Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (710.100)
CH - GR

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) Vom 19. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. Juni 2011 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung, deren un - selbstständige Anstalten, die Gerichte sowie die Schlichtungsbehörden. *
2 Für die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie für die kantonale Arbeitslosenkasse gelten die Vorgaben über die Führung des Finanzhaus - haltes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.
3 Für die politischen Gemeinden gilt das Gesetz, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt.
4 Für die Regionen und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Ge - setz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. *

Art. 2 Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und auf längere Zeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
1) GRP 2011/2012, 237
2) BR 110.100
3) Seite 355
3 Wird ein Vermögenswert für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dauernd nicht mehr benötigt, überträgt ihn die Exekutive in abschliessender Kompetenz ins Finanzvermögen.

Art. 3 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanzvermögen vermehren oder zur Finanzierung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Auf - gaben. *
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorgang, mit dem ein frei realisierbarer Wert beschafft wird.

Art. 4 Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunk - tes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht frei bestimmbar ist.
2. Steuerung des Haushalts

Art. 5 Haushaltsführung und Budgetierung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifi - kation, der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Vergleichbarkeit und der Brutto - darstellung.

Art. 6 Haushaltsgleichgewicht

1 Das Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Mittelfristig dürfen die Ausgaben des Kantons prozentual nicht stärker zunehmen als die Gesamtwirtschaft.
3 In konjunkturell guten Zeiten sind Überschüsse in der Erfolgsrechnung anzustre - ben, soweit sie zur Deckung von Defiziten in finanziell angespannten Zeiten erfor - derlich sind.

Art. 7 Bilanzfehlbetrag

1 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. 8 Rechtsgrundlage für Ausgaben

1 Jede Ausgabe setzt voraus, dass sie die unmittelbare oder voraussehbare Folge von Gesetzen, Konkordaten, Volksbeschlüssen, Gerichtsentscheiden oder dem Referen - dum unterstellten Kreditbeschlüssen ist.

Art. 9 Finanzplan

1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen und Finanzen. Er ist jährlich im Sinne einer rollenden Planung zu überarbeiten.

Art. 10 Budget

1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finanzen. Es ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu genehmigen.
2 Liegt am 1. Januar kein oder kein vollständig genehmigtes Budget vor, dürfen in den nicht genehmigten Bereichen nur die für die ordnungsgemässe Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.

Art. 11 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: a) Bilanz; b) Erfolgsrechnung; c) Investitionsrechnung; d) Geldflussrechnung; e) Anhang.
2 Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung gliedern sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).

Art. 12 Ausserordentliche Geschäftsfälle

1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und -einnahmen gelten als ausser - ordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einfluss - nahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
2 Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch: a) zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen; b) Vorfinanzierungen; c) das Abtragen eines Bilanzfehlbetrages.

Art. 13 Anhang

1 Der Anhang enthält: a) die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung; b) den Eigenkapitalnachweis; c) den Rückstellungsspiegel; d) den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel sowie ein Verzeichnis der grossen Beitragsempfänger; e) den Anlagespiegel; f) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
2 Im Beteiligungsspiegel aufzuführen sind alle öffentlich-rechtlichen Anstalten, de - ren Träger das öffentliche Gemeinwesen ist. Zusätzlich sind alle Organisationen auf - zuführen, an denen eine massgebliche Beteiligung besteht oder die in massgeblicher Weise beeinflusst werden können.
3 Im Gewährleistungsspiegel sind alle Organisationen aufzuführen, denen gegenüber wesentliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand bestehen.
3. Kreditrecht

Art. 14 Kredit

1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be - stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen und aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festzulegen.
3 Kredite sind in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten zu beschliessen.

Art. 15 Verpflichtungskredit

1 Der Verpflichtungskredit ist als Objekt- oder Rahmenkredit zu beschliessen.
2 Die jährlichen Leistungen richten sich nach den Einzelkrediten.
3 Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn er nicht beansprucht wird oder sein Zweck erfüllt ist.
4 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandklausel enthalten.

Art. 16 Brutto- und Nettokredit

1 Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto be - schlossen werden, wenn Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter beschlossen wird.

Art. 17 Zusatzkredit

1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredi - tes.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der beschlosse - ne Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit anzufordern.
3 Kein Zusatzkredit ist zur Realisierung des bewilligten Vorhabens nötig: a) für nicht vorhersehbare Mehrausgaben deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt gesetzlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids festgelegt sind oder b) wenn durch den Aufschub einer nicht vorhersehbaren Mehrausgabe bis zur Kreditbewilligung Schaden zu erwarten ist.

Art. 18 Budgetkredit

1 Budgetkredite können als Einzelkredite und bei Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag als Globalbudgets beschlossen werden.
2 Die Exekutive entscheidet über die Beanspruchung der beschlossenen Budgetkre - dite.
3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 19 Sperrvermerk

1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Genehmigung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 20 Nachtragskredit

1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2 Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Budgetkre - dit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung ein Nachtragskredit an - zufordern.
3 Kein Nachtragskredit ist nötig: a) für Ausgaben, deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt nach Bundesrecht, Volks - beschluss, Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Grossen Rates festgelegt sind; b) für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheides; c) wenn durch den Aufschub einer Ausgabe bis zur Kreditgenehmigung Schaden zu erwarten ist; d) im Bereich der Personalaufwendungen für Kreditumlagerungen zwischen Ver - waltungseinheiten; e) für Ausgaben, welche die Exekutive in eigener Kompetenz beschliessen kann.

Art. 21 Nachtragskreditbefreiung für den Kanton

1 Bei Einzelkrediten des Kantons ist zudem kein Nachtragskredit nötig: a) für Mehrausgaben bis 50 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je Einzelkredit; b) für jährliche Mehrausgaben bis 20 Prozent eines Verpflichtungskredites; c) für Mehrausgaben, soweit sie durch sachbezogene Mehreinnahmen oder Min - derausgaben im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden; d) * für Kreditumlagerungen innerhalb der Ausbaukredite der einzelnen Strassen - kategorien sowie zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrech - nung und der Investitionsrechnung.

Art. 22 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfüllung be - stimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung ver - bucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur vorübergehend zulässig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 23 Stiftungen

1 Die Exekutive nimmt unselbstständige Stiftungen, wie Legate, Vermächtnisse und Fonds von Dritten entgegen.
2 Entfällt deren Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt wer - den oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt die Exekutive sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zu - sammen oder löst sie auf.
3 Der Kanton kann eine selbstständige Sammelstiftung errichten. Er kann unselbst - ständige Stiftungen mit geringfügigen Mitteln in diese Sammelstiftung überführen.
4 Die unselbstständigen Stiftungen werden innerhalb der Bilanz geführt.
4. Rechnungslegung

Art. 24 Zweck und Standards

1 Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsäch - lichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
2 Die Exekutive kann für Institutionen, welche in wesentlichem Umfang Betriebsbei - träge erhalten, die für sie geltenden allgemein anerkannten Grundsätze der Rech - nungslegung festlegen.

Art. 25 Grundsätze

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
2 Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend nach dem Sollprinzip zu er - fassen.
3 ... *

Art. 26 Bewertung des Finanzvermögens und des Fremdkapitals

1 Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden zum Marktwert bilanziert. Grundstücke und Gebäude werden mindestens alle zehn Jahre zum Marktwert am Bilanzierungsstich - tag bewertet.
3 Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Marktwert.
4 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 27 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

1 Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilan - ziert. Sind keine Kosten entstanden, wird es zum Marktwert bilanziert.
2 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abge - schrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.
3 Die Investitionsbeiträge und die Nettoinvestitionen des Kantons innerhalb von Spezialfinanzierungen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentli - che Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berich - tigt.
5 Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgen zum Buchwert.

Art. 28 Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden

1 Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche Abschreibungen verwenden.
5. Rechnungs- und Verwaltungsführung

Art. 29 Grundsätze der Buchführung

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der We - sentlichkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Art. 30 Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung

1 Die Dienststellen des Kantons haben eine zweckmässige Kosten- und Leistungs - rechnung zu führen.

Art. 31 Internes Kontrollsystem

1 Die für die Verwaltungseinheiten verantwortlichen Behörden treffen unter Berück - sichtigung der Risikolage und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die notwendigen Massnahmen und erlassen die entsprechenden Weisungen, um: a) das Vermögen zu schützen; b) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen; c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder auf - zudecken sowie d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichter - stattung zu gewährleisten.
2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni - sche Massnahmen.
3 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung und den zweckmässigen Einsatz des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbe - reich.
6. Finanzstatistik

Art. 32 Finanzstatistischer Ausweis

1 Die Jahresrechnung enthält einen finanzstatistischen Ausweis. Dieser umfasst einen Zeitreihenvergleich und muss auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt, sowie zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemein - wesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
2 Die politischen Gemeinden, die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bür - gergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die für eine zweckmässige Finanzsta - tistik benötigten Daten zu liefern.
7. Kantonale Zuständigkeiten

Art. 33 Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates

1 Ohne Rechtsgrundlage kann der Grosse Rat: a) wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken pro Einheit und Jahr und ein - malige Ausgaben bis 100 000 Franken beschliessen, sofern sie der Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe dienen;
b) Ausgaben im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Kantone mitwir - ken; c) Ausgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen.
2 Gebundene Ausgaben bewilligt der Grosse Rat unabhängig von ihrem Umfang über das Budget. Er kann vorgängig auch Verpflichtungskredite beschliessen.
3 Für die Kompetenz zur Bewilligung frei bestimmbarer Ausgaben gelten die Be - stimmungen über das Finanzreferendum. Werden die Grenzen des fakultativen Fi - nanzreferendums erreicht, ist eine Botschaft an den Grossen Rat zu richten.

Art. 34 Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital

1 Der Entscheid über die Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen und die Neuaufnahme von Fremdkapital steht in abschliessender Kompetenz der Regierung zu.

Art. 35 Regierungsprogramm und Finanzplan

1 Der Finanzplan ist alle vier Jahre zusammen mit dem Regierungsprogramm zu er - stellen.
2 Der Grosse Rat legt alle vier Jahre unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze fi - nanzpolitische Richtwerte für die Erstellung der Budgets fest. Bei wesentlichen Ver - änderungen passt der Grosse Rat die finanzpolitischen Richtwerte für die entspre - chenden Finanzplanjahre an.
3 Die Ergebnisse der jährlichen Überarbeitung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 36 Budget- und Nachtragskredite

1 Der Grosse Rat legt für die Dienststellen unter Berücksichtigung seiner Wirkungs - vorgaben Globalbudgets fest. Darin nicht enthalten sind die Einzelkredite.
2 Er beschliesst als Einzelkredite insbesondere: a) Beiträge an Institutionen und Beiträge der Investitionsrechnung; b) Kredite von Ausgaben- und Einnahmen-Rubriken ausserhalb der Dienststel - len; c) Investitionsausgaben für kantonseigene Hochbauten und für den Strassenbau; d) Darlehen und Beteiligungen.
3 Über Nachtragskreditanträge entscheidet grundsätzlich die Geschäftsprüfungskom - mission des Grossen Rates. Sie kann Anträge dem Grossen Rat zum Beschluss vor - legen. Sie orientiert den Grossen Rat in jeder Session über die von ihr beschlossenen Nachtragskredite.

Art. 37 Programm- und Leistungsvereinbarungen mit Bund, Kantonen und

Gemeinden
1 Die Regierung ist ermächtigt, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Sie kann die dazu notwendi - gen Vorkehrungen treffen, Rechtshandlungen vornehmen und Verpflichtungen ein - gehen.
2 Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe die Mitwirkung mehrerer Kantone, ist die Regierung zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen oder Konkordate er - mächtigt.
3 Die Regierung ist ermächtigt, mit den Gemeinden Vereinbarungen analog und er - gänzend zu den Programmvereinbarungen gemäss Absatz 1 abzuschliessen. Sie leitet die dafür erhaltenen Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
4 Der Grosse Rat legt die Kredite für die Aufwendungen des Kantons im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für ergänzende Vereinbarungen mit den Gemeinden in eigener Kompetenz fest.

Art. 38 Landeslotteriemittel

1 Vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie werden 30 Prozent der Spezialfinanzierung Sport zugewiesen. Über die Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung Sport entscheidet die Regierung abschliessend. *
2 70 Prozent des jährlichen Kantonsanteils fliessen in die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Der Kantonsanteil steht bei Bedarf zu mindestens je 30 Prozent für die Förderung der Kultur sowie für den Natur- und Heimatschutz zur Verfügung. Über die Höhe dieser beiden Anteile sowie über den Restbetrag entscheidet die Re - gierung abschliessend. *

Art. 39 Kantons- und Verwaltungsgericht

1 Das Kantons- und das Verwaltungsgericht sind bezüglich der kreditmässigen Ent - scheidkompetenzen der Regierung gleichgestellt.
2 Für unerlässliche Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der materiellen Rechtsprechung ist kein Nachtragskredit nötig.
3 Soweit dies für den Justizbereich nötig ist, können das Kantons- und das Verwal - tungsgericht nach Anhörung des Departementes für Finanzen und Gemeinden und der Finanzkontrolle durch Verordnung abweichende finanzrechtliche Bestimmungen erlassen.

Art. 39a * Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden

1 Das Kantonsgericht regelt in einer Verordnung die kreditmässige Entscheidkompe - tenz sowie weitere finanzrechtliche Bestimmungen bezüglich der Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden nach Anhörung des Departementes für Finanzen und Gemeinden, der Finanzkontrolle, der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehör - den.
8. Kantonsbeiträge

Art. 40 Rechtsform der Beitragsgewährung

1 Soweit Beitragsempfangende und Beitragshöhe nicht gesetzlich festgelegt sind, werden Beiträge grundsätzlich durch Verfügung der zuständigen Instanz gewährt.
2 Die Beiträge können soweit zweckmässig auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt und mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten oder befristet sein. *

Art. 41 Lineare Beitragskürzungen

1 Als zusätzliche Massnahme zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg beschliessen, in kantonalen Erlassen fest - gelegte Beitragssätze während höchstens drei Jahren um bis zu höchstens 20 Prozent zu kürzen.
2 Er bezeichnet die von der Kürzung betroffenen Beiträge und legt die Höhe der Kürzung fest.

Art. 42 Ausgestaltungsgrundsätze

1 Die Beitragssätze für Kantonsbeiträge sind innerhalb einer bestimmten Bandbreite flexibel zu halten.
2 Soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, sind: a) bei der Beitragsbemessung die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Eigenin - teresse des Beitragsempfangenden gebührend zu berücksichtigen; b) ausreichende Eigenleistungen der Beitragsempfangenden sicherzustellen; c) die Beitragszusicherungen oder die Leistungsaufträge zeitlich zu befristen.

Art. 43 Anrechenbare Aufwendungen und Pauschalierung

1 Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für eine zweckmässige und wirtschaft - liche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind.
2 Der Kanton kann Beiträge aufgrund von Normkosten ausrichten. Die Normkosten sind möglichst im Voraus festzulegen.
3 Der Kanton kann anstelle von Beiträgen an die angefallenen anrechenbaren Auf - wendungen Pauschalbeiträge ausrichten, die sich an der zu erbringenden Leistung orientieren, sofern sich diese Form als wirksamer und wirtschaftlicher erweist.
4 Für Institutionen, die vom Kanton im wesentlichen Umfang aufwand- oder defizit - abhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung.

Art. 44 Auflagen und Bedingungen

1 Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und unter Ein - haltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden.
2 Der Kanton kann: a) Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhän - gig machen; b) Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen; c) von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mit - tel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte Wirkung verlangen.
3 Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den zuständigen Instanzen mitzuteilen.

Art. 45 Verwirkung

1 Die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn oder die Bestel - lung vor der Beitragszusicherung oder vor der Bewilligung gemäss Absatz 2 und 3 erfolgen oder wenn wesentliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge während der Realisierung nicht vorgängig von der zuständigen Instanz genehmigt wurden.
2 Die für die Beitragsgewährung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine vor - zeitige Baufreigabe erteilen, wenn dies in einem Rechtserlass vorgesehen ist. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
3 Muss eine nicht voraussehbare Ersatzbeschaffung unverzüglich vorgenommen wer - den, kann die zuständige Dienststelle eine Bestellung unter dem Vorbehalt der Bei - tragszusicherung bewilligen.

Art. 46 Kürzung und Rückerstattung

1 Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen sind die Beiträge angemessen zu kürzen oder zurückzufordern.
2 Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete oder nicht benötigte Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten.
3 Die Rückforderung kann innerhalb eines Jahres seit der Feststellung geltend ge - macht werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. Vorbehalten bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.

Art. 47 Zusicherung und Auszahlung

1 Beiträge dürfen nur soweit zugesichert werden, als ihre Ablösung im Rahmen des Budgets und des Finanzplans gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeu - tung der Vorhaben zu berücksichtigen. *
2 ... *
3 Die Regierung bestimmt die minimale Beitragshöhe pro Empfänger und Bereich und legt die weiteren Abwicklungsmodalitäten fest.

Art. 48 Beitragscontrolling

1 Die Regierung sorgt für ein zweckmässiges Beitragscontrolling. Der Grosse Rat ist regelmässig über die Ergebnisse zu orientieren.
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben.

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts

1 )

Art. 51 Änderung bisherigen Rechts für Begriffsanpassungen

1 Die Änderung von Gesetzen zur Übernahme der neuen Begriffe des HRM2 wird im Anhang
2 ) geregelt.
2 Grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 der Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Rat anpassen, soweit dies für die Übereinstimmung mit den Begriffen des HRM2 erforderlich ist.

Art. 52 Überführung von Bilanzpositionen

1 Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen von Ver - mögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausga - benbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für den Kanton Artikel 16 Ziffer 4 der Kantonsverfassung.

Art. 53 Neubewertung der Bilanz

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermö - gens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten und des Verwaltungs - vermögens des Kantons mit Ausnahme der Investitionsbeiträge und der Strassen vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungspos - ten werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.
3 Die Gemeinden nehmen keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens vor.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2011, S. 3662 ff.

Art. 53a * Aufgabe des Steuerabgrenzungsprinzips

1 Die Auflösung der aktiven Rechnungsabgrenzung aufgrund des Steuerabgren - zungsprinzips wird im Jahr des Inkrafttretens der Aufhebung von Artikel 25 Ab - satz 3 direkt dem Eigenkapital belastet.

Art. 53b * Auflösung von Beitragsrückstellungen

1 Die Auflösung der erfolgten Rückstellungen aufgrund von Beitragszusicherungen wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 47 Absatz 1 direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben.

Art. 54 Übergangsfrist für die Gemeinden

1 Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 zur Anpassung ihres Finanzhaushalts an das Gesetz eingeräumt. Bis zu dieser Anpassung bleibt das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht in der Fassung vom 30. Au - gust 2007 gültig.
2 Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz werden auf den jeweiligen Zeitpunkt der Anpassung vorgenommen.
3 Die Regierung kann die Übergangsfrist im Zuge eines laufenden Zusammen - schlussprojektes um ein Jahr verlängern.

Art. 55 Übergangsfrist für den Kanton

1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Jahresrechnung wird nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. Au - gust 2007 abgeschlossen.

Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 2 ) .
1) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen.
2) Mit RB vom 25. September 2012 mit Ausnahme von Art. 50 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. Art. 50 wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2011 01.12.2012 Erlass Erstfassung -
04.12.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1 geändert -
04.12.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2 geändert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 4 geändert 2015-005
15.12.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1, d) geändert 2015-049
15.12.2015 31.12.2015 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben 2015-049
15.12.2015 31.12.2015 Art. 53a eingefügt 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 53b eingefügt 2015-049
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 39a eingefügt 2016-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2011 01.12.2012 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 1 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 3 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049

Art. 21 Abs. 1, d) 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049

Art. 25 Abs. 3 15.12.2015 31.12.2015 aufgehoben 2015-049

Art. 38 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 38 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 39a 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

Art. 40 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049

Art. 47 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049

Art. 47 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-049

Art. 53a 15.12.2015 31.12.2015 eingefügt 2015-049

Art. 53b 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-049

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