Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino (569.300)
Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino (569.300)
Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino
Spielcasinogesetz Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino
1 ) (Spielcasinogesetz) Vom 19. Oktober 1978 (Stand 1. Februar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz: I. Geltungsbereich des Gesetzes
§ 1
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1 Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spielsalons und eines Spielcasinos. II. Begriffe
§ 2 Spiel- und Unterhaltungsautomaten
1 Spielautomaten sind Geräte und Apparate mit entgeltlichem Betrieb, bei denen der Spielausgang ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
2 Unterhaltungsautomaten sind alle übrigen Münzautomaten, wie Musik- und Filmautomaten.
3 Eine Verordnung regelt, welche Automaten nicht unter dieses Gesetz fallen.
§ 3
3 Geldspielautomaten
1 Geldspielautomaten sind die durch das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement zugelassenen Spielautomaten, die Gewinne in Form von Geld, Waren, Jetons, Gutscheinen, Gutschriften oder ande - ren geldwerten Leistungen ermöglichen.
§ 4 Spielsalons
1 Spielsalons sind Räumlichkeiten, in denen Spiel- und Unterhaltungsautomaten gewerbsmässig zu öf - fentlichem Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.
§ 4a
4 ) Spielcasino
1 Ein Spielcasino ist eine in sich geschlossene Räumlichkeit, die verschiedene Unterhaltungs-, Vergnü - gungs- und Restaurationsbetriebe aufnehmen kann und in der eine Spielbank im Sinn der bundesrecht - lichen Bestimmungen eingerichtet wird. III. Bewilligungspflicht
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§ 6
6 Entzug der Bewilligung
1) Titel in der Fassung des GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
§ 1 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. 09.2125 ).
3)
§ 3 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
4)
§ 4a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
5)
§ 5 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
6)
§ 6 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
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Spielcasinogesetz B. Für Spielsalons
§ 7 Allgemeines
1 Der Betrieb eines Spielsalons ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde für die Dauer eines Jahres gegen Entrichtung einer Gebühr erteilt. Sie lautet unter der Be - zeichnung des Spielsalons auf den Namen einer bestimmten Person.
2 Mit der Bewilligungserteilung können Auflagen zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbe - triebs verknüpft werden.
§ 8 Anforderungen an den Bewilligungsinhaber und dessen Stellvertreter
1 Die Bewilligung zum Betrieb eines Spielsalons wird nur Personen erteilt, die volljährig und gut be - leumdet sind und Gewähr für eine einwandfreie und fachgemässe Betriebsführung bieten.
2 Der Bewilligungsinhaber oder ein verantwortlicher Stellvertreter, der die gleichen persönlichen Vor - aussetzungen erfüllen muss, hat den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen.
§ 9 Anforderungen an die Spielsalons
1 Spielsalons müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften gestellt werden.
§ 10 Standort
1 Spielsalons sind nicht gestattet in der Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern und in Wohnhäu - sern sowie an Strassen und Plätzen, wo sie unzumutbare Ruhestörungen für die Anwohner verursa - chen können.
§ 11
7 ) Abgabe von Getränken und Backwaren
1 Bewilligte Spielsalons können ihrer Kundschaft in einem beschränkten Bereich alkoholfreie Geträn - ke und Backwaren abgeben, sofern der beschränkte Bereich nicht mehr als zehn Sitzplätze aufweist und wenn die Einrichtung den bau- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entspricht.
2 Im Übrigen richtet sich die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle nach dem Gesetz über das Gastgewerbe.
§ 12 Entzug der Bewilligung
1 Eine Spielsalonbewilligung wird dauernd oder vorübergehend entzogen und der Spielsalon geschlos - sen, wenn ein Spielsalon ohne Bewilligung betrieben wird; die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden; der Bewilligungsinhaber seinen Aufsichtspflichten nicht genügend nachkommt und er deswe - gen mehr als zweimal verzeigt worden ist, oder wenn aufgrund polizeilicher Massnahmen ein mit dem Betrieb eine Ruhestörung im Spielsalon selbst oder seiner Umgebung oder eine Ge - fährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist. C. Für ein Spielcasino
8 )
§ 12a
9 ) Allgemeines
1 Über Standort, Einrichtung und Betrieb eines Spielcasinos nach § 4a entscheidet der Regierungsrat. Er legt die Rahmenbedingungen für die Bewilligung in einer Verordnung fest.
7)
§ 11 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
8) Titel C eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
9)
§ 12a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
2
Spielcasinogesetz
2 Im Kanton Basel-Stadt darf nur ein Spielcasino betrieben werden.
§ 12b
10 ) Bewilligungserteilung
1 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen erteilen die zuständigen Behörden die not - wendigen Einzelbewilligungen.
2
...
11 ) IV. Beschränkungen
§ 13
12 ) Allgemeines
1 Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten im Gebiet des Kantons Basel-Stadt ist aus - serhalb des bewilligten Spielcasinos verboten.
§ 14 Jugendliche
1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spielsalons untersagt. Dies ist für jedermann sichtbar beim Spielsaloneingang anzuschlagen.
13 )
2 Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.
§ 15 Öffnungszeiten
1 Eine Verordnung regelt die Öffnungszeiten der Spielsalons.
§ 15 a
14 ) Ausnahmen
1 Der Regierungsrat regelt für ein Spielcasino oder eine Spielbank die Ausnahmen von diesen Be - schränkungen in einer Verordnung. V. Kontrolle und Beschlagnahme
§ 16 Kontrolle
1 Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben die Kontrollen der zuständigen Organe, insbe - sondere der Polizei- und Jugendschutzorgane, zu dulden und zu erleichtern.
§ 17 Beschlagnahme
1 Unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Automaten werden mit den Spielgeldern beschlagnahmt.
2 Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen. VI. Strafbestimmungen
§ 18 Strafbarkeit
1 Wer diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmun - gen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Busse oder Haft bestraft. Auch die fahrlässige Übertretung ist strafbar.
§ 12b eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
11)
§ 12b Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. 09.2125
12)
§ 13 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).
13)
§ 14 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 3. 1984 (wirksam seit 6. 5. 1984).
14)
§ 15a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
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Spielcasinogesetz VII. Gebühren
§ 19
1 Die Gebühren für die in diesem Gesetz genannten Bewilligungen werden vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt. VIII. Übergangsbestimmungen
§ 20 Übergangszeit
1 Gastwirtschaftsbetrieben und Spielsalons wird eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt, innert der die Geldspielautomaten zu entfernen sind.
2 Spielsalons, die gegen § 10 verstossen, wird zur Aufgabe ihres Standorts eine Frist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt.
§ 21 Widerruf
1 Bewilligungen für Spielsalons, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in Betrieb sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind zu widerrufen. IX. Ausführungs- und Vollzugsvorschriften
§ 22 Ausführungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.
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