Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang
                            Passerellen-Lehrgang: Kursgeldverordnung  Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang  Vom 18. Oktober 2005 (Stand 15. August 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §§ 74 und 75 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kursgeld
                            1  Das Kursgeld wird semesterweise erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Erhebung des Kursgeldes ist der stipendienrechtliche Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kursgeld beträgt CHF 1'500 pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für auswärtige (ausserkantonale und ausländische) Auszubildende wird zusätzlich zum Kursgeld ein  Schulgeld erhoben, wenn der zuständige Kanton das Schulgeld nicht übernimmt. Die Höhe des Schul  -  geldes ist im Regionalen Schulabkommen (RSA) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einschreibgebühr
                            1  Es wird eine Einschreibgebühr von CHF 200 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibgebühr wird an die 1. Rate des Kursgeldes angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschreibgebühr wird bei Abmeldung nicht rückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zahlungstermin
                            1  Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. August und der 31. Januar. Das Kursgeld ist  innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kursgeld kann in fünf Raten oder semesterweise beglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erlass und Rückerstattung
                            1  In Härtefällen kann das Kursgeld auf schriftliches Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezahltes Kursgeld wird nicht rückerstattet.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am
                        
                        
                    
                    
                    
                15. August 2005 wirksam.
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Publiziert am 22. 10. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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