Kantonales Statistikgesetz (107)
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Kantonales Statistikgesetz

Kantonales Statistikgesetz Vom 21. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik des Kantons (kurz: Statistische Erhebungen).

§ 2 Zweck

1 Die Statistischen Erhebungen dienen der Gewinnung empirischer, repräsen - tativer und kohärenter Informationen über die Entwicklung des Kantons.
2 Sie liefern der Öffentlichkeit, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Politik, der Wirtschaft, den Sozialpartnern, der Wissenschaft sowie den Medien statistische Informationen über Bevölkerung, Gesellschaft, Wirtschaft, Raum und Umwelt.
3 Die statistischen Informationen dienen dem Kanton als Entscheidungsgrund - lagen.

§ 3 Anwendbares Datenschutzrecht

1 Die Statistischen Erhebungen unterstehen dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz
3 )
. *
2 Statistische Tätigkeiten für den Bund unterstehen zusätzlich dem Bundessta - tistikgesetz vom 9. Oktober 1992
4 ) sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni
1992
5 ) über den Datenschutz.
3 Bei der Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen sowie mit wei - teren in- oder ausländischen Institutionen ist sicherzustellen, dass der Daten - schutz nach basellandschaftlichem Standard gewährleistet ist.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. April 2008.
3) GS 37.1165, SGS 162
4) SR 431.01
5) SR 235.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685

§ 4 Spezielle Datenschutzvorschriften

1 Personen kantonaler, kommunaler oder interkommunaler Verwaltungsstellen, die mit Statistischen Erhebungen befasst sind, haben alle dabei wahrgenom - menen Daten über einzelne natürliche oder juristische Personen geheim zu halten.
2 Daten, welche die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf deren Verhältnisse ermöglichen, dürfen niemandem zugäng - lich gemacht werden. Vorbehalten bleiben § 17 Absatz 1 Satz 1 sowie § 17a. *
3 Daten sind gegen jede missbräuchliche Einsicht, Veränderung oder Vernich - tung durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu schüt - zen.
4 Die Quelldaten gemäss § 10 sowie dasjenige Erhebungsmaterial, welches die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf de - ren Verhältnisse zulässt, sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

§ 5 Datenschutzkonzept

1 Für jede Statistische Erhebung ist ein Datenschutzkonzept zu erstellen.

§ 6 Statistikregister

1 Der Kanton kann für die Statistischen Erhebungen Register über natürliche und juristische Personen aufbauen und führen (Statistikregister).

§ 7 Verwaltungsstellen

1 Die Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden dürfen auf die Sta - tistikregister zugreifen, sofern sie dessen Daten für die Erfüllung ihres gesetzli - chen Verwaltungsauftrags benötigen.
2 Der Zugriff bedarf der Bewilligung des Regierungsrats.
2 Statistische Erhebungen
2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die durchzuführenden Statisti -
2 Der Landrat bestimmt durch Dekret diejenigen durchzuführenden Statisti - schen Erhebungen, bei denen die Datenbeschaffung durch Befragung natürli - cher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685
3 Bei interkantonalen und internationalen Statistikprojekten werden die durch - zuführenden Statistischen Erhebungen durch Vereinbarung bestimmt. Diese bedarf der Genehmigung des Landrats, wenn die Datenbeschaffung durch Be - fragung natürlicher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt.

§ 9 Umfang

1 Die Statistische Erhebung umfasst die Beschaffung der Daten (kurz: Daten - beschaffung), deren statistische Bearbeitung sowie die Verbreitung der Ergeb - nisse.
2.2 Datenbeschaffung

§ 10 Quelldaten

1 Die Datenbeschaffung erfolgt durch Beschaffung der benötigten Daten an der Quelle (kurz: Quelldaten).

§ 11 Subsidiaritäten

1 Der Kanton beschafft die benötigten Quelldaten aus seinen Statistikregistern.
2 Sind in den Statistikregistern keine geeigneten Daten vorhanden, beschafft der Kanton die Quelldaten bei eidgenössischen, kantonalen, kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen.
3 Sind bei den Verwaltungsstellen keine geeigneten Daten vorhanden, be - schafft der Kanton die Quelldaten durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen.

§ 12 Verwaltungsstellen

1 Die kantonalen, kommunalen und interkommunalen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, bei Datenbeschaffungen die zweckdienlichen Auskünfte zu ertei - len.
2 Die Verwaltungsstellen erteilen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich.
3 Der Kanton bietet den Verwaltungsstellen bei aufwändigen Datenbeschaffun - gen Unterstützung an. Kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen kann er zudem ein Entgelt ausrichten.

§ 13 Befragung

1 Die Befragung umfasst die Ermittlung von Daten über die befragte Person selbst oder über eine Person oder Personengruppe, über welche die befragte Person Daten besitzt.
2 Die befragten Personen werden über Zweck und Verwendung der Datenbe - schaffung sowie über die Datenschutzmassnahmen orientiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685

§ 14 Freiwillige Auskünfte

1 Wer bei einer Statistischen Erhebung freiwillig Auskünfte gibt, muss diese wahrheitsgetreu erteilen.
2 Der Kanton kann für freiwillige Auskünfte, die mit einem grossen Aufwand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten.

§ 15 Obligatorische Auskünfte

1 Der Landrat kann durch Dekret natürliche und juristische Personen des priva - ten und des öffentlichen Rechts sowie deren Vertreter zu zweckdienlichen Aus - künften bei einer Datenbeschaffung verpflichten.
2 Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich zu erteilen.
3 Der Kanton kann für Auskünfte, die mit einem aussergewöhnlich grossen Auf - wand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten.
2.3 Statistische Bearbeitung

§ 16 Grunddatensatz

1 Die Aufbereitung der Quelldaten ergibt den Grunddatensatz.
2 Die Aufbereitung umfasst die Vervollständigung sowie die Plausibilisierung und entsprechende Bereinigung der Quelldaten.

§ 17 Rück- und Weitergabe

1 Die Quelldaten dürfen zurückgegeben werden. Sie dürfen nicht weitergege - ben werden.
2 Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen nicht zurück- oder weitergege - ben werden. Vorbehalten bleibt § 17a. *
3 Die Berufung auf die §§ 18 und 19 des Informations- und Datenschutzgeset - zes
6 ) ist ausgeschlossen. *

§ 17a * Weitergabe für Forschungs- und Planungszwecke

1 Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen für Forschungs- und Planungs - zwecke weitergegeben werden.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten:
a. die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt;
b. die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind;
6) GS 37.1165, SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685
c. die Personendaten zu sichern, sie nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 18 Verknüpfungen

1 Die für die Statistischen Erhebungen zuständige Dienststelle (kurz: Dienst - stelle) darf zur Erfüllung ihres gesetzlichen Statistikauftrags Daten miteinander verknüpfen, sofern sie diese anonymisiert.
2 Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach ih - rer Verdichtung zu löschen.

§ 19 Statistisches Ergebnis

1 Die Verdichtung des Grunddatensatzes sowie dessen eventuelle Verknüp - fung ergibt das statistische Ergebnis.
2 Das statistische Ergebnis darf weder die Identifikation natürlicher oder juristi - scher Personen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulassen. Vorbe - halten bleibt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person.
2.4 Verbreitung

§ 20 Statistische Ergebnisse

1 Wichtige statistische Ergebnisse werden verbreitet. Zudem können die basel - landschaftlichen Aspekte wichtiger Bundesstatistiken sowie anderer öffentli - cher und privater Quellen verbreitet werden.
2 Die Verbreitung hat auf die Informationsbedürfnisse des Publikums hin aus - gerichtet zu erfolgen.
3 Nicht publizierte statistische Ergebnisse werden niederschwellig und benut - zerfreundlich zugänglich gemacht.

§ 21 Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstel -

len
1 Die Dienststelle verbreitet die Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen in geeigneter Weise.
2 Sie stellt vor der Verbreitung sicher, dass
a. die Daten aufbereitet sind,
b. das Ergebnis weder die Identifikation natürlicher oder juristischer Perso - nen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulässt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685
3 Schlussbestimmungen

§ 22 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4 oder 17 verstösst, wird mit Busse bestraft.
1 bis Wer Personendaten, die er aufgrund von § 17a erhalten hat, weitergibt, ver - öffentlicht oder zu personenbezogenen Zwecken bearbeitet, wird mit Busse be - straft. *
2 Wer bei einer Statistischen Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht, oder wer trotz schriftlicher Mahnung der Auskunftspflicht nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

§ 23 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte

1 Das Gesetz vom 7. September 1981
7 ) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...
8 )

§ 24 Änderung des Übertretungsstrafgesetzes

1 Das Gesetz vom 21. April 2005
9 ) über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) wird wie folgt geändert: ...
10 )

§ 25 Änderung des Sozialhilfegesetzes

1 Das Gesetz vom 21. Juni 2001
11 ) über die Sozial-, die Jugend- und die Behin - dertenhilfe (Sozialhilfegesetz) wird wie folgt geändert: ...
12 )

§ 26 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
13 )
.
7) GS 27.820, SGS 120
8) GS 36.690
9) GS 35.1082, SGS 241
10) GS 36.690
11) GS 34.143, SGS 850
12) GS 36.690
13) Vom Regierungsrat am 17. Juni 2008 auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.02.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0685
10.02.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 17a eingefügt wg. GS 37.1165
10.02.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 1 bis eingefügt wg. GS 37.1165 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.02.2008 01.09.2008 Erstfassung GS 36.0685

§ 3 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165

§ 4 Abs. 2 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165

§ 17 Abs. 2 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165

§ 17 Abs. 3 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165

§ 17a 10.02.2011 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1165

§ 22 Abs. 1 bis

10.02.2011 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1165 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0685
SGS - Nr . 107 GS- Nr . 36. 685 Er l as sd at um 21. Fe br uar 200 8 I n Kr aft sei t 1. Sept ember 200 8 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
10. 02. 2011 37 .11 65 01 .01 .20 13 w g. G Info rma tion s - und D ate ns c hu tz
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