Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württembe... (230.700)
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Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg, betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen.

Konkursvertrag mit Württemberg Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg, betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen. Vom 12. Dezember 1825 (Stand 13. Mai 1826) Wir Schultheiß und Täglicher Rath der Stadt und Republik Luzern, als Eidgenössischer Vorort, er - klären hiemit im Namen der Eidgenössischen Stände Luzern, Zürich, Bern, Ury, Unterwalden, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beyder Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aar - gau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf, daß benannte XIX Stände der Eidgenossenschaft, mit Seiner Majestät dem König von Württemberg, über folgende Bestimmungen in Beziehung auf Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursen, übereingekommen sind: Die Königlich Württembergische Staatsregierung ist mit dem Vororte der Schweizerischen Eidge - nossenschaft im Namen der Regierungen der XIX Eidgenössischen Kantone: Luzern, Zürich, Bern, Ury, Unterwalden, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell Außer und Inner-Rho - den, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, und Genf, über folgende Be - stimmungen in Beziehung auf Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staats - angehörigen in Konkursen übereingekommen:

Artikel I

1 Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen Kantone der Schwei - zerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beygetreten sind, erkennen ge - genseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.

Artikel II

1 In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht privilegierten Forderungen, die Einwohner des König - reichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also be - handelt und kolloziert, daß je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und – je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

Artikel III

1 Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zu Gunsten der ganzen Masse.

Artikel IV

1 dieselben immer befinden mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.
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Konkursvertrag mit Württemberg

Artikel V

1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches außerhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen ei - nes Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt seyn, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, gel - tend zu machen.
2 Ergiebt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwerth, so fließt der Ueberschuß in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, un - ter die Gläubiger vertheilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes, zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.

Artikel VI

1 Die gegenwärtige Uebereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königlich Würt - tembergischen Lande und auf der Andern für die im Eingang namentlich erwähnten Eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beyder Theile gegenseitig ausgewechselt seyn werden.

Artikel VII

1 Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Ver - trage noch nicht beygetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an statt finden, wo sie ihren Beytritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Theilen noch werden eingeladen werden, gegen die Königlich Württembergische Regierung werden erklärt haben. Zu dessen Urkunde und Bestätigung, ist diese Erklärung von dem Amtsschultheißen der Stadt und Re - publik Luzern, Präsidenten der Tagsatzung und des Vororts, so wie von dem Eidgenössischen Kanzler unterzeichnet, mit dem Eidgenössischen Siegel versehen und gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich Württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt worden. Luzern, den 12. Dezember 1825 Der Amtsschultheiß des Eidgenössischen Vororts Luzern, Präsident der Tagsatzung: (L.S.) J. K. Amrhyn Der Eidgenössische Kanzler: Mousson Zu dessen Urkund und Bestätigung ist diese Erklärung von dem Königlichen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet und besiegelt und gegen eine gleichlautende Erklärung des Eidgenössi - schen Vororts ausgewechselt worden. (L.S.) Graf von Beroldingen Roser
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