Reglement für den Master of Advanced Studies in Bildungsmanagement (216.35)
CH - SG

Reglement für den Master of Advanced Studies in Bildungsmanagement

Reglement für den Master of Advanced Studies in Bildungsmanagement vom 23. September 2011 (Stand 1. Oktober 2015) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt als Reglement: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Die Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen (PHSG) und die Pädagogi - schen Hochschulen Thurgau (PHTG) und Graubünden (PHGR) bieten gemein - sam einen Weiterbildungslehrgang in Bildungsmanagement in Form eines Master of Advanced Studies (abgekürzt MAS-Lehrgang) an.

Art. 2 Geltung

1 Dieses Reglement gilt für die Bewerberinnen und Bewerber sowie für die einge - schriebenen Studentinnen und Studenten im MAS-Lehrgang.

Art. 3 Adressatinnen und Adressaten

1 Der MAS-Lehrgang richtet sich an im Bildungsmanagement tätige Schulleiterin - nen und Schulleiter, Schulleitungsmitglieder sowie an weitere Interessierte, die sich weiterqualifizieren möchten.

Art. 4 Ziele

1 Der MAS-Lehrgang dient der Professionalisierung von Schulleitenden und ande - ren Personen mit Spezialfunktionen im Bildungsmanagement. Er: a) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Weiterbildung einen Beitrag zur Qualitätssicherung von Schule als Organisation und deren Führung;
1 In Vollzug ab 1. Oktober 2011.
b) unterstützt die Professionalisierung der Personen mit Führungsaufgaben in der Schule; c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in Bil - dungsmanagement ab; d) führt als Ganzes absolviert zu einem MAS-Diplom. II. Organisation und Durchführung (2.)

Art. 5 Studienleitung MAS

1 Die Studienleitung besteht aus höchstens drei Personen. Sie wird von den Prorek - torinnen bzw. Prorektoren der PHSG und der PHTG bestimmt. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des MAS-Lehrgangs verantwortlich. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculums des MAS-Lehrgangs; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den MAS-Lehr - gang; d) Durchführung der Aufnahmegespräche; e) Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Lehrgangseinheiten; f) Vorgaben für die Leistungsnachweise und die Prüfungen; g) Vorbereitung der Reglemente zuhanden der Vereinbarungspartner; h) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; i) Erstellung des Jahresberichts mit Jahresrechnung und Budget; j) Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspartnern bezüg - lich Planung, Leitung und Durchführung des MAS-Lehrgangs; k) Führung des Sekretariats; l) Verfügungen betreffend Äquivalenz eines Diploms, Bestehen der Zertifikats- und Diplomlehrgänge, Zulassung zum MAS-Lehrgang, Ausschluss von Kom - petenznachweisen oder von bewerteten Arbeiten, Annahme der Diplom- bzw. Masterarbeit, Bestehen der Abschlussprüfungen.

Art. 6 Leitung Zertifikatslehrgänge (CAS)

1 Die Lehrgangsleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studien - leitung bestimmt.
2 Die Lehrgangsleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Kurstage aufgrund der konzeptionellen Vorgaben; b) Durchführung der Kursteile; c) Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und Prüfungen; d) Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog;
e) Mitarbeit bei der Beurteilung der Kompetenznachweise; f) Auswertung der Kursteile aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.

Art. 7 Durchführung

1 Der MAS-Lehrgang wird von der PHSG in Kooperation mit der PHTG und der PHGR durchgeführt.

Art. 8 Nichtdurchführung

1 Der MAS-Lehrgang wird nur bei genügender Teilnehmendenzahl durchgeführt.
2 Bei Nichtdurchführung des MAS-Lehrgangs informiert die Studienleitung die an - gemeldeten Personen über die Absage.
3 Für die Angemeldeten entstehen bei Nichtdurchführung ausser allfälliger Kosten für das Aufnahmeverfahren für den MAS-Lehrgang keine Kosten. III. Zulassung zum MAS-Lehrgang und CAS-Lehrgängen Aufnahmeverfahren (3.)

Art. 9 Zulassung zu den CAS-Lehrgängen

1 Die Zulassung zu den CAS-Lehrgängen setzt voraus: a) Pädagogische Grundausbildung mit anerkanntem Lehrdiplom für die Volks - schule oder Sekundarstufe II und b) mindestens fünf Jahre Unterrichtserfahrung und c) eine Schulleitungstätigkeit während der Zusatzausbildung.
2 Die Zulassung von Personen ohne Leitungsfunktion ist möglich, sofern sie wäh - rend der Zusatzausbildung über ein entsprechendes Praxisfeld verfügen.
3 In begründeten Ausnahmefällen können zum CAS Schulleitung Personen ohne Lehrdiplom zugelassen werden. Voraussetzungen für die Zulassung sind: a) Ein Hochschulabschluss oder ein von der Ausbildungsinstitution als gleich - wertig anerkannter Abschluss, b) mehrjährige Erfahrung mit Bezug zum schweizerischen Bildungswesen sowie Führungserfahrung und c) eine Anstellung oder Designation als Schulleiterin oder Schulleiter einer öf - fentlichen oder privaten Bildungsinstitution.
4 In begründeten Ausnahmefällen können zu den übrigen CAS-Lehrgängen wei - tere Personen zugelassen werden.

Art. 10 Zulassung zur Masterstufe

1 Die Zulassung zur Masterstufe setzt voraus: a) den erfolgreich abgeschlossenen CAS Schulleitung (CAS-Zertifikat); b) zwei weitere erfolgreich abgeschlossene CAS-Lehrgänge (CAS-Zertifikate) nach Art. 22; c) eine Eignungsabklärung durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte Aus - einandersetzung einzulassen.

Art. 11 Anrechnung von Leistungen

1 An Hochschulen erbrachte Leistungen (Inhalte / ECTS-Punkte) können auf An - trag bei der Studienleitung im Rahmen des MAS-Lehrgangs angerechnet werden.

Art. 12 An- und Abmeldungen

1 Die Teilnahme an Zertifikatslehrgängen steht bei genügender Platzzahl auch Teil - nehmerinnen und Teilnehmern offen, die nicht den gesamten MAS-Lehrgang ab - solvieren.
2 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu einzelnen Zertifi - katslehrgängen entscheidet die Studienleitung abschliessend.
3 Die Annullierung der Anmeldung für einen Zertifikatslehrgang oder die Master - stufe vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Nach Anmeldeschluss können sich Studierende bis zwei Monate vor Beginn des Lehrgangs ohne Kosten - folge um- oder abmelden. Wer sich später als zwei Monate vor Beginn abmeldet, bezahlt die Anmeldegebühr sowie die Hälfte der Studiengebühr; wer sich später als einen Monat vor Beginn abmeldet, bezahlt die gesamte Studiengebühr inkl. An - meldegebühr.
4 Bei Abbruch der Ausbildung ist die gesamte Studiengebühr inkl. Anmeldegebühr für den Zertifikatslehrgang oder die Masterstufe zu bezahlen.
5 Wird für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz gefunden, kann auf die vollständige Erhebung der Studiengebühr verzichtet wer - den. In diesem Fall ist eine Aufwandentschädigung in der Höhe von 10 Prozent der zu bezahlenden Studiengebühr für den Lehrgang zu bezahlen.
1 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen: a) Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige Tätigkeit;
b) Kopien aller Abschlüsse (Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Zertifikate); c) schriftliche Erklärung zur Motivation für den Besuch des Lehrgangs.

Art. 14 Eignungsabklärung MAS-Lehrgang

1 Die Eignungsabklärung klärt berufsrelevante, personale und soziale Kompeten - zen ab.
2 Die Studienleitung führt die Eignungsabklärung durch und legt die damit ver - bundenen Kosten vorgängig schriftlich fest.
3 Die Studienleitung entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum MAS-Lehrgang. Sie kann die Teilnahme am MAS-Lehrgang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
4 Die Zustimmung hat einstimmig zu erfolgen. Ablehnungen sind zu begründen. Der Entscheid der Studienleitung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schrift - lich mitgeteilt. IV. Aufbau des MAS-Lehrgangs (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

Art. 15 European Credit Transfer System (ECTS)

1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet.
2 Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben: a) 15 ECTS-Punkte für den CAS Schulleitung; b) 15 ECTS-Punkte für jeden weiteren Zertifikatslehrgang (CAS) nach Art. 22; c) 15 ECTS-Punkte für die Masterstufe.
2. MAS-Lehrgang (4.2.)

Art. 16 Ausbildungsstruktur

1 Der MAS-Lehrgang ist flexibel aufgebaut und berücksichtigt sowohl individuelle Vorleistungen der Teilnehmenden als auch deren persönliche Zielsetzungen.
2 Er setzt sich zusammen aus: a) CAS Schulleitung (15 ECTS); b) Zwei von drei CAS-Lehrgängen mit Zertifikat mit insgesamt mindestens 30 ECTS;
c) Zwei Pflichtmodulen, einer Masterarbeit und einer MAS-Diplomprüfung (15 ECTS).

Art. 17 Studiendauer und -umfang

1 Der maximale Zeitraum zur Erreichung des MAS-Abschlusses beträgt sechs Jahre.
2 Die einjährige Masterstufe kann auf Antrag verlängert werden auf zwei Jahre. Über begründete Anträge auf Verlängerung entscheidet die Studienleitung.

Art. 18 Inhalte

1 Die MAS-Stufe besteht aus den erforderlichen Pflichtmodulen (Präsenzstudium) sowie der Masterarbeit und der MAS-Diplomprüfung.

Art. 19 Studienabschluss

1 Wer die Masterstufe erfolgreich bestanden hat, erhält ein MAS-Diplom in Bil - dungsmanagement. Die Erteilung des MAS-Diploms setzt voraus: a) den erfolgreichen Abschluss des CAS Schulleitung (CAS-Zertifikat); b) den erfolgreichen Abschluss von zwei weiteren der drei CAS-Lehrgängen; c) die angenommene Masterarbeit; d) die bestandene MAS-Diplomprüfung.
2 Sie oder er ist berechtigt, folgenden Titel zu führen: «Master of Advanced Studies (MAS) in Bildungsmanagement».

Art. 20 MAS-Diplom

1 Im MAS-Diplom werden ausgewiesen: a) die Themen der besuchten Lehrgänge; b) das Thema der Masterarbeit.
2 Das MAS-Diplom wird durch die Rektorin oder den Rektor sowie die Studienlei - tung unterschrieben.
3. Zertifikatslehrgänge (CAS) (4.3.)
1 Ein Zertifikatslehrgang setzt sich zusammen aus: a) dem erforderlichen Präsenzunterricht inkl. Kompetenznachweisen; b) Teilnahme und Mitwirkung bei weiteren Elementen wie Intervision, Lern- und Feedbackgruppen;
c) individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie Umsetzung im Berufsfeld.
2 Die Studienleitung legt das Curriculum der Zertifikatslehrgänge fest. Für den er - folgreichen Abschluss eines Zertifikatslehrgangs wird ein Zertifikat (Certificate of Advanced Studies, abgekürzt CAS) ausgestellt.

Art. 22 Angebotene Zertifikatslehrgänge

1 Es werden folgende Zertifikatslehrgänge angeboten: a) CAS I: Schulleitungsausbildung (15 ECTS); b) CAS II: Personelle Führung (15 ECTS); c) CAS III: Pädagogische Führung (15 ECTS); d) CAS IV: Betriebliche Führung (15 ECTS).

Art. 23 Bestehen

1 Ein Zertifikatslehrgang gilt als bestanden, wenn: a) alle Kompetenznachweise mit «bestanden» bewertet wurden; b) die Präsenz in den Präsenzveranstaltungen und in den Kleingruppen mindes - tens 85 Prozent betrug.
2 Ist der Zertifikatslehrgang bestanden, werden die dem Zertifikatslehrgang zuge - ordneten ECTS-Punkte vergeben.

Art. 24 CAS-Zertifikat

1 Im CAS-Zertifikat werden die Inhalte der Lehrgänge ausgewiesen.
2 Das CAS-Zertifikat wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Weiterbildung und die Studienleitung unterzeichnet. V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 25 Information

1 Die Studierenden werden zu Beginn des Lehrgangs schriftlich über Art, Inhalte und Anforderungen der Prüfungen (Kompetenznachweise) und der bewerteten Arbeiten informiert.

Art. 26 Unredlichkeit

1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete Arbeit als «nicht genügend» oder die Masterarbeit mit «nicht angenommen» be - wertet.
2 Plagiierte Arbeiten werden ohne Möglichkeit zur Nachbesserung als nicht be - standen bewertet.
3 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer - teten Arbeiten ausgeschlossen werden.

Art. 27 Vorbehalt und Ausschluss

1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Schulleiterin oder als künftiger Schulleiter, kann die Studienleitung jederzeit eine Untersuchung bei ei - ner Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fach - person verlangen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.

Art. 28 Versäumte Kompetenznachweise

1 Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises hat, wer nachweist: a) dass sie oder er einen Kompetenznachweis unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er den Kompetenznachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 29 Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz für den MAS-Lehrgang setzt sich zusammen aus der Stu - dienleitung, der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor oder ei - ner durch sie bzw. ihn bestimmten Vertretung. Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Prüfungskonferenz. *
2 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.

Art. 30 Bestehen und Wiederholung

1 Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan - den» bewertet. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn wenigstens 66 Prozent der maximalen Punkte erreicht worden sind.
2 Ein Kompetenznachweis kann mit Kostenfolge einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
2. Masterarbeit (5.2.)

Art. 31 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Masterarbeit ist eine selbständige, wissenschaftliche Methoden und Analysen einbeziehende Arbeit im Umfang von 30 bis 40 Seiten je Person. Für die Masterar - beit müssen etwa 390 Stunden (inkl. MAS-Diplomprüfung) aufgewendet werden.
2 Die Studienleitung entscheidet über die Annahme des Themas.
3 Die Arbeit wird einzeln oder in einer Gruppe erstellt. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
4 Die Masterarbeit wird der Studienleitung in vierfacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt eine Expertin oder einen Experten für die Beurtei - lung der Arbeit.

Art. 32 Bestehen und Überarbeitung

1 Die Masterarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
2 Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet werden.
3. MAS-Diplomprüfung (5.3.)

Art. 33 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die MAS-Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Fachge - spräch in Form eines Kolloquiums über ausgewählte Inhalte der Masterarbeit. Wird die Arbeit in einer Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung.
2 Die Gesprächsleitung liegt bei einem Mitglied der Studienleitung. Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte wird von der Studienleitung bestimmt. Die Studienleitung oder eine von ihr bestimmte Fachperson übernimmt die Organisa - tion der Prüfung und gibt dem oder der Studierenden eine schriftliche Beurtei - lung.

Art. 34 Zulassung

1 Zur MAS-Diplomprüfung wird zugelassen, wer: a) die zwei Pflichtmodule besucht hat;
b) die angenommene Masterarbeit vorweisen kann.

Art. 35 Bestehen und Wiederholung

1 Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der prüfenden Expertin bzw. des prüfenden Experten. Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertet.
2 Die MAS-Diplomprüfung kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden. VI. Aufsicht und Rechtspflege (6.)

Art. 36 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den MAS-Lehrgang nimmt der Rat der Pädagogischen Hoch - schule des Kantons St.Gallen wahr.

Art. 37 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006
2 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 38 *

... VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 39 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1 . Oktober 2011 angewendet.
2 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–41 23.09.2011 01.10.2011

Art. 29, Abs. 1 geändert 2015-080 24.06.2015 01.10.2015

Art. 38 aufgehoben 2015-080 24.06.2015 01.10.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.09.2011 01.10.2011 Erlass Grunderlass 47–41
24.06.2015 01.10.2015 Art. 29, Abs. 1 geändert 2015-080
24.06.2015 01.10.2015 Art. 38 aufgehoben 2015-080
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