Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend die Befreiung von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend die Befreiung von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer Vom 14. April und 14. Mai 1969
1. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und der Regie-
rungsrat des Kantons Aargau vere inbaren, dass a lle Vermögens- zuwendungen gegenseitig von ka ntonalen und kommunalen Erb- schafts-, Vermächtnis- und Schenkungsst euern befreit sein sollen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten folgender Empfänger in anderen Kantonen gemacht werden: a) Staat und staatliche Anstalten, b) Einwohner- und Ortsbürgergemei nden sowie ihre Anstalten, c) staatlich anerkannte Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden, d) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- und Selbsthilfe- zwecke zu verfolgen, gemeinnützi gen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen.
2. Die beiden Regierungen sind je derzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten be rechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten.
3. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt mit der beidseitigen Unter-
zeichnung in Kraft. Die frühere Ve reinbarung vom 7. und 19. August
1939 1) ist aufgehoben. AGS Bd. 7 S. 279
1) Nicht in der AGS publiziert.
Herisau, den 14. April 1969 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh. Der Landammann: O TTO B RUDERER Der Ratsschreiber: H ANS -J ÜRG S CHÄR Aarau, den 14. Mai 1969 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: D R . A RTHUR S CHMID Der Staatsschreiber: D R
. H ANS S UTER
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