Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend die Befreiung von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons  Appenzell A. Rh. und dem Regierungsrat  des Kantons Aargau betreffend die Befreiung  von der Erbschafts-, Vermächtnis- und  Schenkungssteuer  Vom 14. April und 14. Mai 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und der Regie-
                            rungsrat   des   Kantons   Aargau   vere  inbaren,  dass  a  lle  Vermögens-  zuwendungen   gegenseitig   von   ka  ntonalen   und   kommunalen   Erb-  schafts-, Vermächtnis- und Schenkungsst  euern befreit sein sollen, die  von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten folgender Empfänger  in anderen Kantonen gemacht werden:  a)    Staat und staatliche Anstalten,  b)    Einwohner- und Ortsbürgergemei  nden sowie ihre Anstalten,  c)    staatlich anerkannte Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden,  d)    juristische  Personen,  die  sich,  ohne  Erwerbs-  und  Selbsthilfe-  zwecke zu verfolgen, gemeinnützi  gen oder wohltätigen Zwecken  widmen  und  sie  im  Kanton  oder  im    allgemein  schweizerischen  Interesse erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die beiden Regierungen sind je derzeit unter Beobachtung einer
                            Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  be  rechtigt,  von  dieser  Verein-  barung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt mit der beidseitigen Unter-
                            zeichnung in Kraft. Die frühere Ve  reinbarung vom 7. und 19. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1939   1)   ist aufgehoben.  AGS Bd. 7 S. 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herisau, den 14. April 1969  Im   Namen des Regierungsrates  des Kantons Appenzell A.Rh.  Der Landammann:  O  TTO  B  RUDERER  Der Ratsschreiber:  H  ANS  -J  ÜRG  S  CHÄR  Aarau, den 14. Mai 1969  Im  Namen des Regierungsrates  des Kantons Aargau  Der Landammann:  D  R  .  A  RTHUR  S  CHMID  Der Staatsschreiber:  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  H  ANS  S  UTER