Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt
Baden in öffentlichen Gewässern: Polizeivorschriften Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt
1 ) Vom 5. August 1985 (Stand 23. Mai 2010) Das Polizei- und Militärdepartement
2 ) des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 27 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
3 ) , folgende Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern:
§ 1
1 Das Baden in den öffentlichen Gewässern, insbesondere im offenen Rhein, ist ohne Schutzvorkeh - rungen (Bootbegleitung, Schwimmgürtel und dergleichen) für Personen, die des Schwimmens nicht genügend kundig sind, mit grossen Gefahren verbunden. Wegen des gleichzeitigen Berg- und Talver - kehrs der Grossschiffahrt wird den Badenden empfohlen, beim Schwimmen hauptsächlich die Ufer - partien zu benützen.
2 Auf die Fischer ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
§ 2
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1 Verboten ist: das Baden in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes; das Baden in der Stauhaltung des Kraftwerkes Birsfelden sowie ca. 200 m unterhalb vom Stauwehr; das Baden im und der Aufenthalt auf dem Riehenteich; das Springen von den Brücken; das Heranschwimmen an Schiffe; das Betreten der Landungsstege der Schiffe, Fähren, des Lösch und des Polizeibootes sowie der Fischgalgen; das Windsurfen sowie das Treibenlassen auf Luftmatratzen, Luftschläuchen und dergleichen;
5 ) das Baden im Bereich von signalisiertem oder markiertem Badeverbot.
§ 3
1 Eltern, Vormünder und Erzieher werden dringend ersucht, Kinder und Jugendliche auf die Gefahren beim Baden in öffentlichen Gewässern und die deshalb notwendigen Verbote hinzuweisen.
§ 4
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können nach den §§ 27, 31 und 44 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes verzeigt werden.
1) Wirksam seit 18. 8. 1985. Heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
3) SG 253.100 .
4)
§ 2: Ziff. 1–7 in der Fassung des Beschlusses des Polizei- und Militärdepartements (heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement)
vom 23. 5. 1996 (wirksam seit 31. 5. 1996).
5)
§ 2 Ziff. 8 beigefügt durch Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. 5. 2010 (wirksam seit 23. 5. 2010).
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