Ordnung für den Religionsunterricht
                            Religionsunterricht: Ordnung  Ordnung für den Religionsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 24. August 2009 (Stand 13. August 2012)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 77 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , im Einvernehmen mit der Evangelisch-  reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Kirche von Basel-Stadt, nachste  -  hend «Kirchen» genannt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verfahren für die Festsetzung der Religionsstunden
                            1  Die zuständigen Organe der Kirchen vereinbaren die Unterrichtszeiten der Religionsstunden im Rah  -  men des normalen Schulpensums jeweils spätestens vier Monate vor Beginn des neuen Schuljahres  mit den Schulleitungen der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Richtlinien 9. bis 11. Schuljahr
                            1  Für das 9. Schuljahr sind vier Projekthalbtage, nach Absprache mit den Kirchen, freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das 10. Schuljahr ist wöchentlich eine Doppelstunde am Donnerstag ab 16.00 Uhr freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das 11. Schuljahr ist wöchentlich eine Doppelstunde am Dienstag ab 16 Uhr freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sonderregelung für das 12. bis 14. Schuljahr
                            1  Für das 12. bis 14. Schuljahr ist die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren oberer Schulen  (KROS) ermächtigt, mit den Kirchen die Ansetzung einer Wochenstunde abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anmeldung für den Religionsunterricht
                            1  Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren, die den Kirchen angehören, gelten für den Religionsunter  -  richt der Kirchen als angemeldet. Abmeldungen sind von den Erziehungsberechtigten an die Religi  -  onslehrerin bzw. den Religionslehrer zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler über 16 Jahre können sich selbständig an- und abmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuteilung der Religionslehrerinnen und -lehrer
                            1  Die Kirchen teilen den Schulleitungen rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres die Namen der Religi  -  onslehrerinnen und -lehrer sowie allfälliger Inspektorinnen und Inspektoren mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pflichten der Religionslehrerinnen und -lehrer
                            1  Für die Religionslehrerinnen und -lehrer gelten sinngemäss die Pflichten, die in den Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitungen sorgen für die Information der Schülerinnen und Schüler über Ort und Zeit des  Religionsunterrichtes, soweit dieser in der Schule stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 22. 9. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 16. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Religionsunterricht: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewährleisten die unbehinderte Benützung der zugewiesenen Unterrichtsräume und Lehrperso  -  nenzimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Störungen des Unterrichtsbetriebes ergreift die Schulleitung die erforderlichen Massnahmen und  orientiert die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter des Religionsunterrichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Lehrpersonen staatlicher Schulen als Religionslehrerinnen und -lehrer
                            1  Die Schulleitungen können den ihnen unterstellten Lehrpersonen die Erteilung von Religionsunter  -  richt im Auftrag der Kirchen innerhalb ihrer Pflichtstundenzahl erlauben. Im Übrigen gilt § 77 Abs. 4  des Schulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übergangsbestimmung
                            1  Für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 sind für die Kindergärten der Stadt Basel für die Aufgaben  der Schulleitungen das Rektorat der Kindergärten Basel, für die Primarschulen der Stadt Basel für die  Aufgaben der Schulleitungen gemäss §§ 1 und 7 die Schulhausleitungen der Primarschule Basel sowie  für die Aufgaben der Schulleitungen gemäss § 5 das Rektorat der Primarschule Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmung
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10.  August 2009 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für den Religionsunterricht vom 16. Mai 1973 aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Publiziert am 26. 9. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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