Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
Einführungsgesetz zum IPRG Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
1 ) Vom 2. Juni 1892 (Stand 1. Januar 1988) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat bezüglich der Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891
2 ) beschlossen, was folgt:
§ 1
3
§ 2
4
§ 3
5 II. Güterrecht der Ehegatten
§ 4
6 )
1 Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte, nach dem 31. Dezember 1911 verheiratete Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatten, haben, wenn sie ihre Güterrechtsverhältnis - se unter sich dem Rechte des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs unterstellen wollen, dem Erbschafts - amt eine dahingehende Erklärung abzugeben.
§ 5
7
§ 6
8
§ 7
9 Der Titel des Erlasses wurde redaktionell angepasst an das am 1. 1. 1989 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Der eigentliche Titel lautet: Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse - nen und Aufenthalter; dieses Bundesgesetz ist seit dem 1. 1. 1989 aufgehoben.
2) Jetzt: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. 12. 1987 (SR ).
3)
§ 1 ist aufgehoben durch § 256 des Einführungsgesetzes (EG) zum ZGB vom 27. 4. 1911.
4)
§ 2 ist aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
§ 3 ist aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
6)
§ 4 in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 21. 10. 1987 (Änderung des EG/ZGB; wirksam seit 1. 1. 1988).
7)
§ 5 aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
8)
§ 5 aufgehoben durch § 256 des EG zum ZGB vom 27. 4. 1911.
9)
§ 7 ist heute ohne Bedeutung.
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