Zusatz zur Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (585.912)
Zusatz zur Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (585.912)
Zusatz zur Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
1 Zusatz zur Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Vom 10. Oktober 1938 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, unter Bezugnahme auf die bundesrä tliche Verordnung betreffend Auf- stellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938 und gestützt auf § 64 des Gesetzes über die Ge bäude- und Fahrnisversicherung vom
15. Januar 1934 1) ,
beschliesst: Die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Auf- stellung und Betrieb von Druckbehältern findet auch für Druckbehälter in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallver- sicherung vom 13. Juni 1911 , dem Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und a ndern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, sachgemäss An wendung im Sinne der kantonalen Verordnung vom 17. Juli 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampf- kesseln und Dampfgefässen 3) .
1) SAR 673.100
2) SR 832.10
3) SAR 585.911