Zusatz zur Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (585.912)
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Zusatz zur Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

1 Zusatz zur Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Vom 10. Oktober 1938 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, unter Bezugnahme auf die bundesrä tliche Verordnung betreffend Auf- stellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938 und gestützt auf § 64 des Gesetzes über die Ge bäude- und Fahrnisversicherung vom

15. Januar 1934 1) ,

beschliesst: Die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Auf- stellung und Betrieb von Druckbehältern findet auch für Druckbehälter in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallver- sicherung vom 13. Juni 1911 , dem Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und a ndern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, sachgemäss An wendung im Sinne der kantonalen Verordnung vom 17. Juli 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampf- kesseln und Dampfgefässen 3) .
1) SAR 673.100
2) SR 832.10
3) SAR 585.911
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