Gesetz über den Anschluss der Lehrer und Lehrerinnen der Volksschule an eine für das... (413.700)
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Gesetz über den Anschluss der Lehrer und Lehrerinnen der Volksschule an eine für das Personal der Staatsverwaltung zu errichtende Ausgleichskasse für die Ausrichtung von Kinderzulagen

1 Gesetz über den Anschluss der Lehrer und Lehrerinnen der Volksschule an eine für das Personal der Staatsverwaltung zu errichtende Ausgleichskasse für die Ausrichtung von Kinderzulagen Vom 24. August 1942 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 65 der Staatsverfassung 1) , beschliesst:
1 Der Grosse Rat wird ermächtigt, für die Ausrichtung von Kinderzulagen an hauptamtlich angestellte Lehrer und Lehrerinnen der Volksschule, in Verbindung mit einer für das Persona l der Staatsverwaltung zu gründen- den Kasse, eine Ausgleichskasse zu errichten mit Beiträgen der Lehrer und Lehrerinnen von höchstens einem gleich hohen Beiträgen des Kantons.
2 Der Grosse Rat stellt hierüber in einer Verordnung 2) die erforderlichen Vorschriften auf.
3 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk in Kraft. Inkrafttreten: 25. Oktober 1942
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Be stimmung entspricht heute § 82 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
2) Heute: Dekret
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