Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zent... (149.10)
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Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz

Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) Vom 6. September 2013 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be - schliessen – gestützt auf das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011
1 ) – das Folgende:
1 Allgemeines

§ 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkom - mission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommis - sion gemäss Art. 54 Abs. 2 HFG.
2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

§ 2 Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethik - kommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.
3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesund - heitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs
4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Ge - sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

§ 3 Kantonale Aufsicht

1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht über die EKNZ wahr.
2 Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
1) SR 810.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.021
3 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kanto - ne zusammen mit einem Mitglied vertreten.
4 Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben aus:
a. Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;
b. Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übri - gen Mitglieder der EKNZ;
c. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ;
d. Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsregle - ments der EKNZ;
e. Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Ent - scheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinba - rungskantone.
5 Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmi - gendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die Kompeten - zen des Aufsichtsorgans.

§ 4 Aufgaben der EKNZ

1 Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art. 45ff. HFG) in den Vereinbarungskantonen.
2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.
3 Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfah - ren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.

§ 5 Bewilligungen der EKNZ

1 Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Art. 45 HFG.
2 Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaft - lichen und rechtlichen Verantwortung entbunden.
2 Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ

§ 6 Zusammensetzung

1 Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
2 Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Auf - gaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.021
3 Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehö - rigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.

§ 7 Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Se -

kretariat
1 Die Organe der EKNZ sind:
a. die Präsidentin oder der Präsident,
b. ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium,
c. der Ausschuss.
2 Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Dane - ben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mit - glied des Ausschusses sein.
3 Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen.
4 Die EKNZ verfügt über eine Geschäftstelle und ein wissenschaftliches Sekre - tariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Ge - sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
5 Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres regelt das Geschäftsreglement.

§ 8 Wahl und Amtsperiode

1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -prä - sidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.
2 Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten haben die Vereinba - rungskantone ein Vorschlagsrecht.
3 Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.

§ 9 Verfahren und Rechtspflege

1 Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.
2 Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfah - rensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des je - weils in Frage stehenden Gesuchs befindet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.021

§ 10 Berichterstattung und Jahresbericht

1 Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
2 In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.
3 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.

§ 11 Aufbewahrungspflicht

1 Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungspro - jekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehen - de Aufbewahrungspflichten.

§ 12 Gebühren

1 Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von
250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung.
2 Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

§ 13 Entschädigung

1 Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädi - gung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige regelt.
3 Sitz und Finanzierung

§ 14 Sitz

1 Sitz der EKNZ ist Basel.

§ 15 Budget, Jahresrechnung und Revision

1 Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.

§ 16 Finanzierung

1 Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grundbei - trag. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.021
2 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurnzahlen jährlich je 20'000 Fr., die Vereinbarungskantone mit ge - ringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je 5'000 Fr. Grundbeitrag.
3 Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
4 Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kostende - ckende Gebühren.
4 Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

1 Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
2 Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3 Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusam - menhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen wer - den auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufge - hoben
2 )
.
4 Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.
2) GS 33.1082, SGS 901.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.021
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.09.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.09.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 2014.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.021
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