Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt
Ideen-Management: Verordnung Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt Vom 24. Mai 2005 (Stand 1. Juni 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: I. Zweck des Ideen-Managements
§ 1
1 Das Ideen-Management will die innovativen Kräfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch besser mobilisieren, nutzbringend einsetzen und entsprechend honorieren. Sie haben die Möglichkeit, durch Eigeninitiative und Kreativität, insbesondere durch konkrete Verbesserungsideen an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzuwirken.
2 Neue Ideen können auch von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemeinsam eingereicht werden. II. Gegenstand des Ideen-Managements
§ 2
1 Als Verbesserungsideen im Sinne dieser Verordnung gelten namentlich Anregungen, die dazu beitra - gen, eine wirtschaftlich vorteilhaftere Leistung zu erbringen sowie die Unfallgefahren oder die Um - weltbelastung zu vermindern. Jede Idee soll nach Möglichkeit gangbare Wege zu deren praktischen Anwendbarkeit aufzeigen.
§ 3
1 Nicht Gegenstand des Ideen-Managements im Sinne dieser Verordnung bilden – Ideen, die auszuarbeiten in den Aufgabenbereich der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters fallen, was anhand der einzelnen Funktionsbeschriebe zu beurteilen ist; – blosse Kritik oder Ablehnung eines Zustandes. III. Verfahren
§ 4
1 Verbesserungsideen sind von den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Gruppen schriftlich bei der bzw. dem direkten Vorgesetzten oder bei der dezentralen Personalabteilung einzu - reichen. Erfolgt die Einreichung bei der bzw. dem Vorgesetzten, hat diese bzw. dieser unverzüglich der dezentralen Personalabteilung eine Kopie zuzustellen. Die Verbesserungsidee umfasst: – die kurze Darstellung des gegenwärtigen Zustandes – die Darstellung der Verbesserungsidee Skizzen, Plänen usw.
2 Eine bereits realisierte Idee, die noch nicht eingereicht wurde, kann auch nachträglich, innerhalb von
12 Monaten nach deren Realisation, eingesandt werden.
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Ideen-Management: Verordnung
§ 5
1 Die dezentralen Personalabteilungen registrieren den Eingang der Verbesserungsideen und überwa - chen deren Bearbeitung bis und mit der allfälligen Realisierung. Bei departementsübergreifenden Ver - besserungsideen obliegt die Zuständigkeit und Koordination dem dezentralen Personaldienst desjeni - gen Departements bzw. Betriebs, bei welchem der Vorschlag eingereicht wurde.
2 Die dezentrale Personalabteilung bestätigt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter den Eingang und orientiert, wer sich mit der Verbesserungsidee befasst. Ferner wird der Zeitrahmen für die Ideenprü - fung erwähnt.
§ 6
1 Die dezentrale Personalabteilung lässt ein Gutachten durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder durch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen, dessen Aufgabenbereich die Verbesserungsidee betrifft, innert 20 Tagen erstellen. Die Idee soll sach - lich geprüft, der wirtschaftliche Nutzen errechnet und ein entsprechender Antrag gestellt werden.
§ 7
1 Die Gutachterin bzw. der Gutachter entscheidet zusammen mit der oder dem dezentralen Personallei - terin bzw. Personalleiter endgültig über die Annahme oder Ablehnung der Verbesserungsidee. Der Entscheid wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich zugestellt. Zwischen Einreichung der Verbesserungsidee und Zustellung des Entscheides dürfen höchstens 30 Tage liegen.
2 Abgewiesen werden Verbesserungsideen, die keine Verbesserung oder Einsparungen bringen oder offensichtlich nicht verwirklicht werden können. IV. Annahme von Verbesserungsideen und Prämienberechnung
§ 8
1 Angenommene Verbesserungsideen werden mit einer Prämie honoriert.
§ 9
1 Die Verfasserin bzw. der Verfasser einer angenommenen Verbesserungsidee mit errechenbaren Ein - sparungen hat Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihre bzw. seine Idee er - zielbaren Netto-Jahreseinsparung.
2 In der Regel umfasst die Berechnungsperiode zwölf unmittelbar vorausgegangene bzw. zwölf an die Verabschiedung einer Idee anschliessende Kalendermonate.
3 Alle im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verbesserungsidee entstehenden Kosteneinspa - rungen und Folgekosten sind ebenso wie alle notwendigen Investitionen für die Berechnung der Prä - mie zu berücksichtigen. Einsparungen und Kosten inklusive Amortisation für allfällige notwendige In - vestitionen sind mit ihren Jahresraten der Berechnung zugrunde zu legen.
4 Der Aufwand für die Prüfung des Vorschlages soll jedoch bei der Ermittlung der Einsparung nicht in
§ 10
1 Bei einer Prämie unter Fr. 2'000.– ist die Gutachterin bzw. der Gutachter zusammen mit der dezentra - len Personalleiterin bzw. dem Personalleiter für deren Genehmigung zuständig.
2 Prämien zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 10'000.– werden von der Departementsvorsteherin bzw. -vor -
3 Prämien, die den Betrag von Fr. 10'000.– übersteigen, werden vom Regierungsrat genehmigt.
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Ideen-Management: Verordnung
§ 11
1 Die Verfasserin bzw. der Verfasser einer angenommenen Verbesserungsidee mit nicht errechenbaren Einsparungen hat Anrecht auf eine Prämie gemäss der Tabelle im Anhang zu dieser Verordnung.
§ 12
1 Die Prämie wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter mit dem nächsten Lohn ausbezahlt. Bei von Gruppen eingereichten Ideen oder bei Aufteilung der Prämie, werden die Anteile jeder einzelnen Mit - arbeiterin bzw. jedem einzelnen Mitarbeiter separat ausbezahlt.
§ 13
1 Jede Empfängerin bzw. jeder Empfänger einer Prämie erhält eine Bewertung ihres bzw. seiner Ver - besserungsidee. Bei Prämienauszahlungen über Fr. 10'000.– wird zudem ein Anerkennungsschreiben des Regierungsrates überreicht.
§ 14
1 Für wertvolle Verbesserungsideen, zu deren Ausarbeitung ausserordentlich viel Zeit und Mühe auf - gewendet wurde, deren Ausführung jedoch aus betriebs- oder verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden. Dieselbe Möglichkeit besteht für Vorschläge, die nicht zur Ausführung gelangen, aufgrund derer aber eine neue Lösung gefunden wer - den konnte.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch der Verfasserin bzw. des Verfassers auf Verwirklichung ihrer bzw. seiner angenommenen Verbesserungsidee.
§ 15
1 Kann eine angenommene Verbesserungsidee aus irgendwelchen Gründen nachträglich nicht verwirk - licht werden, so muss dies die bzw. der verantwortliche Vorgesetzte in einer schriftlichen Begründung der dezentralen Personalabteilung mitteilen.
§ 16
1 Wegen nachträglicher Nichtdurchführung dürfen bereits zugesprochene Prämien weder reduziert noch rückgängig gemacht werden. V. Eigentumsrechte
§ 17
1 Angenommene Verbesserungsideen gehen in das Eigentum des Kantons Basel-Stadt über. Dieser entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewertung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung. Das Recht der Nennung der Erfinderin bzw. des Erfinders bleibt jedoch gewahrt. VI. Information
§ 18
1 Die dezentralen Personaldienste sind dafür besorgt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter laufend über die in ihrem Bereich prämierten Verbesserungsideen orientiert werden.
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Ideen-Management: Verordnung VII. Kostenverrechnung
§ 19
1 Die Prämien werden den Dienststellen belastet, welche auch Nutzniesserinnen der Verbesserungside - en sind. VIII. Schlussbestimmungen
§ 20
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juni 2005 wirksam.
§ 21
1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend das Ideen- Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt vom 13. Februar 1996 aufgehoben.
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Ideen - Management: Verordnung Anhang Tabelle zur Ermittlung der Grundprämien für Verbesserung s ideen mit nicht errechenbarem wir t schaftlichem Nutzen Grad der Verbesserung Grad der Auswirkung gering merklich wesentlich ausserorden t lich e inmalig, selten
100. - 200. - 300. - 400. -
gelegentlich , zeitweise
200. - 300. - 400. - 500. -
häufig , regelmässig
300. - 400. - 500. - 700. -
andauernd
400. - 500. - 70 0. - 1 ' 000. -
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