öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verzeichnisse
                            1  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann  ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzun  -  gen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu ver  -  öffentlichen:  a)  Fundstelle des Verzeichnisses;  b)  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die  Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstel  -  lers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   einem   konkreten   Beschaffungsvorhaben   sind   auch   Anbieter   zugelassen,   die  nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter in  -  formiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuschlagskriterien
                            1  Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriteri  -  en. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien  wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszyklus  -  kosten,  Ästhetik,  Nachhaltigkeit,   Plausibilität  des  Angebots,   Kreativität,  Kunden  -  dienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Service  -  bereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berück  -  sichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen  Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliede  -  rung für Langzeitarbeitslose anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt   die  Zuschlagskriterien  und ihre  Gewichtung  in der  Aus  -  schreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen   bekannt.   Sind   Lösungen,   Lö  -  sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine  Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriteri  -  um des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Technische Spezifikationen
                            1  Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun  -  terlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale  des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Ab  -  messungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kenn  -  zeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber,  soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der  Schweiz   verwendete   technische   Vorschriften,   anerkannte   nationale   Normen   oder  Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen so  -  wie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind  als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hin  -  reichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt  und der Auftraggeber in diesem Fall  in die  Ausschreibungsunterlagen die Worte  «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen  Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                            1  Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftragge  -  ber   dies   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen   nicht   aus  -  schliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von  Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den  Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lose und Teilleistungen
                            1  Der  Anbieter  hat   ein   Gesamtangebot   für   den  Beschaffungsgegenstand   einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen  oder mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für meh  -  rere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung  abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine be  -  schränkte Anzahl Lose erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine  Zusammenarbeit  mit  Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zu  -  zuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Varianten
                            1  Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung be  -  schriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Mög  -  lichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art  als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Formerfordernisse
                            1  Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristge  -  recht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter  -  lagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder  in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers  definierten Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
                            1  Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informatio  -  nen:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , bei  Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Op  -  tionen;  d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Auf  -  träge der Europäischen Union)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose  und eine Zulassung von Teilangeboten;  f)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemein  -  schaften und Subunternehmern;  g)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;  h)  bei   wiederkehrend   benötigten   Leistungen   wenn   möglich   eine   Angabe   des  Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hin  -  weis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;  i)  gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;  j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)  die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;  l)  Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen,  gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Cou  -  verts anzubieten sind;  m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;  n)  die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;  o)  bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter,  die zur Offertstellung eingeladen werden;  p)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht  in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;  q)  gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;  r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote;  s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine  kostendeckende Gebühr;  t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;  u)  gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;  v)  eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                            1  Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die  Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen  und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger In  -  struktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;  c)  Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliess  -  lich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusam  -  menhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine all  -  fällige Gewichtung der Eignungskriterien;  d)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige An  -  forderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektroni  -  schen Einreichung von Informationen;  f)  wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach  denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener  Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlags  -  kriterien bewertet werden;  g)  das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die  Angebote öffentlich geöffnet werden;  h)  alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und  Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel  Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;  i)  Termine für die Erbringung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Angebotsöffnung
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle  fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftragge  -  bers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens  die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Ein  -  reichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamt  -  preise der Angebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung  der Couverts nach Abs.  1 und Abs.  2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öff  -  nung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das  Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der For  -  merfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläu  -  tern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten unge  -  wöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche  Erkundigungen  darüber einholen,   ob die   Teilnahmebedingungen  eingehalten sind  und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftrag  -  geber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote.  In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistun  -  gen   sowie   der   Modalitäten   ihrer   Erbringung   bereinigen,   um   das   vorteilhafteste  Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach  Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden kön  -  nen; oder  b)  Leistungsänderungen   objektiv   und   sachlich   geboten   sind,   wobei   der   Leis  -  tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise ange  -  passt werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenti  -  elle Anbieterkreis verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbe  -  ständen von Abs.  2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewertung der Angebote
                            1  Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, wer  -  den die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und  nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen  Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann  er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prü  -  fung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die  drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und  Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlag
                            1  Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vertragsabschluss
                            1  Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die  Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale  Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wir  -  kung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschie  -  bende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertrags  -  abschluss umgehend dem Gericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abbruch
                            1  Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:  a)  er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab  -  sieht;  b)  kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun  -  gen erfüllt;  c)  aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar  -  ten sind;  d)  die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder  den Kostenrahmen deutlich überschreiten;  e)  hinreichende   Anhaltspunkte   für   eine   unzulässige   Wettbewerbsabrede   unter  den Anbietern bestehen;  f)  eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf  eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
                            1  Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen,  aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerru  -  fen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine  beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zu  -  trifft:  a)  sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder  nicht   mehr,   oder   der   rechtskonforme   Ablauf   des   Vergabeverfahrens   wird  durch ihr Verhalten beeinträchtigt;  b)  die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf  oder  weichen  wesentlich von  den verbindlichen Anforderungen  einer Aus  -  schreibung ab;  c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil  des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;  d)  sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;  e)  sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;  f)  sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;  g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;  h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in ande  -  rer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspart  -  ner zu sein;  i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch ent  -  stehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten  Mitteln ausgeglichen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  sie   wurden   nach   Art.  45   Abs.  1   von   künftigen   öffentlichen   Aufträgen  rechtskräftig ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Abs.  1 treffen, wenn hinrei  -  chende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen  beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachver  -  halte zutrifft:  a)  sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem  Auftraggeber gemacht;  b)  es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;  c)  sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung  hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und  bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebe  -  nen Leistungen;  d)  sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder  Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträch  -  tigen;  e)  sie sind insolvent;  f)  sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die  Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf  die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Be  -  stimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat be  -  zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;  g)  sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   verletzt;  h)  sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19.  Dezember 1986 gegen den  unlauteren Wettbewerb (UWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sanktionen
                            1  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann  einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwer  -  wiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Art.  44 Abs.  1 lit.  c und  lit.  e sowie Abs.   2 lit.  b, lit.  f und lit.  g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen  für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu  zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann  eine Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schrit  -  ten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Ver  -  dacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art.  44 Abs.  2 lit.  b teilt der Auf  -  traggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbe  -  werbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde mel  -  det einen rechtskräftigen Ausschluss nach Abs.  1 dem InöB. Das InöB führt eine  nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Anga  -  be der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentli  -  chen Aufträgen.  Es sorgt  dafür,  dass  jeder  Auftraggeber in Bezug auf einen  be  -  stimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten  kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone  stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung.  Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher  Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren  Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können  diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der  Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristen
                            1  Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah  -  meanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli  -  chen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im offenen Verfahren: 40  Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die  Einreichung der Angebote;  b)  im selektiven Verfahren: 25  Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für  die   Einreichung   der   Teilnahmeanträge   und   40  Tage   ab   Einladung   zur  Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb   des   Staatsvertragsbereichs   beträgt   die   Frist   für   die   Einreichung   der  Angebote in der Regel mindestens 20  Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis  -  tungen kann die Frist auf nicht weniger als 5  Tage reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                            1  Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Art.   46 Abs.  2 in Fällen nachge  -  wiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10  Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   kann   die   minimale   Angebotsfrist   von   40  Tagen   nach   Art.  46   Abs.  2   um   je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tage kürzen, wenn:  a)  die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;  b)  die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;  c)  Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40  Tagen nach Art.  46 Abs.  2 auf nicht  weniger als 10  Tage verkürzen, sofern er mindestens 40  Tage bis höchstens 12  Mo  -  nate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgen  -  dem Inhalt veröffentlicht hat:  a)  Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)  ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an  der Beschaffung mitteilen sollen;  d)  Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)  alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Art.  35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40  Tagen nach Art.  46 Abs.  2 auf nicht  weniger als 10  Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen be  -  schafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienst  -  leistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebot  -  seinreichung auf nicht weniger als 13  Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungs  -  unterlagen gleichzeitig  mit  der  Ausschreibung elektronisch veröffentlicht.  Nimmt  der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektro  -  nisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10  Tage verkür  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Veröffentlichungen
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Voran  -  kündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf  einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentli  -  che Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich  freihändig erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur  Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Inter  -  netplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern  sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleis  -  tungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der An  -  zahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leis  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jeden Auftrag im  Staatsvertragsbereich, der nicht  in einer Amtssprache der  Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftragge  -  ber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer  Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:  a)  den Gegenstand der Beschaffung;  b)  die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Ge  -  biets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30  Ta  -  gen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Name und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlags;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
                            1  Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit  einem  Vergabeverfahren  während mindestens drei  Jahren ab  rechtskräftigem  Zu  -  schlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)  die Bereinigungsprotokolle;  f)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)  das berücksichtigte Angebot;  h)  Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf  -  fung;  i)  Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent  -  liche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln,  soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die  Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Statistik
                            1  Die Kantone erstellen innerhalb von 12  Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres  zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte  Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:  a)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers geglie  -  dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC-  oder CPV-Klassifikation;  b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver  -  fahren vergeben wurden;  c)  wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben  gemäss lit.  a und lit.  b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmetho  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wah  -  rung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
                            1  Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch indivi  -  duelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung  keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdefähige   Verfügungen   sind   summarisch   zu   begründen   und   mit   einer  Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:  a)  die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;  b)  den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;  c)  die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;  d)  gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)  gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt  würden;  b)  berechtigte   wirtschaftliche   Interessen   der   Anbieter   beeinträchtigt   würden;  oder  c)  der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungs  -  verfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde  an das kantonale  Verwal  -  tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden  ist das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische  Anbieter sind  bei  Aufträgen  ausserhalb  des Staatsvertragsbereichs  zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Ge  -  genrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beschwerdeobjekt
                            1  Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;  c)  der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über  die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;  d)  der Entscheid über Ausstandsbegehren;  e)  der Zuschlag;  f)  der Widerruf des Zuschlags;  g)  der Abbruch des Verfahrens;  h)  der Ausschluss aus dem Verfahren;  i)  die Verhängung einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen in  den Ausschreibungsunterlagen,   deren Bedeutung erkennbar  ist,  müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen  dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschie  -  benden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen  nach  Abs.  1   lit.  c   und   lit.  i   können   unabhängig  vom   Auftragswert  durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung aus  -  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Art.  25 Abs.  4 und  Abs.  5 ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  kantonale   Verwaltungsgericht   kann  einer  Beschwerde   auf   Gesuch  hin   auf  -  schiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet er  -  scheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage  der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung  wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berück  -  sichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            1  Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmun  -  gen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Verein  -  barung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1  Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20  Tagen seit Eröffnung der  Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er  -  messens; sowie  b)  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver  -  halts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfah  -  rens nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Zuschläge  im   freihändigen Verfahren kann  nur Beschwerde  führen,  wer  nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistun  -  gen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige  Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption  erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1  Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die  Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu  gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1  Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vor  -  instanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksich  -  tigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern  die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerde  -  instanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem  Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots  erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Revision
                            1  Hat   die   Beschwerdeinstanz   über   ein   Revisionsgesuch   zu   entscheiden,   so   gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2 sinngemäss.
                            9. Kapitel Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
                            1  Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des  öffentlichen   Beschaffungswesens   obliegt   der   Kommission   Beschaffungswesen  Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und  der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft  (SECO) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen  des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;  b)  Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und  Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung in  -  ternationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;  c)  Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;  d)  Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten  im Zusammenhang mit Geschäften nach lit.  a bis lit.  c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen  Anhaltspunkte   dafür,   dass  internationale   Verpflichtungen  der  Schweiz  über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den  Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sach  -  verhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnah  -  men zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundes  -  rates und des InöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone  in der Schweizeri  -  schen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Inter  -  kantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Erlass dieser Vereinbarung;  b)  Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei  -  ligten Kantone;  c)  Anpassung der Schwellenwerte;  d)  Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter  diese  Vereinbarung  und  Entgegennahme  diesbezüglicher Gesuche  der  Auf  -  traggeber nach Art.  7 Abs.  1 (Ausklinkklausel);  e)  Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und  Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f)  Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Mass  -  gabe von Art.  45 Abs.  3;  g)  Regelung   der   Organisation   und   des   Verfahrens   für   die   Anwendung   dieser  Vereinbarung;  h)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;  i)  Bezeichnung   der   kantonalen   Delegierten   in   nationalen   und   internationalen  Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern  mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton  hat   eine   Stimme,   die   von   einem   Mitglied   der   Kantonsregierung   wahrgenommen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen  Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrollen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Ver  -  einbarung durch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die  Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch An  -  spruch auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kapitel Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate  im Voraus dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinba  -  rung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kantone   können   unter   Beachtung   der   internationalen   Verpflichtungen   der  Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu Art.  10, Art.  12 und Art.  26 er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1  Vergabeverfahren,  die   vor Inkrafttreten dieser  Vereinbarung eingeleitet  wurden,  werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von  öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt  wirksam wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das In  -  krafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Ver  -  einbarung vom 15.  März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  15.11.2019  01.04.2022  Erstfassung  37/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a)  Government Procurement Agreement GPA (WTO  -Übereinkommen über das  öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bau  leistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienst  leistungen  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'  000   CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'  000   CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'  000   CHF  (200'000 SZR)  Behörden und öffent  liche  Unternehmen in den Sekt  o-  ren Wasser, Energie, Ver-  kehr und Telekommunik  a-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'  000   CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'  000   CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'  00  0 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemäss  Bilateralem  Abkommen  zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  der   Schweizerischen   Eidgenossenschaft   sind   auch   folgende   Auftraggeber   dem  Staatsvertrags  bereich unterstellt:  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auf  tragswert EUR  O)  Bau  leistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienst  leistungen  Gemeinden/Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'  000   CHF  (6'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'  000   CHF  (240'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'  000   CHF  (240'000 EURO)  Private Unternehmen mit  ausschliesslichen oder b  e-  sonderen Rechten in den  Sektoren Wasser  , Energie  und Verkehr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'  000   CHF  (6'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'  000   CHF  (480'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  '000   CHF  (480'000 EURO)  Öffentliche sowie auf  grund  eines beso  nderen oder aus  -  schliesslichen Rechts t  ätige  private Unternehmen im  Bereich des Schienen  -  verkehrs und im Bere  ich  der Gas  - und Wärmeverso  r-  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'  000   CHF  (5'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'  000   CHF  (400'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  '000   CHF  (400'000 EURO)  Öffentliche sowie auf  grund  eines besonderen oder au  s-  schliesslichen Rechts t  ätige  private Unternehmen im  Bereich der Tele-  kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000  '000   CHF  (5'000'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'  000   CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'  000   CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentli-  che Beschaffu  ng  srecht, insbesondere Anhang –   SR 172.056.111  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   2  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereich  Verfahrens  -  arten  Lieferungen  (Auftrags  wert  CHF  )  Dienst  -  leistungen  (Auftrags  -  wert CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)  Bauneben-  gewerbe  Bauhaupt  gewerbe  Freihändige  s  Verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  '000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  '000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  '000  Einladungs  -  verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'  000  offenes /  selektives  Verfahren  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'  000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'  000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'  000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   3  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation  (ILO  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  – Übereinkommen  Nr.  29  vom  28.  Juni  1930  über    Zwangs  -    oder  Pflichtarbeit  (SR  0.822.713.9)  ;  – Übereinkommen  Nr.  87  vom  9.  Juli  1948  über  die  Vereinigungsfreiheit  und  den  Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);  – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des  Vereinigungsrechtes       und       des       Rechtes       zu       Kollektivverhandlungen  (SR  0.822.719.9);  – Übereinkommen  Nr.  100  vom  29.  Juni  1951  über  die  Gleichheit  des  Entgelts  männlicher      und      weiblicher      Arbeitskräf  te      für      gleichwertige      Arbeit  (SR  0.822.720.0);  – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsar-  beit (SR  0.822.720.5);  – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie  rung in Beschäf-  tigung und Beruf (SR  0.822.721.1  );  – Übereinkommen  Nr.  138  vom  26.  Juni  1973  über  das  Mindestalter  für  die  Zulas-  sung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);  – Übereinkommen  Nr.  182  vom  17.  Juni  1999  über  das  Verbot  und  unverzügliche  Massnahmen    zur   Beseitigung   der   schlimms  ten    Formen    der    Kinderarbeit  (SR  0.822.728.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernüber-  einkommen  gemäss  diesem  Anhang  die  Einhaltung  von  Prinzipien  aus  weiteren  Überein-  kommen  der  I  nternationalen  Arbeitsorganisation  (ILO)  verlangen,  soweit  die  Schweiz  sie  selbst ratifiziert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   4  Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der  natürlichen Ressourcen  – Wiener   Übereinkommen   vom   22  . März  1985   zum   Schutz   der   Ozonschicht  (SR   0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montre-  aler Protokoll vom 16.   Sep  tember   1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozon-  schicht führen (  SR   0.814.021);  – Basler  Übereinkommen  vom  22  . März  1989  über  die  Kontrolle  der  grenzüber-  schreitenden     Verbringung     gefährlicher     Abfälle     und     ihrer     Entsorgung  (SR   0.814.05);  – Stockholmer  Übere  inkommen  vom  22.   Mai    2001  über  persistente  organische  Schadstoffe (  SR   0.814.03);  – Rotterdamer  Übereinkommen  vom  10  . September    1998  über  das  Verfahren  der  vorherigen  Zustimmung  nach  Inkenntnissetzung  für  bestimmte  gefährliche  Che-  mikalien  sowie  Pflanzenschu  tz-   und  Schädlingsbekämpfungsmittel  im  internatio-  nalen Handel (  SR   0.916.21  );  – Übereinkommen vom 5  . Juni   1992 über die Biologische Vielfalt (  SR   0.451.43  );  – Rahmenübereinkommen   der   Vereinten   Nationen   über   Klimaänderungen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Mai   1992 (  SR   0.814.01  );  – Üb  ereinkommen  über  den  internationalen  Handel  mit  gefährdeten  Arten  frei  le-  bender Tiere und Pflanzen vom 3.   März  1973 (  SR   0.453);  – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   November   1979 und die im Rahmen dieses Übereink  ommens von der Schweiz  ratifizierten acht Protokolle (  SR   0.814.32  ).