Dekret über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Ka... (163.810)
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Dekret über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kantons bei Tod oder Invalidität infolge ausserordentlichen Berufsrisikos

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kantons bei Tod oder Invalidität infolge ausserordentlichen Berufsrisikos Vom 2. Juli 1968 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. m der Staatsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Führt ein Unfallereignis, das mit eine m ausserordentlichen Berufsrisiko in Zu- sammenhang steht, zum Tod ode r zur Invalidität eines Beamten, so übernimmt der Staat die finanziellen Folgen.

§ 2 Ausserordentliches Berufsrisiko

1 Ein ausserordentliches Berufsrisiko liegt dann vor, wenn sich der Beamte in Aus- übung der Berufspflicht einer Gefahr aussetz en muss, die eindeutig das ordentliche Unfallrisiko überschreitet, oder wenn ge gen ihn wegen seiner amtlichen Stellung eine Gewalttat verübt wird.
2 Der Regierungsrat kann Krankheit dem Un fallereignis gleichstellen, wenn sie nachweisbar die Folge eines ausserordentli ch gefährdenden beruflichen Einsatzes ist.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung en tspricht heute § 82 Abs. 1 lit. e der Verfas- sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000 ).

§ 3 Rente

1 Die Sicherung besteht in einer Rente in de r Höhe der Differenz zwischen den Leis- tungen der Alters- und Hinterlassenenvers icherung/Invalidenversicherung und der Beamtenpensionskasse einerseits und dem nachfolgend festgesetzten Prozentsatz der Besoldung des Beamten im Unfallzeitpunkt.
2 Zur Besoldung gehören auch die Zulagen, die einen dauernden Bestandteil der Besoldung bilden. Bis zum Erreichen des Ma ximums sind die jährlichen Dienstal- terszulagen zu berücksichtigen.
3 Die Familien- und Kinderzulagen werden gesondert ausgerichtet, solange deren Voraussetzungen gegeben sind.

§ 4 Nebenbeamte

1 Trifft ein Ereignis im Sinne der §§ 1 und 2 einen Nebenbeamten oder eine Privat- person während eines Einsatze s im Auftrag oder Interesse des Staates, so sorgt der Regierungsrat für eine angemesse ne staatliche Entschädigung.

§ 5 Höhe des Anspruches

1 Bei Totalinvalidität des Beamten betr ägt der Anspruch 100 % der Besoldung.
2 Als totalinvalid gilt ein Beamter, wenn die Unfallfolgen jegliche Weiterverwen- dung im Staatsdienst ausschliessen.
3 Beim Tode des Beamten beträgt der Anspruch * a) des Ehegatten beziehungswe ise des eingetragenen Part- ners 25% – 65%, b) des Ehegatten beziehungswe ise des eingetragenen Part- ners mit einem Kind 75%, c) des Ehegatten beziehungswe ise des eingetragenen Part- ners mit zwei Kindern 85%, d) des Ehegatten beziehungswe ise des eingetragenen Part- ners mit mehr als zwei Kindern 90%.
4 Beim Tode eines ledigen Beamten entsteht kein Anspruch auf eine Rente. In aus- gesprochenen Härtefällen kann der Regierungsrat eine Ausnahme bewilligen.
5 Der Regierungsrat setzt den Anspruch des allein stehenden Ehegatten beziehungs- weise eingetragenen Partners je nach Umständen des Falles fe st und passt ihn den veränderten Verhältnissen an. *
6 Er trifft auch eine angemessene Re gelung beim Tode von geschiedenen bezie- hungsweise in aufgelöster eingetragener Partnerschaft lebenden und unter- stützungspflichtigen Beamten, wobei er in der Regel auf die gerichtlich festgelegten Alimentationsverpf lichtungen abstellt. *
7 Der Regierungsrat ist ferner zuständig, die erforderlichen finanziellen Massnahmen zu treffen, wenn der Verunf allte nur Kinder hinterlässt.

§ 6 * Nachträglicher Tod

1 Stirbt ein Beamter nachträglich an den Unfallfolgen, so steht seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner und seinen Kindern ein Anspruch gemäss

§ 5 zu.

2 Stirbt er aus Gründen, die nicht mit sein em Unfall im Zusammenhang stehen, so ist seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner und seinen Kindern eine Rente auszurichten im Ausmass der Diffe renz zwischen Leistungen der Aargaui- schen Pensionskasse im Zeitpunkt des Unfalles und denjenigen, die bei der Fortset- zung des Versicherungsverhältnisses be i seinem Tode eingetreten wären.

§ 7 Wegfall oder Herabsetzung der Rente

1 Der gesamte Rentenanspruch entfällt bei Wiederverheiratung beziehungsweise erneuter Eintragung einer Partnerschaft. *
2 Beim Vorliegen besonderer Gründe, namentlich wenn sonst ihre Ausbildung in Frage gestellt wäre, kann der Regierungsra t ausnahmsweise Kindern eine Rente belassen. Ihre zweckbestimmte Verwendung ist sicherzustellen.
3 Der Rentenanspruch reduziert sich entsprechend den Ansätzen von § 5, wenn Kin- der das 18. Altersjahr erre ichen. Der Regierungsrat ist befugt, die Herabsetzung bis zu fünf Jahren aufzuschieben, wenn der Aufwand an Ausbildungskosten dies recht- fertigt.
4 Erzielt ein invalider Beamter Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, so kann der Regie- rungsrat seine Rente in angemessenem Rahmen kürzen.

§ 8 * Pensionierung

1 Erreicht ein invalider Beamter das Pensi onierungsalter, so ist seine Rente auf den- jenigen Betrag zu kürzen, den er im Maximum seiner Einstufung von der Aargaui- schen Pensionskasse erhalten würde.
2 Das gleiche gilt für den Ehegatten bezi ehungsweise den eingetragenen Partner und die Kinder eines verstorbenen Beamten im Zeitpunkt, in dem dieser das Pensionie- rungsalter erreicht hätte.

§ 9 Einmalige Abfindung

1 Entsteht auf Grund dieses Dekretes ei n Rentenanspruch, so fällt die einmalige Abfindungssumme der staatlichen Unfallver sicherung und gegebenenfalls der Be- amtenpensionskasse in die Staatskasse.
2 Entfällt ein Rentenanspruch vorzeitig gemäss § 7, so ist der von den staatlichen Leistungen nicht beanspruchte Teil der Abfindungssumme den Hinterbliebenen auszubezahlen.
3 Das gleiche gilt für Schadenersatzans prüche gegenüber allfälligen Schädigern.

§ 10 Finanzierung

1 Die für den Vollzug dieses Dekretes nötig en Mittel sind nach Bedarf in die ordent- lichen Besoldungsaufwendungen des Voranschlages aufzunehmen.

§ 11 Vollzug

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Anspruchsberechtigung und setzt die Höhe der Rente fest.
2 Beim Vorliegen von wichtigen und ausserord entlichen Gründen ist er befugt, die in diesem Dekret vorgesehenen Rentenansprüche zu kürzen oder ganz aufzuheben.
3 Die Entscheide des Regierungsrats können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *

§ 12 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Aarau, den 2. Juli 1968 Der Präsident des Grossen Rates A ESCHBACH Der Staatsschreiber D R
. UTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 3 geändert AGS 2006 S. 247

14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 5 geändert AGS 2006 S. 247

14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 6 geändert AGS 2006 S. 247

14.11.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert AGS 2006 S. 247

14.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 247

14.11.2006 01.01.2007 § 8 totalrevidiert AGS 2006 S. 248

11.12.2007 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 392

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5 Abs. 3 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 247

§ 5 Abs. 5 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 247

§ 5 Abs. 6 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 247

§ 6 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert AGS 2006 S. 247

§ 7 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 247

§ 8 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert AGS 2006 S. 248

§ 11 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 392

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