Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei
Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei vom 22.12.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Dieser Beschluss setzt die Gebühren fest:
a) für Kosten im Zusammenhang mit gerichtspolizeilichen Verrichtungen (Art. 5–9);
b) für bestimmte andere Leistungen der Kantonspolizei, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden (Art. 11–13);
c) für Leistungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen von Spielen, die nach Artikel 3a des Konkordats über Mass - nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Kon - kordat) einer Bewilligung bedürfen (Art. 15a).
2 ...
3 Vorbehalten bleiben zudem die Gebühren, die auf Grund anderer kantonaler Bestimmungen oder des Bundesrechts erhoben werden.
Art. 2 Fahrten und Kosten Dritter
1 Für die Benützung von Fahrzeugen wird eine Pauschalgebühr von 60 Fran - ken pro Fahrt und Fahrzeug erhoben.
2 Für Fahrten ausserhalb des Kantons wird jedoch eine Gebühr von 1.50 Franken pro Kilometer und Fahrzeug, mindestens aber 60 Franken pro Fahrt erhoben. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspricht die Gebühr den tatsächlichen Fahrkosten.
3 Für die Benützung von Wasserfahrzeugen werden folgende Gebühren erho - ben:
a) leichtes Boot, je Stunde: Fr. 70
b) Motorschiff, je Stunde: Fr. 210
4 Leistungen Dritter werden zu kostendeckenden Preisen berechnet und ver - rechnet.
Art. 3 Berechnung der Dauer des Einsatzes
1 Die Dauer des Einsatzes schliesst die Zeit für die Verschiebung mit ein.
2 Sie wird halbstundenweise gemessen, wobei jede angebrochene halbe Stun - de voll in Rechnung gestellt wird.
Art. 4 Verpflegungskosten
1 Die Verpflegungskosten, die anlässlich von Ermittlungen anfallen, werden gemäss den in der Gesetzgebung über das Staatspersonal vorgesehenen Be - trägen in Rechnung gestellt.
2 Gerichtspolizeiliche Verrichtungen
Art. 5 Akten – Original
1 Für das Verfassen und die Zustellung eines Berichts werden Administrativ - kosten erhoben:
a) Gebühr je nach Zeitaufwand: Fr. 60 bis 240
b) Erstellung eines Plans, je nach Zeitaufwand: Fr. 240 bis 1200
c) Erstellung einer Skizze, je nach Zeitaufwand: Fr. 60 bis 240
d) Fotografie: Fr. 12
Art. 6 Akten – Kopien
1 Für Kopien von Aktenstücken, die mit Zustimmung des zuständigen Rich - ters durch die Kantonspolizei ausgehändigt werden, werden folgende Gebüh - ren erhoben:
a) Schwarz-Weiss-Fotokopie: Fr. 1
b) Farbfotokopie: Fr. 6
c) grossformatiger Plan: Fr. 80
2 Die Gebühren nach Absatz 1 gelten ebenfalls für Fotokopien von Berichten und anderen Dokumenten, die für Versicherungen bestimmt sind. Es wird je - doch zusätzlich eine Pauschalgebühr von 25 Franken erhoben.
3 Kopien für amtliche Stellen sind gebührenfrei.
Art. 7 Bestätigungen und andere Auskünfte
1 Für Bestätigungen und andere Auskünfte der Kantonspolizei wird eine Pauschalgebühr von 35 Franken erhoben.
2 ...
Art. 8 Material
1 Das für gerichtspolizeiliche Verrichtungen benützte Material wird zu kostendeckenden Preisen verrechnet. Vorbehalten sind die folgenden Pauschalbeträge nach den Absätzen 2–5.
2 Für das von Fachstellen, namentlich vom gerichtspolizeilichen Erkennungs - dienst (ED) und von der Unfalltechnischen Gruppe (UTG) verwendete Mate - rial werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bestandesaufnahme: Fr. 60
b) Wangenschleimhautabstrich: Fr. 360
c) DNA-Spurenanalyse: Fr. 840
d) Test zur Abklärung einer Vergewaltigung: Fr. 190
e) Videoaufnahme (gefilmte Einvernahme, Rekonstruierung usw.): Fr. 60
3 Für das bei einem Verkehrsunfall benützte Material wird erhoben:
a) Einsatz auf einer Kantons- oder Gemeindestrasse: Fr. 35
b) Einsatz auf einer Autobahn oder einer Autostrasse: Fr. 60
4 Das Nachfüllen von Löschgeräten und der Ersatz von Material zur Bekämp - fung der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe werden getrennt in Rech - nung gestellt.
5 Wenn die Ermittlungen der Kantonspolizei eine Strafanzeige nach sich zie - hen, werden zusätzlich folgende Gebühren erhoben:
a) Kontrolle mit einem Alkoholtestgerät: Fr. 50
b) Wägen eines Fahrzeuges: Fr. 60
c) Drogentest: Fr. 50
d) Kontrolle mit einem Alkoholmessgerät: Fr. 100
Art. 9 Besondere Verrichtungen
1 Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Ausnahmsweise Zustellung von Gerichtsakten oder Verfügungen: Fr. 60
b) Zustellungen und Vorführbefehle der Betreibungsämter:
1. mit Ortsverschiebung: Fr. 60
2. ohne Ortsverschiebung: Fr. 35
c) Materielle Vollzugshandlungen bei einem gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung (Ausweisung eines Mieters, Transport von Personen, die fürsorgerisch untergebracht wurden, usw.) oder alle anderen von ei - ner Behörde angeforderten gerichtspolizeilichen Handlungen, je Stunde und Beamten: Fr. 60
d) Einziehung von Kontrollschildern: Fr. 85 .
e) Einstellen von Fahrzeugen, Schiffen und Materialien in den Räumen des Staates, pro Tag:
1. Fahrrad:
1.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 2
1.2 ab dem 31. Tag: Fr. 0.50
2. Motorfahrrad:
2.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 5
2.2 ab dem 31. Tag: Fr. 1
3. Motorräder oder Motorroller:
3.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 7
3.2 ab dem 31. Tag: Fr. 1.50
4. Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen:
4.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 10
4.2 ab dem 31. Tag: Fr. 3
5. Motorfahrzeug über 3,5 Tonnen:
5.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 35
5.2 ab dem 31. Tag: Fr. 15
6. Anhänger, je nach Grösse:
6.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 10 bis 40
6.2 ab dem 31. Tag: Fr. 3 bis 12
7. andere Fahrzeuge sowie Schiffe, je nach Grösse:
7.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 10 bis 40
7.2 ab dem 31. Tag: Fr. 3 bis 12
8. Für das Einstellen aller anderen Gegenstände oder Materialien wird der monatliche Preis je nach Grösse und belegtem Platz fest - gesetzt.
f) Transport und Begleitung von Personen, je Stunde und Beamten: Fr. 60
g) Von spezialisierten Diensten, namentlich dem ED und der UTG durch - geführte Expertisen, je Stunde und Beamten: Fr. 120
h) Einrichtung eines temporären Alarmes oder Durchführung einer techni - schen Kontrolle: Fr. 120
i) Suche nach Fahrzeugen oder Schiffen, je Stunde und Beamten: Fr. 120
j) Einsatz eines Hundeführers mit Polizeihund, je Stunde und Beamten: Fr. 120
k) Tauchereinsätze, je Stunde und Beamten: Fr. 120
l) Einsatz von Beamten in besonderen Situationen, namentlich Such und Rettungsaktionen zugunsten von Personen, je Stunde und Beamten: Fr. 100
m) Abschriften namentlich anlässlich von Telefonkontrollen, gefilmten Einvernahmen, je Stunde und Beamten: Fr. 60
n) Informatikarbeiten:
1. Datenrettung, je Stunde und Beamten: Fr. 120
2. Datenanalyse, je Stunde und Beamten: Fr. 120
3. Datenaufbewahrung, je Einheit von 10 GB: Fr. 240
Art. 10 Verfahren
1 Die Gebühren nach den Artikeln 2–9 werden von der Kantonspolizei direkt der zuständigen oder ersuchenden Behörde fakturiert und bei dieser erhoben.
2 Die Bestimmungen über die Kosten in Straf-, Zivil- oder Verwaltungssa - chen sind für die gerichtliche Festlegung und das Inkasso dieser Auslagen durch die Behörde anwendbar.
3 Die Gebühren nach den Artikeln 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 werden jedoch von der Kantonspolizei direkt den Schuldnern fakturiert und bei diesen einkas - siert. Die Artikel 14 und 15 sind anwendbar.
3 Dienstleistungen hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen
Art. 11 Verwaltungshandlungen
1 Für nachstehende Verwaltungshandlungen werden folgende Gebühren erho - ben:
a) Abgabe eines Arbeitsbuches ARV: Fr. 17
b) Befreiung von der Pflicht, ein Arbeitsbuch ARV oder eine Arbeitgeber - kontrolle zu führen: Fr. 35
c) Bewilligungen an private Organisationen für vorübergehende Strassen - verkehrs- oder Schifffahrtsbeschränkungen, je nach Ausmass und Dau - er der Einschränkungen: Fr. 120 bis 960; pro Augenschein: Fr. 120
d) Erteilen von Ausweisen in dringlichen Fällen ausserhalb der Öffnungs - zeiten des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt: Fr. 120
e) Erteilen einer Sonderbewilligung in dringlichen Fällen für eine Fahrt am Sonntag, Feiertag oder für eine Nachtfahrt, ausserhalb der Öff - nungszeiten des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt: Fr. 30
f) Übrige Entscheide und Stellungnahmen der Kantonspolizei im Interesse von Privatpersonen, je nach Dringlichkeit der Arbeit: Fr. 35 bis 600
Art. 12 Spezialdienste
1 Für die nachstehenden besonderen Dienste werden folgende Gebühren erho - ben:
a) Verkehrsdienst ohne oder mit eingeschränktem Ordnungsdienst bei Veranstaltungen (Umzüge, Rennen, gewerbliche, sportliche oder kultu - relle Anlässe, Feste, Versammlungen usw.), je Stunde und Beamten: Fr. 100; vaterländische, religiöse oder militärische Veranstaltungen, die von einer Gemeinde oder von einer anderen öffentlichen Körperschaft organisiert werden, sowie vom Eidgenössischen Departement für Ver - teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport anerkannte ausserdienstliche Anlässe sind gebührenfrei
b) Begleitung von Spezialtransporten im Sinne der Strassenverkehrsge - setzgebung, je Stunde und Beamten: Fr. 100
c) Begleitung von Geldtransporten, je Stunde und Beamten: Fr. 120
d) Tauchereinsatz, je Stunde und Beamten: Fr. 120
e) Einsatz eines Polizeihundes mit Führer, ab dem 4. Tag, bei grobem Verschulden ab dem 1. Tag, je Stunde und Beamten: Fr. 120
f) Suche nach Fahrzeugen oder Schiffen, je Stunde und Beamten: Fr. 120
g) Einsatz von Beamten für Such- und Rettungsaktionen zugunsten von Personen, ab dem 4. Tag, bei grobem Verschulden ab dem 1. Tag, je Stunde und Beamten: Fr. 100
h) Beherbergung eines Hundes, pauschal: Fr. 20
i) Abschleppen eines Fahrzeuges:
1. am Tag: Fr. 240
2. in der Nacht: Fr. 300
j) Kontrolle von Passagieren, die bei grenzüberschreitenden Leerflügen einen Flugplatz auf freiburgischem Kantonsgebiet benützen:
1. für die Kontrolle der Ausweispapiere, pauschal: Fr. 85
2. für die Kontrolle der Ausweispapiere und die Zollkontrolle, pauschal: Fr. 120
k) Übrige besondere Dienste, die hauptsächlich im Interesse von Privat - personen erbracht werden, je Stunde und Beamten, Spezialisten oder zi - vilen Mitarbeiter: Fr. 100 bis 120
2 Bei besonderen Gefahren oder besonders schwierigen Arbeiten können die Gebühren nach Absatz 1 bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
Art. 13 Alarme
1 Für Alarmanschlüsse bei der Kantonspolizei werden folgende Gebühren er - hoben:
a) einmalige Anschlussgebühr: Fr. 700
b) Monatsabonnement: Fr. 75
c) Erstellung der Einsatzunterlagen, je nach Arbeitsaufwand: Fr. 500 bis
2500
2 Für die Erstellung von Einsatzunterlagen für Alarmsysteme, die nicht bei der Kantonspolizei angeschlossen sind, wird je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 300 bis 750 Franken erhoben.
3 Für jeden Polizeieinsatz infolge eines durch eine Alarmanlage ausgelösten Fehlalarms werden, auch wenn die Anlage nicht bei der Polizei angeschlos - sen ist, folgende Gebühren erhoben:
a) 1. Fehlalarm während eines Jahres: Fr. 120
b) jeder weitere Fehlalarm innerhalb eines Kalenderjahres: Fr. 360
Art. 14 Verfahren
1 Die Gebühren werden von den zuständigen Diensten der Kantonspolizei ge - mäss den Richtlinien des Kommandanten fakturiert und erhoben.
2 Wer eine so erhobene Gebühr dem Grundsatz oder dem Betrag nach bestrei - tet, kann innert zehn Tagen beim Kommandanten Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann bei der Sicherheits-, Justiz- und Sport - direktion Beschwerde erhoben werden.
Art. 15 Ermässigung und Erlass
1 Die Gebühren können von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion in den im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Fällen von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden.
3 bis Kosten für den Ordnungsdienst an Sportveranstaltungen
Art. 15a Bewilligungspflichtige Spiele
1 Für Leistungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in Zu - sammenhang mit Spielen, die bewilligungspflichtig sind oder für bewilli - gungspflichtig erklärt werden können, wird pro verkaufte Eintrittskarte eine Gebühr von Fr. 1.50 erhoben.
2 Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 1. Satz, des Konkordats bewilli - gungspflichtig sind, wird die Gebühr auf der Grundlage der Abrechnung der Gesamteintrittszahl der vergangenen Saison erhoben.
3 Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 2. Satz, des Konkordats für bewilli - gungspflichtig erklärt werden können, wird die Gebühr auf der Grundlage der Abrechnung der Gesamteintrittszahl nach jedem bewilligungspflichtigen Spiel erhoben.
4 Die Artikel 2–4 dieser Verordnung gelten nicht für bewilligungspflichtige Spiele.
4 Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Gebühren der Kantonspoli - zei (SGF 551.61) wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.12.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_146
18.12.2012 Art. 9 geändert 01.01.2013 2012_129
11.11.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 5 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 6 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 7 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 8 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 9 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 11 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 12 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 13 geändert 01.01.2014 2013_114
24.03.2014 Art. 1 geändert 01.05.2014 2014_030
24.03.2014 Art. 12 geändert 01.05.2014 2014_030
24.03.2014 Abschnitt 3 bis eingefügt 01.05.2014 2014_030
24.03.2014 Art. 15a eingefügt 01.05.2014 2014_030
04.07.2016 Art. 8 geändert 01.10.2016 2016_092
11.03.2022 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.12.2009 01.01.2010 2009_146
Art. 1 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_030
Art. 2 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 5 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 6 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 7 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 8 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 8 geändert 04.07.2016 01.10.2016 2016_092
Art. 9 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 9 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 11 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 12 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 12 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_030
Art. 13 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 14 Abs. 3 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 15 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Abschnitt 3 bis eingefügt 24.03.2014 01.05.2014 2014_030
Art. 15a eingefügt 24.03.2014 01.05.2014 2014_030
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