Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
                            Grundeigentümerbetrag an Strassenreinigung: Gesetz  Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 8. November 1973 (Stand 1. Januar 1994)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regierungsrates,  erlässt folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung bis etwa der Hälfte der Kosten der Strassenreinigung in der Stadt Basel wird von den  Eigentümern der Grundstücke in der Stadt ein Beitrag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Gebäude, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung oder Kultuszwecken dienen, sind von der Bei  -  tragsleistung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitrag beläuft sich auf 0,2‰ des nach dem Gebäudeversicherungsgesetz und der Verordnung  hierzu ermittelten Neuwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Weitere Einzelheiten sind durch Verordnung des Regierungsrates zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            4  Dieses   Gesetz   ist   zu   publizieren;   es   unterliegt   dem   Referendum   und   erwächst   mit   Eintritt   der  Rechtskraft auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung des GRB vom 16. 12. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des GRB vom 16. 12. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 in der Fassung des GRB vom 16. 12. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
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