Verordnung über die Notariatsgebühren (217.13)
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Verordnung über die Notariatsgebühren

Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) Vom 23. Oktober 2012 (Stand 1. November 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 45 des Nota - riatsgesetzes vom 22. März 2012
1 ) und § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
2 ) beschliesst:

§ 1 Aufwandgebühr

1 Die Aufwandgebühr ist das Entgelt für die öffentliche Beurkundung ein - schliesslich deren Vor- und Nachbearbeitung sowie für alle damit zusammen - hängenden Beratungen, Abklärungen, Anmeldungen, Zusatz- und Nebenbele - ge (Statuten, Fusionsverträge, Sacheinlageverträge usw.), Bescheinigungen, Aufbereitungen von Publikationen und andere Zusatztätigkeiten für die Kund - schaft.
2 Bei Grundbuchgeschäften wird die Abwicklung des Geldverkehrs (Bezug und Auszahlung von Darlehenskapitalien und Kaufpreisen, Sicherstellung von Steuer- und Gebührenbeträgen, Abrechnungen etc.) separat berechnet.

§ 2 Gebühr für nicht zustande gekommene Urkunden

1 Die Aufwandgebühr ist auch geschuldet
a. bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes;
b. bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes.

§ 3 Gebührentragung

1 Die Gebühren und Auslagen werden der anmeldenden Partei in Rechnung gestellt. Bei mehreren Anmeldenden kann die ganze Rechnung einem der An - meldenden auferlegt werden.
2 Die Vertragsparteien haben die Gebühren je zu gleichen Teilen zu entrichten, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
3 Mehrere Partner einer Vertragspartei haften solidarisch für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen.

§ 4 Offerte, Kostenvorschuss

1 Die Kundin oder der Kunde kann einen ungefähren Kostenrahmen, eine de - taillierte Offerte oder eine Offerte mit Kostendach verlangen.
1) GS 37.1057, SGS 217
2) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
2 Es kann ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr ver - langt werden.

§ 5 Rechnungstellung

1 Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in Rechnung gestellt. Vorbehalten ist § 4 Absatz 2.

§ 6 Fälligkeit, Verzugszins

1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins in Höhe von maximal dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz verlangt werden.

§ 7 Gebührenermässigung, Gebührenerlass

1 Das Gesuch um Gebührenermässigung ist in der Regel anlässlich der ersten Instruktion, spätestens aber vor der Beurkundung zu stellen.
2 Das Gesuch um vollständigen Gebührenerlass kann in jedem Stadium des Verfahrens, muss aber in jedem Fall vor Einleitung einer Betreibung gestellt werden.

§ 8 Stundenansatz

1 Wo keine festen Gebührenansätze festgelegt sind, gilt ein Stundenansatz von
a. 180.00 Fr. bis 260.00 Fr. für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person;
b. 60.00 Fr. bis 180.00 Fr. für die Tätigkeit von Notariatsangestellten (Sekre - tariat, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter), je nach deren Qualifikationsstufe.

§ 9 Rahmengebühren

1 Es gelten Rahmengebühren für die folgenden Geschäfte:
a. für Ehe- und Erbverträge sowie für Vermögensverträge nach dem Bun - desgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG
3 ) ): 500-1'700 Fr.
b. für letztwillige Verfügungen: 400-1'500 Fr.
c. für die Gründung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften: mit be - schränkter Haftung ohne qualifizierte Tatbestände 700-2'000 Fr.
d. für Handänderungsverträge bezüglich Liegenschaften: 800-2'500 Fr.
3) SR 211.231 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
e. für Dienstbarkeitsverträge, ohne selbständige und dauernde Baurechte:
500-1'600 Fr.
f. für die Errichtung von Grundpfandrechten: 350-1'500 Fr.
2 Innerhalb des Gebührenrahmens wird entsprechend dem tatsächlichen Zeit - aufwand nach den Stundenansätzen gemäss § 8 abgerechnet.
3 Ist der tatsächliche Zeitaufwand ausnahmsweise durch die Obergrenze des Gebührenrahmens nicht gedeckt, so kann diese überschritten werden. Der tat - sächliche Mehraufwand und die aufwandmehrenden Tatbestände sind gegen - über den Leistungsepfängerinnen und Leistungsempfängern auszuweisen und nachvollziehbar zu begründen.
4 Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für nicht zustande gekommene Ur - kunden.

§ 10 Feste Gebührenansätze

1 Feste Gebühren werden erhoben für:
a. Ersatz einer Unterschrift (OR 15): 100.00 Fr.
b. Bürgschaftserklärung für Ausbildungsdarlehen (OR 493): 250.00 Fr.
c. Einfache Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens in deutscher Sprache durch Stempelabdruck oder ähnliche Verfahren:
20.00 Fr.
d. Beglaubigung einer einseitigen Fotokopie in deutscher Sprache: 10.00 Fr.
e. Beglaubigung einer mehrseitigen Fotokopie in deutscher Sprache, mit technischem Mehraufwand zur Erstellung der untrennbaren Verbindung (Heftung, Klebung, Mehrfachstempelung), bis drei Seiten im Format A4:
40.00 Fr.
f. Zeugengeld bei erbrechtlichen Vorgängen, pro Zeugin oder Zeuge:
20.00 Fr.

§ 11 Mehrwertsteuer

1 Zum Stundenansatz und zu allen festen Gebührenansätzen wird die Mehr - wertsteuer hinzugerechnet.
2 In der Gebührenrechnung ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.

§ 12 Preisbekanntgabe

1 Für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978
4 ) ist jede Basellandschaftliche Notarin und jeder Basellandschaftliche Notar verant - wortlich.
4) SR 942.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100

§ 13 Auslagen, Kopien

1 Auslagen für Erhebungen (Vorprüfungen, Registerauszüge, Gutachten, Sach - verständigenberichte usw.), Fahrtkosten (Tram-, Bus- und Bahnbillets, Kilome - terentschädigungen, Parkierungskosten usw.), Veröffentlichungen, Porti, Tele - fongespräche usw. werden in ihrer tatsächlichen Höhe und gesondert ausge - wiesen in Rechnung gestellt.
2 Für Kopien können pro Seite erhoben werden:
a. für Schwarzweisskopien 0,20 Fr.
b. für Farbkopien 0,70 Fr.

§ 14 Übergangsbestimmung für die Gebühren der Notariate der Be -

zirksschreibereien
1 Für die Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien gilt bis zum 31. De - zember 2013 § 14 der Verordnung vom 8. Januar 1991
5 ) über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV).

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung vom 26. Juni 2007
6 ) über die Gebühren der privaten Notariate wird aufgehoben.

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
5) GS 30.491, SGS 211.71
6) GS 36.216, SGS 217.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.10.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.10.2012 01.11.2012 Erstfassung GS 37.1100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
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