Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg
Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg vom 26.10.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Einleitung Personen jüdischen Glaubens mit Wohnsitz im Kanton Freiburg haben im Jahr 1895 den privatrechtlichen Verein «Israelitische Kultusgemeinde von Freiburg» gegründet. Gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 der Staatsverfassung wur - de die öffentlich-rechtliche Stellung beantragt. Der Grosse Rat hat in der Fol - ge das Gesetz vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg verabschiedet. Artikel 2 dieses Geset - zes sieht vor, dass die Kultusgemeinde sich ein Statut gibt. Das nachfolgende Statut wurde nach Massgabe von Artikel 6 des erwähnten Gesetzes angenom - men.
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Statut legt die Hauptregeln der Organisation und der Ver - waltung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg (Kultusge - meinde) als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Massgabe des Gesetzes vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemein - de des Kantons Freiburg fest.
2 Vorbehalten bleiben die Bereiche, die vom religiösen Recht geregelt wer - den.
Art. 2 Sitz und Dauer
1 Die Kultusgemeinde hat ihren Sitz in Freiburg und ist von unbeschränkter Dauer.
Art. 3 Zweck
1 Die Kultusgemeinde hat zum Zweck:
a) die Feier des israelitischen Kultus zu gewährleisten und zum Erwachen und zur Aufrechterhaltung der Gebräuche und des religiösen Geistes so - wie des geistigen Lebens beizutragen;
b) die jüdischen Interessen zu wahren und zu vertreten;
c) die religiöse Ausbildung zu gewährleisten;
d) im Rahmen der geltenden Gesetze und Reglemente die Beerdigung nach den religiösen Vorschriften zu sichern;
e) Institutionen mit sozialem, kulturellem und religiösem Charakter zu gründen und zu unterstützen, soweit sie für das Judentum zweckmässig sind.
2 Mitglieder
2.1 Mitgliedschaft
Art. 4 Grundsatz
1 Mitglied der Kultusgemeinde ist, wer im Kanton Freiburg wohnhaft und ge - mäss dem religiösen Recht jüdischen Glaubens ist.
Art. 5 Dauer
1 Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde besteht, solange das Mitglied seinen Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder seinen Austritt aus der Kultusgemeinde in der vorgeschriebenen Form erklärt hat.
Art. 6 Mitgliederverzeichnis
1 Die Kultusgemeinde führt ein Mitgliederverzeichnis. Dieses Verzeichnis wird vor allem auf Grund der Informationen von Gemeinden und vom Kanton erstellt.
2.2 Austritt
Art. 7 Austrittserklärung
1 Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde geht durch eine schriftliche Aus - trittserklärung zu Ende, die per Einschreiben an den Vorstand gerichtet wer - den muss.
Art. 8 Erklärende Person
1 Wer eine Austrittserklärung abgeben will, muss das 16. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sein.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sowie im Fall der Vor - mundschaft der Vormund sind berechtigt, die Austrittserklärung im Namen des Kindes oder der bevormundeten Person unter 16 Jahren abzugeben.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Abs. 2 ist niemand befugt, Erklärungen im Namen einer anderen Person abzugeben.
Art. 9 Modalitäten
1 Der Vorstand lädt die Person, die den Austritt wünscht, zu einem klärenden Gespräch mit einer Delegation, welcher der Präsident sowie der Kultusminis - ter angehören, ein.
2 Wenn die Person, die den Austritt erklärt hat, an ihrem Entscheid festhält, gilt sie ab dem Datum als ausgetreten, an dem die Kultusgemeinde ihre schriftliche Austrittserklärung erhalten hat.
Art. 10 Streichung
1 Der Glaubenswechsel oder die Austrittserklärung bewirken den Verlust der Mitgliedschaft und die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
2.3 Stimm- und Wahlrecht sowie Wählbarkeit
Art. 11
1 Jedes schweizerische oder ausländische Mitglied der Kultusgemeinde, wel - ches das 16. Lebensjahr erreicht hat, hat das Stimm- und Wahlrecht und ist wählbar.
3 Organisation
3.1 Organe
Art. 12 Organe
1 Die Organe der Gemeinschaft sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Ausschuss für Rechnungsprüfung;
d) der Ausschuss für Besteuerung;
e) die weiteren Ausschüsse.
3.2 Generalversammlung
Art. 13 Zusammensetzung
1 Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Kultusgemeinde. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die das Stimm- und Wählbarkeits - recht innehaben. Sie ist für alle Fragen zuständig, die nach dem vorliegenden Statut nicht ausdrücklich der Kompetenz eines anderen Organs zugewiesen sind.
2 Die ordentliche Generalversammlung tritt jedes Jahr im Laufe des ersten Halbjahrs zusammen. Der Vorstand sorgt für die Einberufung durch Einla - dung.
3 Die Traktandenliste muss in der Einladung figurieren. Diese muss mindes - tens zwanzig Tage vor dem Zusammentreten der Generalversammlung an die Mitglieder versendet werden.
4 Anträge zur Traktandenliste müssen, damit sie an der Generalversammlung behandelt werden können, bis spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Art. 14 Zuständigkeiten
1 Die Generalversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
a) Annahme und Änderung des Statuts; die Zustimmung des Staatsrates bleibt vorbehalten;
b) Annahme und Änderung der Ausführungsbestimmungen des Statuts in der Form von Reglementen;
c) Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstands und der verschie - denen Ausschüsse;
d) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, der Bilanz und des Revisorenberichts;
e) Annahme des Budgets für das laufende Jahr und Festsetzung des Steu - ersatzes für die Mitglieder;
f) Ernennung des Kultusministers sowie der Angestellten der Kultusge - meinde und Festlegung ihrer Verpflichtungen;
g) Auflösung der Kultusgemeinde nach der Aufhebung des Gesetzes über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Frei - burg.
Art. 15 Einberufung
1 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ferner muss auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Kultusgemeindemitglieder eine Generalversammlung einberufen werden.
Art. 16 Verhandlungen und Beschlussfassung
1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht mindestens drei anwesende Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung ver - langen.
2 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gülti - gen Stimmen gefasst.
3 Kandidatinnen und Kandidaten werden im ersten Wahlgang mit der absolu - ten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Im zweiten Wahl - gang genügt zur Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim - men.
4 Der Präsident nimmt an den geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. In den übrigen Fällen beteiligt er sich nur dann, wenn er bei Stimmengleichheit den Stichentscheid ausübt.
Art. 17 Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Dieses Protokoll wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und vom Sekre - tär oder seinem Vertreter unterzeichnet.
2 Das Protokoll muss an der nächsten Generalversammlung genehmigt wer - den.
3.3 Vorstand
Art. 18 Zusammensetzung
1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf von der Kultusgemeinde gewählten Mitgliedern zusammen, d.h. dem Präsidenten, dem Vizepräsiden - ten, dem Sekretär, dem Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie werden nicht entschädigt.
Art. 19 Vakanzen
1 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss die Ersatzwahl an der nächsten Generalversammlung erfolgen. Das neugewählte Mitglied wird für die restliche Dauer der laufenden Amtszeit gewählt.
Art. 20 Präsident
1 Der Präsident koordiniert die Tätigkeiten der Kultusgemeinde. Er führt die Korrespondenz, kontrolliert und unterzeichnet die Protokolle der Generalver - sammlung und der Sitzungen des Vorstandes mit dem Sekretär oder dem Kassier.
2 Er sorgt für die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands.
3 Er legt der Generalversammlung jedes Jahr einen Bericht über die Aktivitä - ten der Kultusgemeinde im verflossenen Jahr ab.
4 Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben zu beschliessen, die 1% des jährlichen Budgets nicht übersteigen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben nicht mehr als 10% des Jahresbudgets darstellen.
Art. 21 Kompetenzen
1 Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der Kultusgemeinde und nimmt die Vertretung nach aussen wahr.
2 Er bezeichnet die Delegierten der Kultusgemeinde an Versammlungen und anderen Anlässen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes. Er bezeichnet ebenfalls die Vertreter der Kultusgemeinde an allen übrigen An - lässen, zu denen sie geladen wird.
3 Er sorgt für die Einhaltung des Statuts und der Reglemente. Er stellt die Jahresrechnung und die Bilanz auf, erstellt das Budget und legt sie der Gene - ralversammlung vor.
4 Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben von 5% oder periodische Ausgaben von mehr als 1% des Jahresbudgets pro Monat und pro Fall zu be - schliessen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben jedoch nicht mehr als 20% des Jahresbudgets darstellen.
5 Der Vorstand wird durch Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines der Vorstandsmitglieder einberufen. Er kann wenn nötig Beschlüsse auf Grund von mündlichen Verhandlungen zwischen den Vorstandsmitgliedern treffen. Diese Beschlüsse müssen allerdings an der nächsten regulären Sit - zung des Vorstands protokolliert werden.
6 Damit gültig verhandelt werden kann, bedarf es der Anwesenheit dreier Mitglieder des Vorstands. Es wird Protokoll geführt.
Art. 22 Aufsicht
1 Der Vorstand hat die Aufsicht über die Tätigkeiten der Angestellten der Kultusgemeinde.
2 Die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten der Kultusgemeinde werden von der Generalversammlung gekündigt. Der Angestellte muss zuvor ange - hört werden.
Art. 23 Unterschrift
1 Die Kultusgemeinde wird durch die Kollektivunterschrift von Präsident oder Vizepräsident und Sekretär oder – in Finanzangelegenheiten – Kassier verpflichtet.
Art. 24 Sekretär
1 Der Sekretär verfasst die Korrespondenz und führt die Protokolle der Gene - ralversammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet mit dem Präsi - denten den Briefverkehr und führt die Dokumentationsstelle und die Archive der Kultusgemeinde.
Art. 25 Kassier
1 Der Kassier führt die Buchhaltung der Kultusgemeinde. Er nimmt die Ein - nahmen entgegen, zahlt die vom Präsidenten eingesehenen Rechnungen und die Gehälter an die Angestellten der Kultusgemeinde.
2 Zusammen mit dem Präsidenten unterzeichnet er die Belege in Finanzange - legenheiten.
3 Er unterzeichnet kollektiv zu zweien Postchecks und Bankkonten.
4 Er kann über Ausgaben bis zu 500 Franken pro Jahr allein entscheiden.
Art. 26 Mitglieder
1 Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, vorläufig jene Mitglieder zu vertreten, die an der Ausübung ihres Amtes gehindert sein sollten.
Art. 27 Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3.4 Ausschuss für Rechnungsprüfung
Art. 28 Organisation und Aufgaben
1 Die Generalversammlung wählt alle vier Jahre zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und ihren schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen haben.
2 Einer der Revisoren ist wieder wählbar, der andere wird am Ende der ein - jährigen Amtszeit durch einen der Ersatzrevisoren ersetzt.
3 Die Revisoren dürfen weder Ehepartner noch Verwandte in direkter Linie eines Vorstandsmitglieds sein.
3.5 Ausschuss für Besteuerung
Art. 29 Organisation und Aufgaben
1 Die Generalversammlung ernennt für eine Amtszeit den Präsidenten, den Kassier und ein weiteres Mitglied für den Ausschuss für Besteuerung. Die - sem Ausschuss obliegt die Besteuerung sowie die Erhebung der Beiträge auf - grund der Informationen und Unterlagen des Staats und der Gemeinden.
2 Die Mitglieder des Ausschusses für Besteuerung unterliegen einer vorbe - haltlosen Geheimhaltungspflicht über die ihnen aufgrund ihres Amtes be - kannt gewordenen Informationen.
Art. 30 Rechtsmittel
1 Ein Mitglied der Kultusgemeinde, das mit dem Entscheid des Ausschusses für Besteuerung nicht einverstanden ist, kann bei diesem Ausschuss Einspra - che erheben und beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
2 Einsprache und Beschwerde müssen innert dreissig Tagen seit Bekanntgabe des Beschlusses des Ausschusses für Besteuerung erhoben werden.
3 Die Entscheide sind per Einschreiben zu eröffnen und müssen eine Rechts - mittelbelehrung enthalten.
3.6 Weitere Ausschüsse
Art. 31 Organisation und Aufgaben
1 Die Generalversammlung kann für jede Amtszeit weitere Ausschüsse schaf - fen, die Fragen zum Friedhof- und Bestattungswesen, des Unterhalts der Syn - agoge und des Gemeindezentrums, der Kultur und der Freizeitangebote zu behandeln haben.
2 Die Generalversammlung legt die Anzahl der Mitglieder, die Organisation sowie die Aufgaben der Ausschüsse in einem Reglement fest.
4 Finanzierung
Art. 32 Finanzierung
1 Die Finanzierung der Kultusgemeinde erfolgt durch:
a) die auf Grund von Artikel 4 des Gesetzes vom 3. September 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Frei - burg erhobenen Steuern;
b) die Sondereinkommen (Mitzwoth, Hochzeiten, Bar-mitzwah und Bath- mitzwah, Todesfälle usw.);
c) die Zinserträge aus den Friedhofkonzessionen;
d) den Kapitalgewinn der Kultusgemeinde;
e) Geschenke und Vermächtnisse.
Art. 33 Unentgeltlichkeit
1 Der Religionsunterricht ist unentgeltlich für die Kinder von Kultusgemein - demitgliedern. Das Unterrichtsmaterial wird zum Selbstkostenpreis abgege - ben.
5 Synagoge und Gemeindezentrum
Art. 34 Organisation
1 Die Organisation der Synagoge und der Betrieb des Gemeindezentrums werden in einem Reglement des Vorstandes festgelegt.
Art. 35 Verwendung
1 Der Vorstand ist befugt, jüdischen Nicht-Mitgliedern die Einrichtungen für religiöse oder sonstige Anlässe zur Verfügung zu stellen gegen ein Entgelt, das im Einzelfall festgelegt wird.
2 Jede Leistung von Angestellten der Kultusgemeinde ausserhalb des Kantonsgebiets unterliegt der Zustimmung des Vorstands und ist in einem Übereinkommen zu regeln.
6 Revision des Statuts
Art. 36 Verfahren
1 Das Statut wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder der Kultusgemeinde total- oder teilrevi - diert.
2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Revision des Statuts be - darf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung des Staatsrats.
3 Der Antrag zur Revision des Statuts muss ausdrücklich in der Einladung zur Generalversammlung enthalten sein. Der Entwurf muss der Einladung im Wortlaut beigelegt sein.
7 Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung
Art. 37 Beschluss
1 Der Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung kann nur auf Grund der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung be - schlossen werden und wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist.
2 Die Einladung zur Generalversammlung, die sich mit dem Antrag auf Ver - zicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung zu befassen hat, ist per Einschrei - ben und mit schriftlichem Bericht des Vorstands bis spätestens einen Monat im Voraus den Mitgliedern zuzusenden.
3 Der Beschluss auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung ist dem Staatsrat zu melden.
4 Für den Fall des Verzichts auf die öffentlich-rechtliche Stellung beschliesst die Generalversammlung über die privatrechtliche Stellung der Kultusge - meinde oder, soll die Kultusgemeinde aufgelöst werden, über die Zuweisung der Güter der Kultusgemeinde. Eine Verteilung der Güter zwischen den Mit - gliedern ist ausgeschlossen.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38 Wahlen
1 Die Mitglieder der Organe werden im Zeitpunkt der Statutengenehmigung durch die Generalversammlung gewählt und treten ihr Amt am 1. Januar des der Zustimmung des Staatsrats folgenden Jahres und unter Vorbehalt dieser Zustimmung an. Die bisherigen Mitglieder der Organe bleiben bis zum In - krafttreten des Statuts im Amt.
Art. 39 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Statut hebt die bisherigen privatrechtlichen Statuten vom
5. September 1976 auf.
2 Das vorliegende Statut tritt am 1. Januar des der Zustimmung des Staatsrats folgenden Jahres in Kraft.
3 Das vorliegende Statut wurde von der Generalversammlung am 26. Oktober
2000 angenommen. Genehmigung Dieses Statut ist vom Staatsrat am 11.12.2000 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.10.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 818 / d 799
08.01.2008 Art. 30 geändert 01.01.2008 2008_001 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.10.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 818 / d 799
Art. 30 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
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