Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
Hilfe bei Katastrophen: Interkant. Vereinbarung Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
1 ) Vom 13. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2006) Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivil - schutz bei Katastrophen und in Notlagen. Art. 2 Rechtsgrundlagen
1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, BZG
2 ) (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenar - beit. Art. 3 Begriffsdefinitionen
1 Katastrophen Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Un - glücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
2 Notlagen Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereig - nis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern. Art. 4 Zuständigkeit
1 Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zu - ständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.
2 Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten. Art. 5 Subsidiarität
1 Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgän - gig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Art. 6 Koordination, Leitung und Führung
1 Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivil - schutzformationen.
2 Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Ein - satzleiter zugewiesen. Art. 7 Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
1 Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebotenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22-26 BZG.
1) Beitritt auf den 1. 1. 2006 durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erklärt am 27. 9. 2005.
2) SR 520.1.
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Hilfe bei Katastrophen: Interkant. Vereinbarung Art. 8 Aufgebot
1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt. Art. 9 Einsatzkosten
1 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials. Art. 10 Kündigung
1 Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen. Art. 11 Inkraftsetzung
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.
3 ) Schweizerische Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren Ort und Datum: Aarau, 13. Mai 2005 Der Präsident: Regierungsrat Ernst Hasler Der 1. Sekretär: Oberst Martin Widmer
3) Der Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten. Sie ist seit 29. 11. 2005 (letzte Beitrittserklärung) wirksam.
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