Dekret über den Beitritt des Kantons Aargau zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
                            Dekret  über den Beitritt des Kanton  s Aargau zum Konkordat über  die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und  Skilifte  Vom 14. Januar 1975 (Stand 23. Februar 1975)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 11 und 18 der Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen  mit   Personenbeförderung   ohne   Bundeskonzession   und   über   die   Skilifte   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. März 1972
                            1 )   sowie Art. 33 Abs. 1 lit.  c und e der Staatsverfassung  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1      Der    Kanton    Aargau    tritt    dem    Konkordat    über    die    nicht    eidgenössisch  konzessionierten  Seilbahnen  und  Skilifte  vom  15.  Oktober  1951/27.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972  3 )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Gesuche  für  bewilligungspflichtige  Anlagen  werden  in  den  Gemeinden,  in  denen  die  Anlagen  errichtet  und  betrieben  werden  sollen,  während  20  Tagen  öffentlich  aufgelegt    und    publiziert.    Einsprachen    si  nd    innert    der    Auflagefrist    beim  Baudepartement  4 )   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Baudepartement  5 )    entscheidet  über  Erteilung,  Änderung,  Erneuerung  und  Widerruf der Bewilligungen sowie die Einspr  achen als einzige kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AS 1972 664; aufgehoben (SR AS 2007 39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Bestimm  ung  entspricht  heute  §  82  Abs.  1  lit.  a  der  Verfassung   des   Kantons   Aargau   vom   25.  Juni   1980,   in   Kraft   seit   1.   Januar   1982  (SAR  110.000  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  995.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Heute: Departement Ba  u, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Heute: Departement Ba  u, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1     Die   Gebühr   für   die   Erteilung   oder   Übertragung   einer   Bewilligung   von  Luftseilbahnen und Skiliften beträgt Fr. 75.– bis 1'500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  von  Konkordatsbehörde  und  Kontro  llstelle  nach  Konkordatsgebührenordnung  dem  Kanton  verrechneten  Kosten  werden  dem  Bewilligungsnehmer  belastet,  der  zusätzlich  einen  Beitrag  von  maximal  20  %  dieser  Kosten  für  den  Aufwand  der  kantonalen Verwaltung zu bezahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Dieses Dekret ist mit dem Konkordat  sowie dem Reglement über Bau und Betrieb  der  nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Seilbahnen  und  Skilifte  vom  18.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1954   in   der   Gesetzessammlung   zu   publizieren   und   tritt   8   Tage   nach   der  Veröffentlichung in Kraft.  Aarau, den 14. Januar 1975  Der  Präsident des Grossen Rates  W  EBER  Staatsschreiber  S  UTER  Veröffentlichung: 15. Februar 1975