Dekret über den Beitritt des Kantons Aargau zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Dekret über den Beitritt des Kanton s Aargau zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte Vom 14. Januar 1975 (Stand 23. Februar 1975) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 11 und 18 der Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
22. März 1972
1 ) sowie Art. 33 Abs. 1 lit. c und e der Staatsverfassung 2 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton Aargau tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951/27. November
1972 3 ) bei.
§ 2
1 Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden in den Gemeinden, in denen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 20 Tagen öffentlich aufgelegt und publiziert. Einsprachen si nd innert der Auflagefrist beim Baudepartement 4 ) einzureichen.
2 Das Baudepartement 5 ) entscheidet über Erteilung, Änderung, Erneuerung und Widerruf der Bewilligungen sowie die Einspr achen als einzige kantonale Instanz.
1) AS 1972 664; aufgehoben (SR AS 2007 39)
2) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimm ung entspricht heute § 82 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000 ).
3) SAR 995.710
4) Heute: Departement Ba u, Verkehr und Umwelt
5) Heute: Departement Ba u, Verkehr und Umwelt
§ 3
1 Die Gebühr für die Erteilung oder Übertragung einer Bewilligung von Luftseilbahnen und Skiliften beträgt Fr. 75.– bis 1'500.–.
2 Die von Konkordatsbehörde und Kontro llstelle nach Konkordatsgebührenordnung dem Kanton verrechneten Kosten werden dem Bewilligungsnehmer belastet, der zusätzlich einen Beitrag von maximal 20 % dieser Kosten für den Aufwand der kantonalen Verwaltung zu bezahlen hat.
§ 4
1 Dieses Dekret ist mit dem Konkordat sowie dem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 18. Oktober
1954 in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Aarau, den 14. Januar 1975 Der Präsident des Grossen Rates W EBER Staatsschreiber S UTER Veröffentlichung: 15. Februar 1975
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