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Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (212.150)

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Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (212.150)

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht

Einführungsgesetz zum IPRG Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
1 ) Vom 2. Juni 1892 (Stand 1. Januar 1988) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat bezüglich der Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891
2 ) beschlossen, was folgt:

§ 1

3

§ 2

4

§ 3

5 II. Güterrecht der Ehegatten

§ 4

6 )
1 Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte, nach dem 31. Dezember 1911 verheiratete Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatten, haben, wenn sie ihre Güterrechtsverhältnis - se unter sich dem Rechte des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs unterstellen wollen, dem Erbschafts - amt eine dahingehende Erklärung abzugeben.

§ 5

7

§ 6

8

§ 7

9 Der Titel des Erlasses wurde redaktionell angepasst an das am 1. 1. 1989 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Der eigentliche Titel lautet: Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse - nen und Aufenthalter; dieses Bundesgesetz ist seit dem 1. 1. 1989 aufgehoben.
2) Jetzt: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. 12. 1987 (SR ).
3)

§ 1 ist aufgehoben durch § 256 des Einführungsgesetzes (EG) zum ZGB vom 27. 4. 1911.

4)

§ 2 ist aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.

§ 3 ist aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.

6)

§ 4 in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 21. 10. 1987 (Änderung des EG/ZGB; wirksam seit 1. 1. 1988).

7)

§ 5 aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.

8)

§ 5 aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.

9)

§ 7 ist heute ohne Bedeutung.

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