Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von Personalvorsorgeeinrichtungen
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen  über die Steuerbefreiung von juristischen Personen  mit öffentlichen oder ausschliesslich  gemeinnützigen Zwecken und von  Personalvorsorgeeinrichtungen  Vom 24. März und 4. Mai 1981  Der Regierungsrat des Kantons Aargau  und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen  vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, die
                            sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen  oder  ausschliesslich  gemeinnützige  n  Zwecken  widmen  oder  deren  Mittel   dauernd   und   ausschliesslich  der   Personalvorsorge   dienen,  werden  im  Rahmen  der  jeweilig  en  kantonalen  Gesetzgebung  von  der  Steuerpflicht   befreit,   gleichgültig,   ob   die   genannten   Zwecke   im  Domizilkanton   oder   im   andern   Kanton   oder   im   allgemeinen  schweizerischen Interesse erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs
                            Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgül-
                            tig.  Sie wird rückwirkend ab   1. Januar 1981 angewendet.  Aarau, den 4. Mai 1981  Regierungsrat Aargau  Landammann:  D  R  .  L  OUIS  L  ANG  Staatsschreiber:  D  R  .  J  OSEF  S  IEBER  AGS Bd. 10 S. 382
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerabkommen Aargau – St. Gallen  St. Gallen, den 24. März  1981  Regierungsrat St. Gallen  Landammann:  W  ILLI  G  EIGER  Staatsschreiber:  D  R  .  D  IETER  N  IEDERMANN