Dekret über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen
                            Dekret  über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen  Fachschulen  Vom 10. April 1984 (Stand 1. September 1984)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  2  des  Gesetzes  über  de  n  Beitrag  des  Kantons  Aargau  an  das  gesamtschweizerische  Bildungs  wesen  vom  23.  September  1980  1 )    sowie  auf  §  33  Abs.   3   des   Einführungsgesetzes   zum   B  undesgesetz   über   die   Berufsbildung  (EG BBG) vom 8. November 1983  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1     Der   Kanton   leistet   für   Studenten  mit   Wohnsitz   im   Kanton   Aargau,   die  ausserkantonale Fachschulen besuchen, Beiträge an das Schulgeld, sofern  a)  im  Kanton  keine  gleichwertige  Ausbildungsmöglichkeit  besteht  oder  der  Schulweg nicht zumutbar ist und  b)  es  sich  um  eine  mehrsemestrige  Ausbildung  mit  einem  öffentlich-rechtlichen  anerkannten Abschluss handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragsberechtigt sind insbesondere Ausbildungen an  a)  Musikakademien und Konservatorien,  b)       Kunstgewerbeschulen,  c)  Schulen für soziale Arbeit  und heilpädagogische Ausbildungen,  d)       Höheren    Technischen    Lehranst  alten    und    Höheren    Wirtschafts-    und  Verwaltungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  bestimmt  die  beit  ragsberechtigten  Ausbildungen  und  Schulen  sowie  deren  Einzugsgebiete.    Empfänger  der  Beiträge  sind  die  Schüler  oder  die  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 10 S. 288; aufgehoben (AGS 2007 S. 361)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 11 S. 357; aufgehoben (AGS 2007 S. 311)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  kann  die  Leistung  von  Schulgeldbeiträgen  davon  abhängig  machen,  ob  der  Sitzkanton  der  Fachschule  für  seine  Schüler  an  aargauischen  Fachschulen Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Beiträge decken die Differenz zwischen dem Schulgeld für Studenten aus dem  Sitzkanton  und  demjenigen  für  Studenten  aus  den  anderen  Kantonen.  Sie  dürfen  in  der Regel nicht höher sein als die Beiträge,   die für aargauische Hochschulstudenten  geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter besonderen Umständen kann der Regi  erungsrat tiefere Beiträge festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  für  gleiche  Ausbildungen  mehrere  ausserkantonale  Ausbildungsangebote  bestehen, kann der Regierungsrat einen dur  chschnittlichen Beitragssatz festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Vereinbarungen  nach  §  2  des  Gesetzes  über  den  Beitrag  des  Kantons  Aargau  an  das   gesamtschweizerische   Bil  dungswesen   vom   23.   September   1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )     bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1     Dieses   Dekret   ist   in   der   Gesetze  ssammlung   zu   publizieren.   Es   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. September 1984 in Kraft.
                            Aarau, den 10. April 1984  Präsident des Grossen Rates  R  ICKENBACH  Staatsschreiber  i.V. S  ALM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 10 S. 288; aufgehoben (AGS 2007 S. 361)