Grossratsbeschluss betreffend die Verhältnisse der Gemeinden Riehen und Bettingen
                            Verhältnisse in Riehen und Bettingen  Grossratsbeschluss betreffend die Verhältnisse der Gemeinden Riehen und  Bettingen  Vom 11. Mai 1891 (Stand 11. Mai 1891)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst zum Zwecke der Ordnung der Verhältnisse der  Gemeinden Riehen und Bettingen:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das der Einwohnergemeinde Riehen gehörende Areal, im Grundbuch eingetragen als Sektion A,
                            Parzelle 2111, nebst den darauf stehenden Gebäulichkeiten, wie dasselbe auf dem dem Grossen Rate  vorgelegten Plane verzeichnet ist, geht in das Eigentum des Staates über. Der Staat entrichtet hiefür  der Einwohnergemeinde den Betrag von Fr. 50'000.–. Der hierüber ausgefertigte Kaufvertrag wird ge  -  nehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Staat übernimmt den Unterhalt der Wiesenufer, soweit derselbe bisher der Gemeinde Riehen
                            laut Gesetz oder Vertrag oblag, unter folgenden Vorbehalten:  a) das Ufergebiet, wie dasselbe durch die Aussteinung festgestellt ist, geht an den Staat über;  b) die gesetzliche Regelung der Pflicht der Anstösser zu Beiträgen an die Kosten des Uferunterhalts  und die gesetzliche Ordnung der Wasserbauverhältnisse überhaupt bleiben vorbehalten;  c) die Anstösser der Wiese und die Gemeinde Riehen bleiben zur unentgeltlichen Hilfeleistung im  Falle von Hochwassergefahr verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Staat übernimmt den Unterhalt des Inzlinger- und des Weilersträsschens sowie des Bettin -
                            gerwegs zwischen Landauerhof und Grenzacherstrasse.  II.  Das der Einwohnergemeinde Bettingen gehörende Areal, im Grundbuch eingetragen als Parzelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77, nebst dem darauf stehenden Gebäude geht in das Eigentum des Staates über. Der hierüber ausge  -  fertigte Akt wird genehmigt.  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  Ziff. III ist heute bedeutungslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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