Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung Vom 14. Januar 1969 (Stand 1. April 1994) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b der Staatsverfassung 1 ) und in Ausführung des Bun- desgesetzes über Massnahmen zur Förd erung des Wohnungsbaues vom 19. März
1965
2 ) , beschliesst:
1. Förderung des Wohnungsbaues
§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton fördert den Bau von prei sgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kinderreiche Familien, sowie für Familien in bescheidenen finanziellen Verhält- nissen.
2 In der Regel müssen Bauvorhaben mindest ens ebenso viele Alters- und Invaliden- wohnungen mit 1–2 Zimmern und Wohnungen m it 5 und mehr Zimmern für kinder- reiche Familien vorsehe n wie übrige Wohnungen.
§ 2 Beiträge an die Kapitalverzinsung
1 Zur Verbilligung der Mietzinse richtet der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen für Familien in be- scheidenen finanziellen Verhältnissen bis zu 1 % der Gesamtinvestitionen aus, die für die Erstellung der Wohnungen, einschlie sslich der Landkosten, erforderlich sind.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 45 und 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000) .
2) AS 1966 433; aufgehoben (AS 2003 3083)
2 Für Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Woh- nungen mit 5 und mehr Zimmern, die für kinde rreiche Familien be stimmt sind, kann die Kantonshilfe bis zu 1 ⅓ % der Gesamtinvestitionen erhöht werden.
3 Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.
§ 3 Beiträge der Gemeinden
1 Die Kantonshilfe setzt voraus, dass die Ge meinde, in der gebaut wird, für Alters- und Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen, di e für kinderreiche Familien be- stimmt sind, mindestens ⅔ % und für die übrigen Wohnungen mindestens ⅓ % der Gesamtinvestitionen leistet.
2 Die Beitragsleistung kann von mehreren Gemeinden gemeinsam erbracht werden.
3 Die Leistungen der Gemeinden können auch in anderer Form als durch Kapital- zinszuschüsse erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümer- lasten wenigstens im gleichen Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt wer- den.
4 Der Anteil finanzschwacher Geme inden wird vom Ka nton übernommen.
§ 4 Drittleistungen
1 Leistungen von andern öffentlich-rechtlic hen Körperschaften, Arbeitgebern, Stif- tungen und gemeinnützigen Organisatione n können auf die Kantons- und Gemein- deleistung angerechnet werden. Diese Drit tleistungen dürfen die Gemeindeleistung zu höchstens 4/5 ersetzen.
§ 5 Höhe der Kantonsleistung; Finanzierung
1 Die Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mietzinse dürfen gesamthaft den Betrag von 35 Millionen Franken nicht übersteigen. *
2 Die Leistungen des Kantons werden aus de n ordentlichen Staatsmitteln gedeckt.
§ 6 Verbürgung
1 Bei der Verbürgung von investiertem Fremdkapital durch den Bund gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes beteiligt sich de r Kanton zur Hälfte an allfälligen Ver- lusten.
2 Die Beteiligung des Kantons an Bürg schaftsverpflichtungen des Bundes darf
5 Millionen Franken nicht übersteigen. *
§ 7 Verweis auf Bundesvorschriften
1 Für die Kantonshilfe gelten, soweit nich ts anderes bestimmt ist, sinngemäss die Bestimmungen über die Bundeshilfe. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung, Verrechnung, Ab tretung, Rückerstattung, Einkommens- und Vermögensgrenzen, ferner die Festsetz ung der Mietzinse und die Sanktionen.
2. Förderung der Landes-, Regional- und Ortsplanung
§ 8 * ...
§ 9 * ...
3. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten und Vollzug
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
§ 11 * Änderung der Rechtsgrundlagen
1 Wird das Bundesgesetz über Massn ahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom
19. März 1965 durch ein neue s eidgenössisches Wohnbauför derungsgesetz abgelöst,
das kantonale Leistungen vor aussetzt, werden dannzumal noch verfügbare Kredite gemäss § 5 dieses Gesetzes für die ents prechende kantonale Leistung verwendet.
2 Setzt das neue eidgenössische Wohnbauför derungsgesetz keine kantonale Leistung voraus, können noch verfügbare Kredite gemä ss § 5 dieses Gesetzes zur Erreichung tragbarer Mietzinse bei Wohnungen besonde rs bedürftiger Mieterkategorien für Kapitalzinsbeiträge bis zu maximal 1 % der Bruttoanlagekosten verwendet werden.
§ 12 *
1 Erlässt der Bund Vorschriften über die Wohnbauförderung, die kantonale Leistun- gen voraussetzen, so wird der Grosse Rat ermächtigt, Ausführungsvorschriften durch Dekret zu erlassen. Er regelt in sbesondere Höhe und Voraussetzungen der Beitragsleistungen im Rahmen des massgebenden Bundesrechts.
2 Das Dekret setzt insbesondere Höhe und Voraussetzungen der Be iträge so fest, dass die Möglichkeiten der Bund eshilfe ausgeschöpft werden. Aarau, den 14. Januar 1969 Der Präsident des Grossen Rates K ARL A ESCHBACH Der Staatsschreiber D R
. ANS S UTER Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.08.1972 03.12.1972 § 5 Abs. 1 geändert AGS Bd. 8 S. 371
22.08.1972 03.12.1972 § 6 Abs. 2 geändert AGS Bd. 8 S. 371
22.08.1972 03.12.1972 § 11 eingefügt AGS Bd. 8 S. 371
19.01.1993 01.04.1994 § 8 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365
19.01.1993 01.04.1994 § 9 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365
19.01.1993 01.04.1994 § 12 eingefügt AGS Bd. 14 S. 367
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 5 Abs. 1 22.08.1972 03.12.1972 geändert AGS Bd. 8 S. 371
§ 6 Abs. 2 22.08.1972 03.12.1972 geändert AGS Bd. 8 S. 371
§ 8 19.01.1993 01.04.1994 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365
§ 9 19.01.1993 01.04.1994 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365
§ 11 22.08.1972 03.12.1972 eingefügt AGS Bd. 8 S. 371
§ 12 19.01.1993 01.04.1994 eingefügt AGS Bd. 14 S. 367
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