Verordnung über den Zugang zu Dokumenten (17.54)
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Verordnung über den Zugang zu Dokumenten

Verordnung über den Zugang zu Dokumenten (DZV) vom 14.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG), namentlich auf den 3. Abschnitt; auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Im Allgemeinen

1 Diese Verordnung führt das Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG) im Bereich des Zugangsrechts aus.
2 Sie gilt für alle Organe, die dem InfoG unterstellt sind; die Artikel 16 Abs.
2, 19 und 21 gelten jedoch nur für den Staatsrat und die Verwaltung sowie für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2bis Sie gilt auch für Privatpersonen, die in Artikel 20 Abs. 1 bis InfoG genannt werden; diese werden in den von dieser Bestimmung gesetzten Grenzen als «öffentliche Organe» im Sinne dieser Verordnung betrachtet.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit zum Erlass besonderer Regeln, die das InfoG dem Grossen Rat, dem Kantonsgericht und den Gemeinden in den Ar - tikeln 23 Abs. 4, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 39 Abs. 4 verleiht.

Art. 1a Offensichtlich öffentliche Dokumente

1 Gesuche, die Dokumente betreffen, die bereits offiziell in der Öffentlichkeit verbreitet wurden und deren Veröffentlichung ganz klar keine Gefahr, öffent - liche oder private Interessen zu beeinträchtigen, darstellt, gelten nicht als Zu - gangsgesuche im Sinne des InfoG.
2 Der Zugang zu diesen Dokumenten kann von jedem Organ, das sie besitzt, gewährt werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Behandlung der Zugangsgesuche und über das Zugangsverfahren gelten nicht.

Art. 1b Archivierte Dokumente

1 Betrifft ein Zugangsgesuch Dokumente, die dem historischen Archiv abge - liefert wurden und keine Schutzfrist mehr geniessen, so werden die Aus - übung des Zugangs und die Erhebung der Gebühren im Reglement über die Archivierung bestimmt.
2 Grundsatz und Grenzen des Zugangsrechts

Art. 2 Begriff «amtliches Dokument» (Art. 22 Abs. 1 und 3 InfoG)

1 Als amtliche Dokumente gelten alle Dokumente, die von öffentlichen Orga - nen erstellt oder empfangen wurden und die Erfüllung einer öffentlichen Auf - gabe betreffen, namentlich Berichte, Studien, Protokolle, Statistiken, Regis - ter, Richtlinien, Weisungen, Korrespondenz, Stellungnahmen, Entscheide und ganz allgemein die verschiedenen Schriftstücke eines Dossiers; die Ab - sätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
1bis Mit denselben Vorbehalten werden die Informationen über die Umwelt gemäss Artikel 22 Abs. 4 InfoG amtlichen Dokumenten gleichgestellt.
2 Ein Dokument gilt als fertiggestellt, wenn:
a) das öffentliche Organ, das es erstellt hat, es unterzeichnet oder geneh - migt hat;
b) die Erstellerin oder der Ersteller es der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben hat, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidungsgrundlage.
3 Ein Dokument ist zum persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es die Erfül - lung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, aber nur von der Verfasserin oder vom Verfasser als Hilfsmittel gebraucht wird (Arbeitsnotizen und Kopien mit Notizen).

Art. 3 Art des Zugangs (Art. 23 InfoG)

1 Wird der Zugang gewährt, so kann die gesuchstellende Person die Art des Zugangs wählen, es sei denn, die gewünschte Art sei unverhältnismässig; so weit möglich verschickt das öffentliche Organ das Dokument per E-Mail oder gibt die Internet-Adresse an, an der es heruntergeladen werden kann.
2 Wird eine Kopie eines Dokuments herausgegeben, das dem Urheberrecht untersteht, so macht das öffentliche Organ die Person, die den Zugang ver - langt hat, auf die Nutzungsbeschränkungen gemäss der einschlägigen Gesetz - gebung aufmerksam.
3 Die Einsicht in ein Dokument vor Ort findet zu den ordentlichen Büroöff - nungszeiten in den Räumlichkeiten des öffentlichen Organs statt.

Art. 4 Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG) – Grundsätze

1 Der Zugang und die verschiedenen Phasen des Zugangsverfahrens sind kostenlos; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Das Organ, das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist, kann eine Gebühr erheben, wenn:
a) die Arbeit, die es für die Erstbehandlung des Gesuchs (Hilfe für die ge - suchstellende Person, Suche nach dem Dokument, Anhörung der betroffenen Dritten, Verfügung) und die Gewährung des Zugangs (Streichungen im Dokument, Anfertigung einer elektronischen Kopie, zusätzliche Erläuterungen) ausführt, mehr als zwei Stunden in An - spruch nimmt: für den Teil der Arbeitszeit der zwei Stunden übersteigt;
b) es eine Kopie des Dokuments aushändigt: für die Anfertigung einer Pa - pierkopie, die Abgabe von Drucksachen und elektronischen Datenträ - gern und für den Postversand des Dokuments.
3 Die Schlichtungs-, die Verfügungs- und die Beschwerdephasen bleiben auf jeden Fall unentgeltlich, mit Ausnahme der Beschwerde vor dem Kantonsge - richt (Art. 24 Abs. 1, 2. Satz, InfoG).

Art. 5 Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG) – Tarif

1 Allfällige Gebühren nach Artikel 4 Abs. 2 werden nach folgendem Tarif er - hoben:
a) 50 Rappen pro A4-Seite für die Abgabe von Papierkopien und die Zeit für deren Herstellung;
b) 60 Franken pro Stunde für den Teil der Arbeitszeit, der zwei Stunden übersteigt;
c) die tatsächlichen Kosten für die Herstellung von besonderen Papierko - pien, für die Abgabe von Drucksachen und elektronischen Datenträgern sowie für den Postversand des Dokuments.

Art. 6 Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG) – Besonderes

1 Das öffentliche Organ, das eine Gebühr erheben will, teilt der gesuchstel - lenden Person so bald als möglich mit, wie hoch diese voraussichtlich sein wird.
2 Es verzichtet darauf, Gebühren zu erheben, wenn der Betrag weniger als 30 Franken ausmacht oder wenn der Zugang vollständig verweigert wurde.
3 Kosten im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnissen behinderter Personen werden bei der Berechnung der Gebühr nicht berücksichtigt.
4 Die Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit gelten nicht für die Medien (Art.
24 Abs. 2, 2. Satz, InfoG).

Art. 7 Aufgeschobener oder eingeschränkter Zugang (Art. 25 Abs. 1 In -

foG)
1 Das öffentliche Organ bestimmt, ob der Zugang aufgeschoben, einge - schränkt oder verweigert werden muss; es stützt sich dabei auf das Verhält - nismässigkeitsprinzip.
2 Ist eine Einschränkung zeitlicher Art, so wird der Zugang aufgeschoben; das öffentliche Organ sorgt dafür, dass er gewährt wird, sobald der Hinderungs - grund für den Zugang wegfällt.
3 Betrifft eine Einschränkung nur einen Teil der im Dokument enthaltenen In - formationen, so werden die betreffenden Stellen unleserlich gemacht, so dass sie nicht rekonstituiert werden können und klar erkennbar ist, was verborgen wird.

Art. 8 Gesuche mit besonderen Schwierigkeiten oder unverhältnismäs -

sigem Arbeitsaufwand
1 Ein Gesuch bereitet besondere Schwierigkeiten im Sinne der Artikel 9 Abs. 3, 13 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 und 21 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn:
a) es eine grosse Anzahl Dokumente umfasst, besonders umfangreiche Dokumente betrifft oder dafür zahlreiche Personen angehört werden müssen;
b) das Dokument oder die Dokumente anscheinend besonders schwer zu identifizieren sind oder bereits dem historischen Archiv abgeliefert wurden;
c) die Risikobeurteilung oder die Interessenabwägung sich als besonders heikel erweisen; oder wenn
d) die Arbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt.
2 Der Arbeitsaufwand, den es braucht, um einem Gesuch stattzugeben, ist of - fensichtlich unverhältnismässig im Sinne von Artikel 26 Abs. 2 Bst. b InfoG, wenn das öffentliche Organ mit dem Personal und der Infrastruktur, über die es verfügt, nicht in der Lage ist, das Gesuch in den gesetzten Fristen zu be - handeln, ohne die Erfüllung der übrigen Aufgaben in schwerwiegender Wei - se zu vernachlässigen.
3 Ablauf des Zugangsverfahrens (Art. 36 Abs. 2 InfoG)

Art. 9 Identifizierung des Dokuments und Hilfe (Art. 31 und 32 Abs. 1,

1. Satz, InfoG)
1 Die gesuchstellende Person liefert soweit möglich die Angaben, mit denen das gesuchte Dokument identifiziert werden kann; dazu gehören der Titel des Dokuments, das Datum, die Verfasserinnen und Verfasser oder ein Verweis oder, wenn das alles unbekannt ist, ein bestimmter Zeitraum oder der betref - fende Bereich.
2 Das öffentliche Organ gibt den interessierten Personen Auskunft über die zugänglichen Dokumente und hilft ihnen bei der Identifizierung des gesuch - ten Dokuments.
3 Die gesuchstellende Person kann aufgefordert werden, zusätzliche Angaben zum gesuchten Dokument zu liefern; das öffentliche Organ kann ausserdem verlangen, dass ein mündlich gestelltes Gesuch schriftlich bestätigt wird, wenn dieses besondere Schwierigkeiten bereitet.

Art. 10 Erstbehandlung des Gesuchs – Anhörung der betroffenen Dritten

(Art. 32 Abs. 2, 2. Satz, InfoG)
1 Besteht mit dem Gesuch anscheinend das Risiko, dass öffentliche oder pri - vate Interessen berührt werden, so müssen die betroffenen Dritten angehört werden, unabhängig davon, ob es sich um andere öffentliche Organe oder Privatpersonen handelt.
2 Den betroffenen Dritten wird eine kurze Frist gesetzt, in der sie ihren Stand - punkt vorbringen können.
3 Nach der Anhörung gewährt das öffentliche Organ den Zugang oder gibt seine Stellungnahme ab.

Art. 11 Erstbehandlung des Gesuchs – Ausnahmen vom Anhörungsprin -

zip
1 Das öffentliche Organ, das den Zugang gänzlich zu verweigern plant, kann auf die Anhörung verzichten, wenn:
a) der Zugang vom Gesetz ganz ausgeschlossen wird; das trifft namentlich auf die Fälle nach Artikel 29 InfoG zu;
b) es nach Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der In - formation und dem Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer Personendaten offensichtlich ist, dass der Zugang verweigert werden muss, und die Anhörung zudem einen unverhältnismässigen Verwal - tungsaufwand zur Folge hätte;
c) das Gesuch gemäss Artikel 26 Abs. 2 InfoG klar missbräuchlich er - scheint oder mit einem offensichtlich unverhältnismässigen Arbeitsauf - wand gemäss Artikel 8 Abs. 2 verbunden wäre.
2 Die Anhörung ist auch nicht nötig:
a) zur Gewährung eines vollständigen, eingeschränkten oder aufgeschobe - nen Zugangs zum Dokument, wenn die Interessensabwägung zugunsten der vorgesehenen Veröffentlichung so klar ist, dass kein Grund besteht, dass öffentliche oder private Interessen zu einem anderen Ergebnis füh - ren könnten;
b) zur Gewährung eines Zugangs zu Personendaten in einem Dokument, wenn der öffentliche Charakter dieser Daten gemäss Artikel 12 InfoG vermutet wird oder wenn die betroffenen Personen der Bekanntgabe zu - gestimmt haben oder ihre Einwilligung vorausgesetzt werden kann.

Art. 12 Erstbehandlung des Gesuchs – Stellungnahme des öffentlichen

Organs (Art. 32 Abs. 3 InfoG)
1 Das öffentliche Organ richtet seine Stellungnahme an:
a) die Person, die den Zugang verlangt, wenn das Organ beabsichtigt, die - sen aufzuschieben, einzuschränken oder zu verweigern;
b) die Person, die bei der Anhörung ein privates Interesse geltend gemacht hat, wenn das öffentliche Organ beabsichtigt, den Zugang trotz ihres Einspruchs zu gewähren.
2 Die Stellungnahme wird summarisch begründet und weist auf die Möglich - keit, einen Schlichtungsantrag zu stellen, und auf die entsprechenden Fristen (Art. 14 Abs. 1 und 1 bis ) hin; sie ist kein Entscheid im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
3 Ist die Stellungnahme nicht für die Personen nach Absatz 1 bestimmt, so werden sie auf geeignete Weise auf das Vorliegen einer Stellungnahme hin - gewiesen.

Art. 13 Erstbehandlung des Gesuchs – Ordentliche Fristen (Art. 32 Abs.

1 und 36 Abs. 1 InfoG)
1 Das öffentliche Organ behandelt das Gesuch so rasch als möglich; ausser - dem bemüht es sich, den Gesuchen der Medien so zu entsprechen, dass die Redaktionsfristen eingehalten werden können.
2 Für die Gewährung des Zugangs oder für die Stellungnahme verfügt es über eine Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Datum, an dem das Gesuch einge - gangen ist; diese Frist kann wenn nötig verlängert werden:
a) um 30 Tage, wenn das Gesuch besondere Schwierigkeiten bereitet;
b) um die Zeitspanne, die zur Anhörung der betroffenen Dritten nötig ist.
3 Die gesuchstellende Person wird über jede Fristverlängerung informiert; antwortet das öffentliche Organ nicht in den vorgesehenen Fristen, so kann sie ein Schlichtungsgesuch stellen wie in den Fällen, in denen der Zugang verweigert wird.

Art. 13a Erstbehandlung des Gesuchs – Verkürzte Fristen (Art. 36 Abs.

1 bis InfoG)
1 Wer um einen Zugang zu Informationen über die Umwelt ersucht, kann ver - langen, dass die verkürzten Fristen nach Artikel 36 Abs. 1 bis InfoG eingehal - ten werden; es wird angenommen, dass er darauf verzichtet, wenn er beim Einreichen des Gesuchs kein Begehren in diesem Sinn gestellt hat.
2 Wenn die Fristen verkürzt werden, erlässt das öffentliche Organ seine Stel - lungnahme so schnell wie möglich, aber spätestens innert 20 Tagen nachdem das Gesuch eingereicht wurde.
3 Das öffentliche Organ sorgt dafür, dass die Anforderungen der Beschleuni - gung mit dem Schutz der rechtmässigen Interessen Dritter in Einklang ge - bracht werden.

Art. 14 Schlichtung (Art. 33 Abs. 1 und 2 und 36 InfoG)

1 Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz innert 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahme schriftlich zu stellen; wird kein Antrag gestellt, so gilt die Stellungnahme als akzeptiert.
1bis Wenn das Gesuch Informationen über die Umwelt betrifft und die Fristen verkürzt werden, muss der Schlichtungsantrag innert 5 Tagen nach Empfang der Stellungnahme gestellt werden.
2 Die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz führt das Schlichtungsverfahren unabhängig und strebt zwischen den Parteien eine Ei - nigung an.
3 Kommt eine Schlichtung zustande, so wird die Einigung schriftlich festge - halten und ist sofort vollstreckbar.
4 Scheitert die Schlichtung oder kommt sie nicht innert 20 Tagen nach der Einreichung des Antrags zustande, so richtet die oder der Beauftragte für Öf - fentlichkeit und Transparenz innert 10 Tagen eine Empfehlung an die Partei - en oder überweist in den Fällen nach Artikel 33a InfoG die Unterlagen der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission; mit Zustimmung der Person, die den Zugang verlangt, kann das Schlichtungsverfahren aber verlängert werden.

Art. 14a Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren

1 Die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz informiert das öffentliche Organ über den Schlichtungsantrag und räumt ihm eine angemes - sene Frist ein, um:
a) die Begründung seiner Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen;
b) ihr oder ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen.
2 Die Parteien sind verpflichtet:
a) zur Einhaltung der Frist, innert der das Schlichtungsverfahren stattfin - den muss, beizutragen;
b) die von der oder vom Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz verlangten Dokumente zuzustellen und bei der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken;
c) an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen.
3 Das öffentliche Organ nimmt am Schlichtungsverfahren durch eine zur Ver - tretung ermächtigte Person teil.
4 Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwir - ken, oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.

Art. 15 Entscheid (Art. 33 Abs. 3, 33a und 36 InfoG)

1 Das öffentliche Organ erlässt den Entscheid so bald wie möglich, spätestens aber innert 30 Tagen nach Erhalt der Empfehlung. Für Gesuche um In - formationen über die Umwelt bleibt Artikel 36 Abs. 1 bis InfoG vorbehalten.
2 Der Erlass des Entscheids richtet sich in allen Fällen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; die Spezialvorschriften des InfoG bleiben vor - behalten:
a) Das öffentliche Organ kann auf eine Begründung verzichten, wenn es sich der Empfehlung anschliesst.
b) Die Identität Dritter, die im Verfahren Parteien sind, kann wenn nötig verborgen werden.
c) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3 Absatz 2 Bst. b und c gilt ebenfalls für Entscheide, die von der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission erlassen werden.
4 Umsetzung des Zugangsrechts

Art. 16 Ablagesysteme (Art. 38 Abs. 1 InfoG) und Massnahmen zur In -

formation über das Zugangsrecht
1 Die öffentlichen Organe dokumentieren ihre Ablagesysteme für die Dos - siers und Dokumente und passen sie den Anforderungen des Zugangsrechts an.
2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass folgende Informationen auf Internet be - kanntgemacht werden:
a) eine allgemeine Dokumentation über das Zugangsrecht zu den Doku - menten sowie Formulare, mit denen Gesuche um Zugang erleichtert werden;
b) so weit möglich weitere Informationen, mit denen die Suche nach amt - lichen Dokumenten vereinfacht werden kann.

Art. 17 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.

1 InfoG) – Allgemeine Zuständigkeit
1 Die Zugangsgesuche werden vom Organ des Kantons oder der Gemeinde, das das Dokument hergestellt hat, behandelt.
2 Wurde das Dokument nicht von einem Organ, das dem InfoG unterstellt ist, hergestellt, so wird das Gesuch vom Organ des Kantons oder der Gemeinde, das wichtigster Empfänger des Dokuments war, behandelt. Hat nicht ein Or - gan, das diesem Gesetz untersteht, das Dokument erstellt oder als Haupt - adressat erhalten, so wird das Gesuch vom Organ behandelt, welches das Do - kument besitzt (Art. 37 Abs. 1 bis InfoG).
3 Das Gesuch wird nach Absprache unter den betreffenden Organen oder vom Organ behandelt, das für das Geschäft hauptsächlich zuständigwar, wenn:
a) das Dokument von mehreren Organen, die dem InfoG unterstellt sind, hergestellt wurde oder mehrere solche Organe wichtigste Empfänger waren, oder wenn
b) das Gesuch mehrere Dokumente umfasst, die von verschiedenen Orga - nen erstellt wurden, aber zu demselben Geschäft gehören.
4 Wenn das Zugangsgesuch Informationen über die Umwelt betrifft, die von einer Privatperson nach Artikel 20 Abs. 1 bis InfoG gehalten werden, gelten die Vorschriften dieses Artikels und diejenigen von Artikel 18 sinngemäss. Werden die Informationen aber auch von einem öffentlichen Organ gehalten, so kann dieses das Gesuch direkt behandeln.

Art. 18 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.

1 InfoG) – Prüfung der Zuständigkeit und Weiterleitung der Ge - suche
1 Das öffentliche Organ prüft zunächst, ob es das verlangte Dokument besitzt und ob es zuständig ist, auf das Gesuch zu antworten, ohne dass dies an der Pflicht zur Hilfe etwas ändert (Art. 9 Abs. 2).
2 Besitzt es das Dokument, so behandelt es das Gesuch oder leitet es automa - tisch an das zuständige Organ des Kantons oder der Gemeinde weiter, nach - dem es die Urheberin oder den Urheber des Gesuchs benachrichtigt hat.
3 Besitzt es das Dokument nicht, so teilt es der Person, die den Zugang ver - langt hat, mit, an welches Organ sie sich richten muss, soweit ihm das be - kannt ist.

Art. 19 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.

1 InfoG) – Zuständigkeit innerhalb der Kantonsverwaltung
1 Die Zugangsgesuche, die an den Staatsrat und an die Kantonsverwaltung gerichtet werden, werden grundsätzlich von der zuständigen Dienststelle oder allenfalls von der zuständigen Kommission behandelt.
2 Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
a) Gehört das Dokument zu einem Geschäft, das eine unterstellte Einheit (im Sinn der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung) oder eine Kommission nicht in eigenem Namen, sondern für die entsprechende Direktion behandelt, so wird das Gesuch von die - ser Direktion behandelt.
b) Gehört das Dokument zum Bereich des Unterrichts und der Ausbil - dung, so wird das Gesuch gemäss den Weisungen behandelt, die von den betreffenden Direktionen erlassen wurden.
c) Gehört das Dokument zu Staatsratsgeschäften, so wird das Gesuch von der Direktion, die für das Geschäft zuständig ist, behandelt; ist keine Direktion eindeutig zuständig, so wird es von der Staatskanzlei behan - delt; diese holt wenn nötig die Stellungnahme des Staatsrates ein.
3 Die Direktionen können ausserdem jederzeit beschliessen, dass sie ein Ge - such, für das eine unterstellte Einheit zuständig ist, selber behandeln, wenn dieses besondere Schwierigkeiten bereitet.

Art. 20 Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs.

1 InfoG) – Zuständigkeit auf Gemeindeebene
1 Bei den Gemeinden richtet sich die Zuständigkeit, ein Zugangsgesuch zu behandeln, nach den eigenen Reglementen oder, wenn solche fehlen, nach den Ausführungsbestimmungen zum Gemeindegesetz.

Art. 21 Ansprechperson der Direktion für die Öffentlichkeit

1 Die Verantwortlichen für die Information bei den Direktionen und der Staatskanzlei üben für diese die Funktion der Ansprechperson für die Öffent - lichkeit aus.
2 Die Ansprechpersonen helfen mit, die Gesetzgebung über das Zugangsrecht auszuführen, indem sie namentlich:
a) die Verwaltungseinheiten und weitere Organe beraten, die von der Di - rektion abhängen;
b) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation die In - formation und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Direktion fördern;
c) an der Erarbeitung der Dokumentation und der Informationen mitwir - ken, die gemäss Artikel 16 Abs. 2 im Internet zur Verfügung gestellt werden.
3 Die Verwaltungseinheiten und die Kommissionen informieren die An - sprechperson ihrer Direktion über jedes Zugangsgesuch, das besondere Schwierigkeiten bereitet.

Art. 22 Information der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und

Transparenz
1 Die öffentlichen Organe erfassen jedes Jahr zuhanden der oder des Beauf - tragten für Öffentlichkeit und Transparenz die Zahl der an sie gerichteten Zu - gangsgesuche sowie die Folgen, die sie diesen Gesuchen gegeben haben (Zu - gang gewährt, aufgeschoben, eingeschränkt oder abgelehnt), und die einkas - sierten Gebühren; wenn nötig erlässt die oder der Beauftragte für Öffentlich - keit und Transparenz entsprechende Weisungen.
2 Die öffentlichen Organe teilen der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz oder dem zuständigen Organ der Gemeinde gemäss Artikel
38 Abs. 2 InfoG mit, welche Stellungnahmen sie beim Zugangsrecht abgege - ben haben und welche Entscheide sie getroffen haben.
5. Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bestehenden Rechts

1 Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang 1 ) , der Bestandteil dieser Verordnung ist, geändert:
1. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF
122.0.12);
2. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungsein - heiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF
122.0.13);
3. das Reglement vom 24. Mai 2005 über die Ausarbeitung der Erlasse (AER) (SGF 122.0.21);
4. das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR) (SGF 122.0.61);
5. die Richtlinien des Kantonsgerichts vom 25. September 2000 über die Vorarchivierung von Gerichtsakten und deren Ablieferung an das Staatsarchiv (SGF 131.0.421);
6. der Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Planung und die An - wendung der Informatik in der Kantonsverwaltung, im Unterrichtswe - sen und in den kantonalen Anstalten (SGF 122.96.11);
7. das Reglement vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Personenda - ten (DSR) (SGF 17.15);
8. das Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg (Katholisches Kirchenstatut) vom 14. Dezember 1996 (SGF
191.0.11)
9. die Verordnung vom 24. September 2002 über das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch (SGF 821.0.14).

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_144
21.11.2017 Art. 1 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 1a eingefügt 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 12 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 13 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 13a eingefügt 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 14 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 14a eingefügt 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 15 geändert 01.01.2018 2017_094
21.11.2017 Art. 17 geändert 01.01.2018 2017_094
04.06.2019 Art. 1b eingefügt 01.07.2019 2019_043
04.06.2019 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 01.07.2019 2019_043 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2010 01.01.2011 2010_144

Art. 1 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 1a eingefügt 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 1b eingefügt 04.06.2019 01.07.2019 2019_043

Art. 2 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 8 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 8 Abs. 1, b) geändert 04.06.2019 01.07.2019 2019_043

Art. 11 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 12 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 13 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 13a eingefügt 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 14 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 14a eingefügt 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 15 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

Art. 17 geändert 21.11.2017 01.01.2018 2017_094

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