Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang (424.510)
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Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang

Passerellen-Lehrgang: Kursgeldverordnung Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang Vom 18. Oktober 2005 (Stand 15. August 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 74 und 75 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , beschliesst:

§ 1 Kursgeld

1 Das Kursgeld wird semesterweise erhoben.
2 Massgebend für die Erhebung des Kursgeldes ist der stipendienrechtliche Wohnsitz.
3 Das Kursgeld beträgt CHF 1'500 pro Semester.
4 Für auswärtige (ausserkantonale und ausländische) Auszubildende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben, wenn der zuständige Kanton das Schulgeld nicht übernimmt. Die Höhe des Schul - geldes ist im Regionalen Schulabkommen (RSA) geregelt.

§ 2 Einschreibgebühr

1 Es wird eine Einschreibgebühr von CHF 200 erhoben.
2 Die Einschreibgebühr wird an die 1. Rate des Kursgeldes angerechnet.
3 Die Einschreibgebühr wird bei Abmeldung nicht rückerstattet.

§ 3 Zahlungstermin

1 Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. August und der 31. Januar. Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen.
2 Das Kursgeld kann in fünf Raten oder semesterweise beglichen werden.

§ 4 Erlass und Rückerstattung

1 In Härtefällen kann das Kursgeld auf schriftliches Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.
2 Bezahltes Kursgeld wird nicht rückerstattet. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am

15. August 2005 wirksam.

2 )
1) SG 410.100 .
2) Publiziert am 22. 10. 2005.
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