Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter
Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter (GSRG) vom 15.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 20. Januar 2004; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 Als Magistratspersonen des Staates (Magistratspersonen) im Sinne dieses Gesetzes gelten die Staatsrätinnen und Staatsräte (die Staatsräte), die Richte - rinnen und Richter am Kantonsgericht (die Kantonsrichter) sowie die Ober - amtfrauen und die Oberamtmänner (die Oberamtmänner).
1 )
Art. 1a Eingetragene Partnerschaft
1 Überlebende eingetragene Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie der überlebende Ehegatte.
2 Gehalt
Art. 2 Staatsräte
1 Das Funktionsgehalt (das Gehalt) der Staatsräte entspricht 130 % des Höchstgehalts der allgemeinen Gehaltsskala, erhöht um das 13. Monatsge - halt.
2 Der Staatsratspräsident erhält eine Jahreszulage von 5000 Franken.
3 Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigun - gen seiner Mitglieder periodisch fest.
1) Anmerkung des Autors: Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für Männer und Frauen.
Art. 3 Oberamtmänner
1 Das Gehalt der Oberamtmänner entspricht dem in Klasse 4 Stufe 12 der Sondergehaltsskala des Staatspersonals festgesetzten Betrag, erhöht um das
13. Monatsgehalt.
2 Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigun - gen für die Oberamtmänner periodisch fest.
Art. 4 Kantonsrichter
1 Das Gehalt der Kantonsrichter entspricht dem in Klasse 4 Stufe 12 der Sondergehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
2 Der Präsident des Kantonsgerichts erhält eine Jahreszulage von 3000 Fran - ken.
Art. 5 Gemeinsame Bestimmung – Anpassung der Gehälter und Arbeit -
geberzulagen
1 Die Gehälter der Magistratspersonen werden im gleichen Verhältnis der Teuerung und der Entwicklung der Reallöhne angepasst wie die Gehälter des Staatspersonals; die Artikel 91–93 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal gelten sinngemäss.
2 Im Fall einer Änderung der Gehaltsskalen werden die Gehälter der Magis - tratspersonen automatisch in die ihrem bisherigen Gehalt entsprechenden Klassen und Stufen eingereiht.
3 Die Magistratspersonen haben Anspruch auf die in der Staatspersonalge - setzgebung vorgesehenen Arbeitgeberzulagen für Kinder.
Art. 6 Gemeinsame Bestimmung – Entschädigungen
1 Die Magistratspersonen, die den Staat oder andere kantonale Interessen in Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder anderen Exekutivorganen von juristi - schen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten, sind verpflichtet, dem Staat den Betrag der Entschädigungen, die sie dafür erhal - ten, vollumfänglich zurückzuerstatten (feste Entschädigungen, Sitzungsgel - der und sonstige geldwerte Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligun - gen).
2 Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernach - tungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
3 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Art. 7
1 Bei Krankheit oder Unfall haben die Magistratspersonen Anspruch auf Lohngarantie während 730 Tagen nach den für das Staatspersonal vorgesehe - nen Modalitäten. Die Magistratspersonen beteiligen sich an der Finanzierung dieser Lohngarantie in gleichem Umfang wie das Staatspersonal. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UVG.
2 Der Anspruch auf die Auszahlung einer Pension beginnt mit Ablauf des Leistungsanspruchs nach Absatz 1.
4 Berufliche Vorsorge
4.1 ...
Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10 ...
Art. 11 ...
Art. 12 ...
Art. 13 ...
4.2 ...
Art. 14 ...
Art. 15 ...
Art. 16 ...
Art. 17 ...
Art. 18 ...
Art. 19 ...
4.3 ...
Art. 20 ...
Art. 21 ...
Art. 22 ...
4.3a Staatsräte und Oberamtmänner
Art. 22a Versicherung
1 Die Staatsräte und Oberamtmänner sind bei der Pensionskasse des Staats - personals versichert.
Art. 22b Abgangsentschädigung
1 Zurücktretende oder nicht wiedergewählte Staatsräte und Oberamtmän - ner, die nicht in den Genuss einer Übergangsleistung gemäss Artikel 22c kommen, haben Anspruch auf ein Jahresgehalt als Abgangsentschädigung.
2 Die Entschädigung wird in Form einer auf zwölf Monate aufgeteilten Rente ausbezahlt, auf der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
3 Für die Koordination gilt Artikel 22d.
4 Personen, die eine Abgangsentschädigung erhalten, bleiben bei der Pensi - onskasse des Staatspersonals versichert. Die Pensionskasse zahlt ihnen am Ende ihres Anschlusses die Leistungen aus, die in Anwendung der Gesetzge - bung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ge - schuldet werden.
Art. 22c Übergangsleistung – Grundsatz
1 Staatsräte und Oberamtmänner, die nach dem 55. Altersjahr zurücktreten oder nicht wiedergewählt werden und die 5 Amtsjahre oder mehr geleistet haben, haben bis zum Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf eine Über - gangsleistung. Diese Leistung beträgt 6 % des letzten Gehalts pro Jahr für das erste Amtsjahr und erhöht sich bis und mit dem 5. Amtsjahr um densel - ben Prozentsatz; vom 6. bis zum 10. Amtsjahr wird sie um je 4 % pro Jahr und ab dem 11. Amtsjahr um weitere 2 % pro geleistetes Amtsjahr erhöht, bis zum Maximum von 60 % des letzten Gehalts.
2 Jedes angefangene Amtsjahr gilt als volles Jahr.
3 Die Übergangsleistung gilt als Gehalt. Dementsprechend werden Sozialver - sicherungsbeiträge darauf erhoben.
4 Bei Invalidität werden die Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und Taggelder), anderer Sozialversicherungen oder einer Einrichtung der berufli - chen Vorsorge vom Betrag der Übergangsleistung abgezogen.
5 Die von dieser Bestimmung betroffenen Staatsräte und Oberamtmänner können sich statt einer Übergangsleistung für die Entschädigung nach Artikel
22b entscheiden.
Art. 22d Übergangsleistung – Koordination
1 Die Übergangsleistung wird koordiniert mit dem Einkommen aus Erwerbs - tätigkeit, einschliesslich der Entschädigungen als Behördenmitglied, aus ei - ner Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente einer Vorsorgeeinrichtung oder einer öffentlichen Körperschaft, aus einer AHV-Rente, aus einer IV- Rente oder aus einer Rente aus einer anderen Sozialversicherung; von der Koordination ausgenommen sind Renteneinkünfte aus der 3. Säule.
2 Die Koordination besteht in einer entsprechenden Kürzung der Übergangs - leistung, wenn diese zusammen mit einer der Einkommensquellen nach Ab - satz 1 mehr als 100 % des zuletzt als Staatsrat oder Oberamtmann bezogenen indexierten Gehalts beträgt.
Art. 22e Übergangsleistung – Weiterführung des Versicherungsschutzes
1 Staatsräte und Oberamtmänner, die sich für die Übergangsleistung nach Ar - tikel 22c entscheiden, bleiben bei der Pensionskasse des Staatspersonals ver - sichert.
2 Die Beiträge für diesen Anschluss berechnen sich auf der Grundlage des Übergangsleistungsbetrags, nach Abzug des in Anwendung des Pensionskas - senreglements festgelegten Koordinationsbetrags. Sie werden vom jeweiligen Staatsrat oder Oberamtmann und vom Staat übernommen, entsprechend den Bestimmungen über die Festsetzung des Arbeitgeber- und des Arbeitnehme - ranteils an der Beitragszahlung im Gesetz über die Pensionskasse des Staats - personals, die sinngemäss gelten.
3 Bei Eintreten eines Vorsorgefalls werden die Versicherungsleistungen in Anwendung der von dieser Einrichtung erlassenen Bestimmungen ausge - zahlt.
Art. 22f Übergangsleistung – Erlöschen des Anspruchs
1 Reduziert sich die Übergangsleistung aufgrund der Koordination während zwei aufeinanderfolgenden Jahren vollständig, so erlischt der Anspruch auf diese Leistung, und der Anschluss bei der Pensionskasse des Staatspersonals endet.
Art. 22g Kumulierung der Leistungen
1 Die kumulierte Übergangsleistung als ehemaliger Staatsrat und ehemaliger Oberamtmann darf 60 % des letzten Gehalts nicht übersteigen.
Art. 22h Teuerungsanpassung
1 Die Übergangsleistungen werden nach den sinngemäss geltenden Bestim - mungen des Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
Art. 22i Verwaltung und Auskunftspflicht
1 Die Verwaltung und Auszahlung der Übergangsleistungen sowie die Zah - lung des Beitragsanteils des Staates für die Staatsräte und Oberamtmänner an die Pensionskasse des Staatspersonals sind Aufgabe des für das Personalma - nagement zuständigen Amts 2 ) .
2 Die Anspruchsberechtigten der Leistung, die in Anwendung dieses Gesetzes gewährt werden, müssen dem für das Personalmanagement zuständigen Amt die erforderlichen Auskünfte erteilen und alle verlangten Belege einreichen, andernfalls erlischt der Leistungsanspruch.
3 Das für die direkten Steuern zuständige Amt 3 ) gibt dem für das Personalma - nagement zuständigen Amt auf Anfrage die Daten zum Einkommen der An - spruchsberechtigten bekannt; dabei müssen die Datenschutzvorschriften ein - gehalten werden.
4.4 Kantonsrichter
Art. 23
1 Die Kantonsrichter sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nach der Pensions-Vorsorgeregelung versichert.
5 Schlussbestimmungen
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
...
2) Heute: Amt für Personal und Organisation.
3) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 26. November 1965 über die Besoldung und die Pen - sionen der Staatsräte und der Kantonsrichter (SGF 122.1.3);
b) das Gesetz vom 25. September 1981 über die Besoldungen und die Pen - sionen der Oberamtmänner (SGF 122.3.2).
Art. 26 Übergangsbestimmungen – Bei Inkrafttreten des Gesetzes Pen -
sionierte
1 Die Magistratspersonen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits pensio - niert sind, unterstehen weiterhin den vor dem Inkrafttreten geltenden Bestim - mungen.
Art. 27 Übergangsbestimmungen – Staatsräte und Oberamtmänner
1 Die Staatsräte und Oberamtmänner, die bei Inkrafttreten des Gesetzes be - reits im Amt sind, unterstehen bis Ende der laufenden Legislaturperiode den vor dem Datum des Inkrafttretens geltenden Bestimmungen. Die Artikel 7,
12 und 18 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkrafttreten.
2 Ab der nächsten Legislaturperiode, das heisst ab dem 1. Januar 2007, sind die Staatsräte und Oberamtmänner nach Absatz 1 diesem Gesetz unterstellt. Der Pensionsanspruch, den sie bis dahin nach dem alten Gesetz erworben ha - ben, ist ihnen jedoch garantiert.
3 Per 1. Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Staatsräte seit ihrem Amtsantritt mit ihren Pensionskassenbeiträgen gebildet haben, dem Staat ausbezahlt. Der allfällige Restbetrag wird zugunsten der Staatsräte in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG eingezahlt.
4 Per 1. Januar 2007 fallen den Oberamtmännern ihre gesamten Austrittsleis - tungen zu und werden ihnen ausbezahlt.
Art. 28 Übergangsbestimmungen – Kantonsrichter
1 Die Kantonsrichter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Amt sind, unterstehen weiterhin den vor dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen; die folgenden Absätze bleiben vorbehalten.
2 Ihr Gehalt per 1. Januar 2007 entspricht dem in Klasse 4 Stufe 9 der Sonder - gehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
3 Per 1. Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Kantons - richter seit ihrem Amtsantritt mit ihren Pensionskassenbeiträgen gebildet ha - ben, dem Staat ausbezahlt. Der allfällige Restbetrag wird zugunsten der Kantonsrichter in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG einge - zahlt.
4 Die Artikel 7 und 12 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkraft - treten. Ab dem 1. Januar 2007 gelten für sie auch die Artikel 10 Abs. 1 und 2,
11 Abs. 3, 13 und 20.
5 Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Änderung gemäss Gesetz vom 4. Oktober
2016 gilt für alle Kantonsrichter ab Inkrafttreten dieser Änderung.
Art. 28a ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 28b Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Grundsatz
1 Die Staatsräte und Oberamtmänner, die vor der Rekonstituierung des Staats - rats nach den Gesamterneuerungswahlen 2021 bereits pensioniert oder im Amt waren, unterstehen den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2021 dieses Gesetzes gelten. Die Artikel 26 und 27 bleiben vorbehalten.
Art. 28c Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Verwaltung
und Meldepflicht
1 Artikel 22i Abs. 2 und 3, so wie er mit Gesetz vom 23. März 2021 geändert wurde, gilt für alle Personen, die in Anwendung dieses Gesetzes einen Leis - tungsanspruch haben.
Art. 29 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4 )
4) Datum des Inkrafttretens: 1. September 2004 (StRB 17.08.2004).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.06.2004 Erlass Grunderlass 01.09.2004 2004_075
26.06.2006 Abschnitt 1 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 1a eingefügt 01.01.2007 2006_058
08.01.2008 Art. 1 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_001
08.10.2013 Art. 28a eingefügt 01.01.2014 2013_077
04.10.2016 Art. 6 geändert 01.01.2017 2016_123
04.10.2016 Art. 28 geändert 01.01.2017 2016_123
23.03.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Abschnitt 4.1 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 8 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 9 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 10 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 11 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 12 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 13 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Abschnitt 4.2 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 14 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 15 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 16 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 17 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 18 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 19 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Abschnitt 4.3 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 20 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 21 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22 aufgehoben 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Abschnitt 4.3a eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22a eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22b eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22c eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22d eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22e eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22f eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22g eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22h eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 22i eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 28b eingefügt 01.01.2022 2021_042
23.03.2021 Art. 28c eingefügt 01.01.2022 2021_042 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.06.2004 01.09.2004 2004_075 Abschnitt 1 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 1 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 1 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 1a eingefügt 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 2 Abs. 1 geändert 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 3 Abs. 1 geändert 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 4 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 6 geändert 04.10.2016 01.01.2017 2016_123
Abschnitt 4.1 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 8 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 9 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 10 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 11 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 12 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 13 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Abschnitt 4.2 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 14 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 15 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 16 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 17 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 18 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 19 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Abschnitt 4.3 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 20 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 21 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22 aufgehoben 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Abschnitt 4.3a eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22a eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22b eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22c eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22d eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22e eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22f eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22g eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22h eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 22i eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 28 geändert 04.10.2016 01.01.2017 2016_123
Art. 28a eingefügt 08.10.2013 01.01.2014 2013_077
Art. 28b eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 28c eingefügt 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
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