Gesetz über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen (320.4)
CH - SG

Gesetz über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen

Gesetz über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen vom 31. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 31. Mai 2011
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)
2 als Gesetz: 3

Art. 1 Kantonsanteil

1 Der nach Art. 49 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994
4 für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Leistungen beträgt: a) im Jahr 2013 52 Prozent; b) im Jahr 2014 54 Prozent; c) im Jahr 2015 55 Prozent; d) im Jahr 2016 55 Prozent.

Art. 2 Grenzwerte der Prämienverbilligung

1 Ein Viertel der Einsparungen aus der Verringerung des Kantonsanteils an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen werden zum oberen und unteren Grenzwert der Beiträge für die individuelle Prämienverbilligung nach

Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Kran -

kenversicherung vom 9. November 1995 5 hinzugezählt.
1 ABl 2011, 1614 ff.
2 AS 2008, 2049.
3 Vom Kantonsrat erlassen am 30. November 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 31. Januar 2012; in Vollzug ab 1. Januar 2013.
4 SR 832.10 .
5 sGS 331.11 .

Art. 3 Vollzug

a) Beginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.

Art. 4 b) Dauer

1 Dieser Erlass wird bis 31. Dezember 2016 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–123 31.01.2012 01.01.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.01.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–123
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