Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino
                            Spielcasinogesetz  Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Spielcasinogesetz)  Vom 19. Oktober 1978 (Stand 1. Februar 2012)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt  erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz:  I. Geltungsbereich des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spielsalons und eines Spielcasinos.  II. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Spiel- und Unterhaltungsautomaten
                            1  Spielautomaten sind Geräte und Apparate mit entgeltlichem Betrieb, bei denen der Spielausgang  ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhaltungsautomaten sind alle übrigen Münzautomaten, wie Musik- und Filmautomaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verordnung regelt, welche Automaten nicht unter dieses Gesetz fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            3  Geldspielautomaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldspielautomaten sind die durch das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement zugelassenen  Spielautomaten, die Gewinne in Form von Geld, Waren, Jetons, Gutscheinen, Gutschriften oder ande  -  ren geldwerten Leistungen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spielsalons
                            1  Spielsalons sind Räumlichkeiten, in denen Spiel- und Unterhaltungsautomaten gewerbsmässig zu öf  -  fentlichem Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            4  )  Spielcasino
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Spielcasino ist eine in sich geschlossene Räumlichkeit, die verschiedene Unterhaltungs-, Vergnü  -  gungs- und Restaurationsbetriebe aufnehmen kann und in der eine Spielbank im Sinn der bundesrecht  -  lichen Bestimmungen eingerichtet wird.  III. Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            6  Entzug der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung des GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. 09.2125 ).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielcasinogesetz  B. Für Spielsalons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Allgemeines
                            1  Der Betrieb eines Spielsalons ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird von der zuständigen  Behörde für die Dauer eines Jahres gegen Entrichtung einer Gebühr erteilt. Sie lautet unter der Be  -  zeichnung des Spielsalons auf den Namen einer bestimmten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Bewilligungserteilung können Auflagen zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbe  -  triebs verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anforderungen an den Bewilligungsinhaber und dessen Stellvertreter
                            1  Die Bewilligung zum Betrieb eines Spielsalons wird nur Personen erteilt, die volljährig und gut be  -  leumdet sind und Gewähr für eine einwandfreie und fachgemässe Betriebsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewilligungsinhaber oder ein verantwortlicher Stellvertreter, der die gleichen persönlichen Vor  -  aussetzungen erfüllen muss, hat den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anforderungen an die Spielsalons
                            1  Spielsalons müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an  Räumlichkeiten von Gastwirtschaften gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Standort
                            1  Spielsalons sind nicht gestattet in der Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern und in Wohnhäu  -  sern sowie an Strassen und Plätzen, wo sie unzumutbare Ruhestörungen für die Anwohner verursa  -  chen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            7  )  Abgabe von Getränken und Backwaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewilligte Spielsalons können ihrer Kundschaft in einem beschränkten Bereich alkoholfreie Geträn  -  ke und Backwaren abgeben, sofern der beschränkte Bereich nicht mehr als zehn Sitzplätze aufweist  und wenn die Einrichtung den bau- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und  Stelle nach dem Gesetz über das Gastgewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entzug der Bewilligung
                            1  Eine Spielsalonbewilligung wird dauernd oder vorübergehend entzogen und der Spielsalon geschlos  -  sen, wenn  ein Spielsalon ohne Bewilligung betrieben wird;  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden;  der Bewilligungsinhaber seinen Aufsichtspflichten nicht genügend nachkommt und er deswe  -  gen mehr als zweimal verzeigt worden ist, oder wenn aufgrund polizeilicher Massnahmen ein  mit dem Betrieb eine Ruhestörung im Spielsalon selbst oder seiner Umgebung oder eine Ge  -  fährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist.  C. Für ein Spielcasino
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a
                            9  )  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Standort, Einrichtung und Betrieb eines Spielcasinos nach § 4a entscheidet der Regierungsrat.  Er legt die Rahmenbedingungen für die Bewilligung in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
                            8)  Titel C eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielcasinogesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Kanton Basel-Stadt darf nur ein Spielcasino betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b
                            10  )  Bewilligungserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen erteilen die zuständigen Behörden die not  -  wendigen Einzelbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  IV. Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            12  )  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten im Gebiet des Kantons Basel-Stadt ist aus  -  serhalb des bewilligten Spielcasinos verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Jugendliche
                            1  Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spielsalons untersagt. Dies ist für jedermann sichtbar  beim Spielsaloneingang anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Öffnungszeiten
                            1  Eine Verordnung regelt die Öffnungszeiten der Spielsalons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 a
                            14  )  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat regelt für ein Spielcasino oder eine Spielbank die Ausnahmen von diesen Be  -  schränkungen in einer Verordnung.  V. Kontrolle und Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kontrolle
                            1  Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben die Kontrollen der zuständigen Organe, insbe  -  sondere der Polizei- und Jugendschutzorgane, zu dulden und zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Beschlagnahme
                            1  Unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Automaten werden mit den  Spielgeldern beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen.  VI. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Strafbarkeit
                            1  Wer diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmun  -  gen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Busse oder Haft bestraft. Auch  die fahrlässige Übertretung ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12b Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr.  09.2125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 3. 1984 (wirksam seit 6. 5. 1984).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielcasinogesetz  VII. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  Die Gebühren für die in diesem Gesetz genannten Bewilligungen werden vom Regierungsrat in einer  Verordnung festgelegt.  VIII. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übergangszeit
                            1  Gastwirtschaftsbetrieben   und   Spielsalons   wird   eine   Frist   von   drei   Monaten   nach   Eintritt   der  Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt, innert der die Geldspielautomaten zu entfernen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spielsalons, die gegen § 10 verstossen, wird zur Aufgabe ihres Standorts eine Frist von einem Jahr  nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Widerruf
                            1  Bewilligungen für Spielsalons, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in  Betrieb sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind zu widerrufen.  IX. Ausführungs- und Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausführungsvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort nach Eintritt der  Rechtskraft in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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