Notariatsgesetz (210.300)
CH - GR

Notariatsgesetz

Notariatsgesetz * (NotG) Vom 18. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung
1 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 18. Mai 2004
2 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Notariatspersonen

1 Als Notariatspersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten: * a) patentierte Notarinnen und patentierte Notare; b) * Regionalnotarinnen und Regionalnotare; c) Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sowie ihre Stellvertrete - rinnen und Stellvertreter.
2 Den Titel "Notarin" beziehungsweise "Notar" darf nur eine patentierte Notariats - person und den Titel "Regionalnotarin" beziehungsweise "Regionalnotar" nur eine von der Regierung gewählte und amtierende Notariatsperson führen. *

Art. 2 Zuständigkeit für Beurkundungen

1 Patentierte Notarinnen und Notare sind für alle öffentlichen Beurkundungen zu - ständig. Sie üben ihre Tätigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet aus.
1) BR 110.100
2) Seite 671
2 Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind für die in ihrem örtlichen Zuständig - keitsbereich anfallenden Beurkundungen zuständig, das heisst für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die ganz oder teilweise in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, und für andere Geschäfte, sofern mindestens eine Urkundspartei im Zuständigkeits - bereich wohnhaft ist oder ihren Sitz hat. Sie üben ihre Funktionen in ihrem Zustän - digkeitsbereich aus. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus dem Wahlbe - schluss der Regierung. *
3 Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind zuständig für Beurkun - dungen von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke in ihrem Grundbuchkreis. Sind diese Geschäfte mit solchen aus dem Personen-, Ehe-, Familien-, eingetragenen Partnerschafts-, Erb-, Gesellschaftsrecht oder mit einem Verpfründungsvertrag ver - bunden, entfällt ihre Zuständigkeit, ausser bei Verträgen über Abtretung auf Rech - nung künftiger Erbschaft und über die Einbringung von Grundstücken in Personen - gesellschaften. *
4 Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Grundbuchkreise, ist die Grundbuch - verwalterin oder der Grundbuchverwalter des Kreises zuständig, in welchem der grösste Teil des Grundstückes liegt.

Art. 3 Zuständigkeit für Beglaubigungen

1 Patentierte Notarinnen und Notare sind für alle Beglaubigungen im ganzen Kantonsgebiet zuständig.
2 Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind für alle Beglaubigungen in ihrem Zu - ständigkeitsbereich zuständig. *
3 Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind für alle Beglaubigungen in ihrem Grundbuchkreis zuständig. Vorbehalten sind amtliche Identitätsbescheini - gungen nach Bundesrecht.
4 Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sind für alle Beglaubigungen in ihrer Kanzlei zuständig und haben dabei die Artikel 26 ff. sinngemäss anzuwenden.

Art. 4 Notariatskommission

1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung
1 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht wählen gemeinsam für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Notariatskommission von fünf Mitgliedern und drei Stellvertreten - den.
2 Der Notariatskommission gehören in der Regel an: * a) * eine patentierte Notarin oder ein patentierter Notar, eine Regionalnotarin oder ein Regionalnotar und eine patentierte Grundbuchverwalterin oder ein paten - tierter Grundbuchverwalter; b) drei Inhaberinnen oder Inhaber des Bündner Fähigkeitsausweises für Notari - atspersonen; c) * ein Mitglied des Kantons- oder Verwaltungsgerichts.
3 Die Notariatskommission konstituiert sich selbst. Sie kann ein Sekretariat und eine Aktuarin oder einen Aktuar bestellen.
4 Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen der Mit - glieder der Notariatskommission fest.

Art. 5 2. Aufgaben

1 Die Notariatskommission ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Notariatswesen.
2 Ihr obliegt insbesondere: a) die Durchführung der Prüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Vereidigung patentierter Notarinnen und Notare; b) die Anordnung von Inspektionen; c) die Befreiung vom Berufsgeheimnis; d) der Entscheid in Unvereinbarkeits- und Ausstandssachen; e) die Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenverfügungen der Notariats - personen; f) die Behandlung von Anzeigen und Beschwerden gegen Notariatspersonen; g) die Eröffnung und Durchführung von Disziplinaruntersuchungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen; h) die Mitteilung von Empfehlungen und die Erteilung von Auskünften über no - tariatsrechtliche Belange von allgemeiner Bedeutung.
3 Die Notariatskommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.

Art. 6 Inspektionen

1 Die Notariatskommission bestimmt eine oder mehrere Notariatsinspektorinnen oder einen oder mehrere Notariatsinspektoren und ordnet periodische Inspektionen der Amtsführung von Notariatspersonen an.
2 Die Amtsführung der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter wird in der Regel vom kantonalen Grundbuchinspektorat inspiziert.
3 Die Notariatspersonen sind verpflichtet, der inspizierenden Person über ihre Amts - führung alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle gewünschten Dokumente vorzulegen.
4 Die inspizierenden Personen erstatten der Notariatskommission Bericht.

Art. 7 Verschwiegenheit

1 Die Notariatspersonen und ihre Hilfskräfte, die Notariatskommission und die mit Inspektionen betrauten Personen haben über ihre Tätigkeiten und Wahrnehmungen bei Ausübung ihres Amtes Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Allgemein bekannte oder in öffentlichen Registern einsehbare Tatsachen fallen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

Art. 8 Unvereinbarkeit

1 Nicht als Notariatsperson amten darf, wer: a) * vollamtlich oder hauptamtlich im Dienst des Bundes, des Kantons, einer Regi - on oder einer Gemeinde steht; b) bei einer dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten Unternehmung an - gestellt oder daran massgebend beteiligt ist.
2 Keine Unvereinbarkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bestehen bei den Grundbuch - verwalterinnen und den Grundbuchverwaltern.
3 Die Notariatskommission kann im Einzelfall Ausnahmen gestatten.

Art. 9 * Verfahren, Rechtsmittel

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Verwal - tungsrechtspflegegesetz sinngemäss.
2 Entscheide der Notariatskommission, ausser diejenigen gemäss Artikel 10 Ab - satz 2, können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
2. Patentierte Notarinnen und Notare

Art. 10 Prüfung

1 Zur Notariatsprüfung zugelassen wird, wer den Fähigkeitsausweis für Rechtsan - wältinnen und Rechtsanwälte besitzt.
2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird von drei Mitgliedern der Notariatskommission, die über den Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen verfügen müssen, durchgeführt und beurteilt.
3 Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht besteht, kann nicht mehr zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.

Art. 11 Fähigkeitsausweis

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Notariatskommission den Bündner Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen in Form eines Diploms.
1 Das kantonale Notariatspatent wird von der Notariatskommission auf Gesuch hin einer Person erteilt, welche: a) über den Bündner Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen verfügt; b) das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt; c) in einer Bündner Gemeinde Wohnsitz hat; d) gut beleumundet ist und Gewähr für eine gewissenhafte Amtsführung bietet; e) keinen Unvereinbarkeitsgrund aufweist.

Art. 13 Amtsantritt

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Notariatskommission nimmt mit folgender Formel den Eid (oder das Handgelübde) ab: „Sie als patentierte Notarin / patentierter Notar schwören zu Gott (geloben), dass Sie alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werden.“ „Ich schwöre (gelobe) es.“
2 Nach der Vereidigung übergibt der Präsident oder die Präsidentin der Notariats - kommission Patentierungsbeschluss, Stempel und Siegel.

Art. 14 Erlöschen des Patentes

1 Das Notariatspatent erlischt durch Verzicht, Tod der Inhaberin oder des Inhabers sowie durch Entzug.
2 Patentierte Notarinnen oder Notare, welche eine der in Artikel 12 genannten Vor - aussetzungen nicht mehr erfüllen, müssen sofort der Notariatskommission Mittei - lung erstatten.

Art. 15 Entzug des Patentes

1 Das Notariatspatent kann entzogen werden: a) durch richterliche Anordnung gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch 1 ) ; b) durch administrative Anordnung der Notariatskommission, wenn ein Fall von

Artikel 14 Absatz 2 eintritt und die Notariatsperson nicht auf ihr Patent ver -

zichten will; c) durch disziplinarische Massnahme der Notariatskommission gemäss Arti - kel 46 Absatz 1.
3. Regionalnotarinnen und Regionalnotare *

Art. 16 Antrag *

1 Der Regionalausschuss kann einen Antrag an die Regierung für die Wahl einer Re - gionalnotarin oder eines Regionalnotars für einen örtlich bestimmten Zuständig - keitsbereich stellen. *
2 Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist im Antrag genau zu umschreiben. *
3 Der Regionalausschuss hat nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Person fachlich und persönlich geeignet ist. *
4 Wählbar sind nur Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Litera b bis e erfüllen und die Amtssprache im betreffenden Zuständigkeitsbereich beherr - schen. *
1) SR 311.0

Art. 16a * Wahl

1 Die Regierung wählt je nach Bedarf ein bis drei Regionalnotarinnen oder Regional - notare für einen örtlich bestimmten Zuständigkeitsbereich innerhalb einer Region.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Im Falle einer Vakanz erfolgt die Wahl für die Restdauer der laufenden Amtsperiode.
3 Die Regierung teilt ihren Beschluss dem Regionalausschuss und der Notariatskom - mission schriftlich mit. Der Beschluss ist zudem angemessen zu veröffentlichen.

Art. 16b * Entschädigung

1 Die Entschädigung der Regionalnotarinnen und Regionalnotare erfolgt über die Gebühren gemäss der Verordnung über die Notariatsgebühren.
2 Ist die Regionalnotarin oder der Regionalnotar zugleich als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter gewählt, erfolgt die Entschädigung über die Grundbuch - kreise. Die Gebühren für die Amtsverrichtungen der Regionalnotarinnen und Regio - nalnotare fallen den Grundbuchkreisen zu.

Art. 17 Amtsantritt und Pflichten

1 Die Regionalnotarin oder der Regionalnotar wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatskommission vereidigt. Artikel 13 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar. *
2 Nach der Vereidigung übergibt die Präsidentin oder der Präsident der Notariats - kommission Patentierungsbeschluss, Stempel und Siegel. *
3 Die Notariatskommission führt periodische Ausbildungskurse für Regionalnotarin - nen und Regionalnotare durch. Der Besuch dieser Kurse ist für alle Regionalnotarin - nen und Regionalnotare, welche nicht patentierte Notarinnen oder patentierte Notare sind, obligatorisch. *

Art. 18 Beendigung des Amtes

1 Das Amt der Regionalnotarin oder des Regionalnotars endet: * a) durch Verzicht oder Tod der Inhaberin oder des Inhabers; b) mit Ablauf der Amtsperiode; c) durch Entzug der Notariatsberechtigung in sinngemässer Anwendung von Ar - tikel 15.
2 Das Departement teilt Fälle von Absatz 1 Litera a und b der Notariatskommission schriftlich mit. *
3 In Fällen von Absatz 1 Litera c teilt die Notariatskommission ihre Einleitungsbe - schlüsse und Entscheide der Regierung und der betreffenden Region mit. *
4 Bei Beendigung des Amtes sind die Akten der betreffenden Region abzuliefern. *
4. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter

Art. 19 Amtsantritt

1 Wer als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter die Amtstätigkeit auf - nimmt, ist Notariatsperson im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2.
2 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter wird als Notariatsperson vom kantonalen Grundbuchinspektor vereidigt. Artikel 13 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
3 Das kantonale Grundbuchinspektorat meldet die Wahl der Notariatskommission.

Art. 20 Beendigung des Amtes

1 Das Amt der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters als Notariats - person endet: a) mit dem Ausscheiden aus dem Amt; b) durch den Entzug der Notariatsberechtigung in sinngemässer Anwendung von

Artikel 15. Im Übrigen gelten Artikel 18 Absätze 3 und 4 sinngemäss.

5. Amtspflichten der Notariatsperson

Art. 21 Tätigwerden

1 Die Notariatsperson hat bei jedem Amtsgeschäft ihre Zuständigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, ein in ihre Zuständigkeit fallendes Amtsgeschäft zu übernehmen.
2 Die Notariatsperson muss ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn: a) ein Ausstandsgrund von Artikel 22 vorliegt; b) ein widerrechtliches, sittenwidriges oder unmögliches Geschäft vorgenommen werden soll.
3 Die Notariatsperson kann ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn: a) eine rechtzeitige Ausführung für sie erschwert ist und anderweitig gesichert werden kann; b) ein von ihr verlangter und gerechtfertigter Kostenvorschuss nicht geleistet wird.

Art. 22 Ausstand

1 Die Notariatsperson hat sich der Mitwirkung bei einer öffentlichen Urkunde zu ent - halten, wenn sie aktiv oder passiv beteiligt ist, insbesondere wenn: a) * sie selber, ihr Ehegatte, ihre Ehegattin, ihr eingetragener Partner, ihre eingetra - gene Partnerin oder eine Person, mit der sie eine faktische Lebensgemein - schaft führt, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre Geschwister oder Ehegat - ten und eingetragene Partner oder Partnerinnen dieser Personen direkt oder als Vertreterin oder Vertreter beteiligt sind oder wenn eine Verfügung zu ihren oder deren Gunsten getroffen wird; b) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher sie als Mitglied ange - hört, beteiligt ist oder wenn eine Verfügung zu ihren Gunsten getroffen wird; c) eine Körperschaft oder Anstalt des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Organen sie angehört, beteiligt ist; d) sie mit einer Partei verfeindet ist oder sonstwie wegen eines Mitgliedschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses interessiert ist; e) andere Umstände vorliegen, die ein mittelbares oder unmittelbares Interesse der Notariatsperson am Beurkundungsgeschäft begründen oder eine objektive Amtsführung nicht mehr gewährleisten.
2 Für die Anrufung oder Bestreitung eines Ausstandsgrundes gelten sinngemäss die Verfahrensbestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes 1 ) . *

Art. 23 Unmittelbarkeit

1 Die Notariatsperson darf nur Tatsachen oder Vorgänge festhalten, welche sie selber wahrgenommen hat. Sie muss Beglaubigungsformeln und öffentliche Urkunden ge - mäss ihren Wahrnehmungen unmissverständlich abfassen.
2 Die Notariatsperson kann den Wechsel- oder Checkprotest durch eine Hilfskraft entgegennehmen lassen.

Art. 24 Sorgfalt, Interessenwahrung und Rechtsbelehrung

1 Die Notariatsperson hat ihre Amtsgeschäfte sorgfältig vorzubereiten und auszufüh - ren. Sie darf zu keinen Vorgängen Hand bieten, welche mit Recht oder guter Sitte nicht vereinbar sind.
2 Sie hat die Interessen der Beteiligten gleichmässig und objektiv zu wahren. Sie sorgt für die Einhaltung von Treu und Glauben.
3 Sie hat die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten zu ermitteln, sie über Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäftes zu belehren sowie auf Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinzuwirken. Sie darf die freie Entscheidung der Beteiligten nicht beeinflussen.
1) BR 173.000

Art. 25 Registrierung und Aktenaufbewahrung

1 Jede Notariatsperson führt Register, in welche fortlaufend alle ihre Beglaubigungen und Beurkundungen einzutragen sind.
2 Sie muss von jeder öffentlichen Urkunde ein original unterschriebenes Exemplar sowie die dazu gehörenden Beilagen und Belege aufbewahren.
6. Beglaubigungen

Art. 26 Gemeinsame Bestimmungen

1 Die Beglaubigungsformel ist auf demjenigen Dokument anzubringen, welchem sie dient. Die Notariatsperson kann auch ein Beiblatt erstellen und dieses mit dem betreffenden Dokument auf geeignete Weise verbinden.
2 Die Notariatsperson setzt jeder Beglaubigungsformel Ortsangabe, Datum, ihre Un - terschrift und ihre Stempel bei.
3 Die Beglaubigungsformel ist in jeder Sprache zulässig, welche die Notariatsperson ausreichend beherrscht.

Art. 27 Unterschrift, Handzeichen

1 Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Unterschrift oder ein Handzeichen von der betreffenden Person in ihrer Gegenwart gesetzt oder aner - kannt wird oder dass deren Echtheit für sie auf andere Weise eindeutig gegeben ist.
2 Die Notariatsperson hält in der Beglaubigungsformel fest, dass die betreffende Per - son ihr entweder bereits bekannt ist oder ihre Identität nachgewiesen hat.
3 Beim Handzeichen hält die Notariatsperson in der Beglaubigungsformel auch fest, aus welchem Grund die betreffende Person nicht unterschreiben kann.

Art. 28 Kopie, Abschrift, Auszug

1 Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Kopie oder eine Abschrift oder eine bestimmte Textstelle den Inhalt eines ihr vorgelegten Dokumen - tes vollständig und richtig wiedergibt.
2 Abschrift und Auszug müssen die im vorgelegten Dokument enthaltenen Schreib - fehler, Streichungen, Einfügungen und dergleichen wiedergeben.
3 Die Notariatsperson hält in der Beglaubigungsformel fest, ob das vorgelegte Doku - ment ein Original ist oder nicht.

Art. 29 Datumssicherung

1 Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, wann und durch wen ihr ein Dokument vorgelegt wird.
2 Im Übrigen gelten Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 3.
7. Beurkundungen

Art. 30 Stellvertretung einer Partei

1 Ist Stellvertretung nach Bundesrecht zulässig, muss die Vertreterin oder der Vertre - ter eine gehörige schriftliche Vollmacht vorlegen. Über die Gültigkeit der Vollmacht entscheidet die Notariatsperson.
2 Die Notariatsperson hat die Stellvertretung in der Beurkundungsformel festzuhal - ten und die Vollmacht als Beleg zu nehmen.

Art. 31 Grundpfandgläubigerin oder Grundpandgläubiger als Partei

1 Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann bei allen grundpfandrechtlichen Geschäf - ten, welche sie oder ihn nicht verpflichten, vorweg mit einfacher Schriftlichkeit er - klären, dass sie oder er dem Inhalt der öffentlichen Urkunde zustimmt.

Art. 32 Identität und Wille der Parteien

1 Die Notariatsperson hat sich über die Identität der erscheinenden Parteien zu verge - wissern und das Ergebnis in der Beurkundungsformel festzuhalten.
2 Hält die Notariatsperson eine Person, welche eine rechtserhebliche Erklärung abge - ben soll, als nicht urteilsfähig, hat sie ihre weitere Mitwirkung zu verweigern. Im Zweifelsfall kann sie die Beurkundung vornehmen und in deren Formel einen Vor - behalt zu ihren Wahrnehmungen und Einschätzungen anbringen.

Art. 33 Lesen und Unterzeichnen, Einheit des Aktes

1 Die erscheinenden Parteien müssen die öffentliche Urkunde entweder selber lesen oder von der Notariatsperson vorgelesen erhalten, hierauf ausdrücklich genehmigen und dann eigenhändig mit ihrem Namen unterzeichnen.
2 Während der Beurkundung müssen alle mitwirkenden Personen anwesend sein, und das Verfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
3 Vorbehalten bleiben besondere Beurkundungsformen nach Bundesrecht und nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 34 Beurkundung von Willenserklärungen

1 Die Beurkundung besteht darin, dass die Notariatsperson am Schluss der öffentli - chen Urkunde förmlich bestätigt, diese sei den Parteien zur Kenntnis gebracht wor - den, enthalte den der Notariatsperson mitgeteilten Willen der Parteien und sei von diesen unterzeichnet worden.
2 Die Notariatsperson setzt dieser Beurkundungsformel Ortsangabe, Datum, ihre Un - terschrift und ihren Stempel bei.

Art. 35 Beurkundung von Beschlüssen

1 Die Notariatsperson hat an der Versammlung oder an der Sitzung teilzunehmen und ein Protokoll als öffentliche Urkunde zu erstellen.
2 Das Protokoll muss mindestens enthalten: a) die Angabe von Ort und Datum der Versammlung- oder Sitzung; b) die Bestellung der oder des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder des Pro - tokollführers und der Stimmzählerinnen oder Stimmenzähler; c) die Feststellungen der oder des Vorsitzenden über Einberufung, Präsenz und Beschlussfähigkeit sowie allfällige Einwendungen gegen die Durchführung; d) alle gefassten Beschlüsse und erzielten Abstimmungsergebnisse, soweit sie beurkundungsbedürftig sind.
3 Die Notariatsperson setzt diesem Protokoll Ortsangabe, Datum, ihre Unterschrift und ihren Stempel bei.
4 Sie ist berechtigt, die öffentliche Urkunde erst nach der Versammlung oder Sitzung zu erstellen und zu unterzeichnen.

Art. 36 Andere Sachbeurkundungen

1 Die Notariatsperson hat den zu beurkundenden Vorgang oder Zustand möglichst genau in einem Protokoll als öffentliche Urkunde festzustellen.
2 Das Protokoll muss mindestens enthalten: a) Nennung von Auftraggeberin oder Auftraggeber und Amtsgeschäft; b) Angabe von Ort und Datum; c) Beschreibung des Vorganges oder Zustandes.
3 Im Übrigen gelten Artikel 35 Absätze 3 und 4.

Art. 37 Äussere Form

1 Die Parteien können das zu beurkundende Schriftstück der Notariatsperson entwe - der abgefasst vorlegen oder zur Abfassung übertragen.
2 Jede öffentliche Urkunde ist in sauberer Art und mit leicht lesbarer Schrift zu er - stellen. Verwendetes Papier und eingesetzter Schreibstoff müssen von guter und dau - erhafter Qualität sein. Radierungen oder Ausschnitte sind untersagt.
3 Dokumente, welche zu integrierenden Bestandteilen einer öffentlichen Urkunde er - klärt werden (Pläne, Verzeichnisse, Aufstellungen usw.), sind mit dieser in geeigne - ter Weise zu verbinden, an ihrem Ende zu datieren, von den Parteien zu visieren so - wie mit Unterschrift und Stempel der Notariatsperson zu versehen.

Art. 38 Sprache

1 Die öffentliche Urkunde ist in jeder Sprache zulässig, welche die Notariatsperson ausreichend beherrscht.
2 Die Notariatsperson zieht auf Kosten der betreffenden Partei einen zuverlässigen Übersetzer bei, wenn die Partei die in der öffentlichen Urkunde verwendete Sprache ungenügend versteht oder die Urkunde in einer fremden oder in einer im Kanton nicht üblichen Sprache errichtet wird und die Notariatsperson selber nicht ausrei - chend übersetzen kann.
3 Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat auf der öffentlichen Urkunde unterschrift - lich zu bestätigen, dass die Übersetzungen vollständig und nach bestem Wissen vor - genommen wurden. Für Übersetzerin und Übersetzer gelten die gleichen Ausstands - gründe wie für die Notariatspersonen.
4 Die Notariatsperson hat die Übersetzerin oder den Übersetzer und die Vornahme der Übersetzungen in der Beurkundungsformel festzuhalten.

Art. 39 Behinderte Parteien

1 Erklärt eine Partei, dass sie weder mit ihrem Namen unterschreiben noch ein Hand - zeichen setzen könne, hat die Notariatsperson den Grund in der Beurkundungsfor - mel festzuhalten.
2 Ist eine Partei taub, muss sie die öffentliche Urkunde selber lesen.
3 Ist eine Partei stumm, muss sie auf der öffentlichen Urkunde unterschriftlich bestä - tigen, dass diese ihrem Willen entspreche.
4 Ist eine Person taubstumm, gelten die Absätze 2 und 3 kumulativ.
5 Ist eine Partei blind, muss sie vor ihrer Unterzeichnung der Notariatsperson aus - drücklich erklären, dass sie den Inhalt der ihr vorgelesenen öffentlichen Urkunde ge - nau verstanden habe.
6 Hat eine Partei mehrere vorerwähnte Behinderungen, muss die Notariatsperson auf geeignete Weise vorgehen und bei Bedarf zuverlässige Sachverständige beiziehen. Für solche Sachverständige gelten sinngemäss Artikel 38 Absätze 3 und 4.

Art. 40 Nichtigkeitsmängel

1 Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn: a) die Notariatsperson für die Beurkundung nicht zuständig ist; b) die Notariatsperson ihre Ausstandspflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 Litera a bis c verletzt; - stände nicht selber wahrgenommen hat; d) eine Partei nicht in vorgeschriebener Weise von ihr Kenntnis erhalten oder ihr zugestimmt hat; e) in der Beurkundungsformel die Ortsangabe, das Datum oder die Unterschrift der Notariatsperson fehlt.
2 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften.

Art. 41 Änderungen an Urkunden

1 Änderungen, welche die Urkundsparteien während der Beurkundung begehren, sind von der Notariatsperson sogleich vorzunehmen, mit ihrem Stempel zu versehen, zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Sind nach durchgeführter Beurkundung registertechnische Angaben aufzunehmen oder zu ändern, kann die Notariatsperson ohne Beizug der Parteien nach Absatz 1 vorgehen.
3 Sind nach durchgeführter Beurkundung andere nicht beurkundungspflichtige Anga - ben aufzunehmen oder zu ändern, bedarf es einer schriftlichen Zustimmungserklä - rung der betroffenen Partei und deren Mitteilung an alle Urkundsparteien.
8. Verantwortlichkeit

Art. 42 Strafrecht

1 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Notariatsperson richtet sich nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 )
.

Art. 43 Schadenersatz

1 Für Schäden, die im Rahmen einer notariellen Tätigkeit widerrechtlich verursacht worden sind, haftet: *
1. der Kanton bei patentierten Notariatspersonen sowie bei Grundbuchverwalte - rinnen und Grundbuchverwaltern;
2. * der Kanton bei Regionalnotarinnen und Regionalnotaren;
3. die Gemeinde bei Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreibern.
2 Im Übrigen richtet sich die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach den Be - stimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes. *
3 Der Kanton versichert sich gegen Schadenersatzansprüche, die wegen der notariel - len Tätigkeit von Notariatspersonen gegen ihn erhoben werden. Die persönliche Haftpflicht der Notariatspersonen wird mitversichert. *
4 Die Regierung setzt in der Ausführungsverordnung 2 ) die für alle Notariatspersonen massgeblichen Mindestanforderungen für die Versicherung fest.

Art. 44 Anzeige

1 Jedermann ist berechtigt, der Notariatskommission Amtspflichtverletzungen von Notariatspersonen mitzuteilen.
1) SR 311.0
2) BR 210.350

Art. 45 Disziplinarische Verantwortlichkeit

1 Wer als Notariatsperson schuldhaft Amtspflichten verletzt oder gegen das Ansehen des Notariatsstandes verstösst, wird disziplinarisch bestraft.

Art. 46 Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind: a) Verweis; b) Busse bis 20 000 Franken; c) Patententzug oder Amtseinstellung bis vier Jahre; d) Dauernder Patententzug oder Amtsenthebung.
2 Einzelne Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
3 Die Notariatskommission berücksichtigt insbesondere die Schwere der Amts - pflichtverletzung und die dadurch begründete Gefährdung sowie das Verschulden und die bisherige Amtsführung der Notariatsperson.

Art. 47 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erlangte.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbro - chen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall fünf Jahre nach dem bean - standeten Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Amtspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

Art. 48 Unbefugtes Verwenden des Titels und Ausüben der Notariatstätigkeit

1 Wer unbefugterweise den Titel "Notarin" beziehungsweise "Notar" oder "Regional - notarin" beziehungsweise "Regionalnotar" verwendet oder eine Notariatstätigkeit ausübt, wird von der Notariatskommission mit Busse bis 5000 Franken bestraft. *
9. Schlussbestimmungen

Art. 49 Gebühren

1 Die Regierung setzt die Gebühren für Amtshandlungen, Inspektionen und Verfü - gungen fest, die gestützt auf die Notariatsgesetzgebung erbracht oder angeordnet werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 30 000 Franken, bemessen sich nach Aufwand und Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen zu tragen.

Art. 50 Ausführungserlasse

1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und auf Antrag der Notariatskommission ein Prüfungsreglement.

Art. 51 Änderung bisherigen Rechts 1 )

Art. 51a * Übergangsbestimmungen

1 Mit Aufhebung des Kreisnotariats haben die Kreisnotarinnen und Kreisnotare alle aufbewahrungspflichtigen Sachen in Anwesenheit eines Mitgliedes der Notariats - kommission bei der betreffenden Region zu hinterlegen.
2 Davon kann abgesehen werden, wenn eine Regionalnotarin oder ein Regionalnotar alle hinterlegungspflichtigen Sachen zur eigenen Aufbewahrung übernimmt.
3 In jedem Fall ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen und der Notariatskommission auszuhändigen.

Art. 52 Referendum, In-Kraft-Treten, Übergangsrecht

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
2 ) dieses Gesetzes.
3 Auf hängige Verfahren vor der Notariatskommission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfahren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 26. April
2005 auf den 1. Mai 2005 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 totalrevidiert 2006, 3312
31.08.2006 01.01.2008 Art. 22 Abs. 2 geändert 2006, 4572
05.12.2006 01.05.2007 Art. 43 Abs. 1 geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 43 Abs. 2 geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 43 Abs. 3 geändert -
06.12.2006 01.04.2007 Art. 2 Abs. 3 geändert 2006, 4885
06.12.2006 01.04.2007 Art. 22 Abs. 1, a) geändert 2006, 4885
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2, a) geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Titel 3. geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Titel geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 4 eingefügt 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16a eingefügt 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16b eingefügt 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 1, 2. geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 48 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 51a eingefügt 2015-006
02.02.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2, c) geändert 2016-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.10.2004 01.01.2005 Erstfassung - Erlasstitel 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 1 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 1 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 1 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 2 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 2 Abs. 3 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885

Art. 3 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 4 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 4 Abs. 2, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 4 Abs. 2, c) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 8 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 9 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3312

Titel 3. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 16 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-006

Art. 16 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 16 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 16 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 16 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006

Art. 16a 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006

Art. 16b 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006

Art. 17 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 17 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 17 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 18 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 18 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 18 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 18 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 22 Abs. 1, a) 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885

Art. 22 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2008 geändert 2006, 4572

Art. 43 Abs. 1 05.12.2006 01.05.2007 geändert -

Art. 43 Abs. 1, 2. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 43 Abs. 2 05.12.2006 01.05.2007 geändert -

Art. 43 Abs. 3 05.12.2006 01.05.2007 geändert -

Art. 43 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 48 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006

Art. 51a 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006

Markierungen
Leseansicht