Personalverordnung (170.410)
CH - GR

Personalverordnung

Personalverordnung (PV) Vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und auf das Personalgesetz 2 ) * von der Regierung erlassen am 12. Dezember 2006
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Personalpolitik

1 Der Kanton pflegt als Arbeitgeber eine innovative, team- und zielorientierte Unter - nehmenskultur. Engagierten und leistungswilligen Mitarbeitenden werden herausfor - dernde Aufgaben und interessante Arbeitsbedingungen geboten.
2 Die Mitarbeitenden tragen ihrerseits dazu bei, dass der Leistungsauftrag des Kantons wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden kann.
3 Erwartungen mit Bezug auf die Leistung, das Verhalten und die zu erfüllenden Zie - le werden klar kommuniziert.
4 Der Kanton stellt sich den sich ständig wandelnden Anforderungen. Er ist sich der damit zusammenhängenden hohen Ansprüche an die Mitarbeitenden bewusst. Der Umgang mit den Mitarbeitenden ist geprägt von Respekt, sozialer Verantwortung und Achtung der persönlichen Integrität, unter anderem durch Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung. *
5 Auf die gezielte Förderung wird grosser Wert gelegt. Das Prinzip der Chancen - gleichheit ist Leitlinie für das tägliche Handeln.
6 Der Kanton fördert die Gleichstellung der Geschlechter. Er bietet Rahmenbedin - gungen, die der Lohngleichheit und der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben förderlich sind, wie flexible Arbeitszeiten, Möglichkeiten für Teilzeitarbeit, Jobsha - ring, Homeoffice und mobiles Arbeiten oder finanzielle Unterstützung für die Dritt - betreuung von Kindern. *
1) BR 110.100
2) BR 170.400
7 Der Kanton stellt sich den Herausforderungen einer ressourcenschonenden Verwal - tung, die negative Umwelteinflüsse möglichst vermeidet. Im Rahmen eines Betrieb - lichen Mobilitätsmanagements wird die nachhaltige und umweltverträgliche Organi - sation und Abwicklung des Dienst- und Arbeitswegverkehrs gefördert. *
8 Der Kanton fördert die Gleichstellung der kantonalen Amtssprachen. Er bietet Rah - menbedingungen, die der Vertretung und Verwendung der kantonalen Amtssprachen förderlich sind. *
2. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Art. 2 Öffentliche Stellenausschreibung

1 Freie Stellen werden nach den Weisungen der Regierung ausgeschrieben.
2 Die Anstellungsinstanz kann nach Anhören des Personalamtes (PA) in folgenden Ausnahmefällen von einer öffentlichen Stellenausschreibung absehen: a) für interne Beförderungen oder geeignete interne Bewerbungen; b) wenn überzählige geeignete Bewerbungen für eine andere ausgeschriebene Stelle vorliegen, die berücksichtigt werden können; c) wenn sie eine Stelle auf dem Berufungswege besetzen will; d) wenn Reorganisationen dies rechtfertigen; e) in Zeitnot, wenn eine qualitativ ausgewiesene Besetzung gewährleistet ist; f) wenn ein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer ausgerichtet ist oder einen kleinen Arbeitsumfang aufweist; g) wenn eigene Lernende nach Lehrabschluss eine Stelle suchen.

Art. 3 Probezeit

1 Im Arbeitsvertrag können Probezeiten von bis zu sechs Monaten vereinbart wer - den: * a) * für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Generalsekretä - rinnen und -sekretäre; b) * für Funktionen, die eine spezifische, während des Arbeitsverhältnisses zu ab - solvierende Ausbildung voraussetzen; c) * für Funktionen, die aufgrund besonderer Anforderungen eine längere Einar - beitung erfordern.
2 Bei Verhinderungen an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Mut - terschaft oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht während gesamthaft mehr als ei - nem Sechstel der Probezeit verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheiten. *

Art. 4 Kündigung des Arbeitsverhältnisses *

1 Die Kündigung durch Mitarbeitende erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Dienststelle. *
2
... *
3 Die Kündigung durch den Kanton erfolgt durch Verfügung unter Angabe der Grün - de und des Rechtsmittels. *

Art. 5 Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündi -

gung
1 Beurteilt die Beschwerdeinstanz eine Kündigung als missbräuchlich oder unge - rechtfertigt, legt sie die Höhe der Entschädigung fest.
2 Für die Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt: a) die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der oder des Gekündigten; b) die Schwere der Verfehlung der oder des Kündigenden; c) die Dauer der Anstellung der oder des Gekündigten; d) das Alter und die soziale Lage der oder des Gekündigten; e) die bisherigen Leistungen und das Verhalten der oder des Gekündigten; f) ein allfälliges Mitverschulden der oder des Gekündigten.

Art. 6 Änderung des Arbeitsumfangs *

1 Eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. *
2 Im Rahmen des Arbeitsvertrags können die Dienststelle und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jederzeit eine vorübergehende Änderung des Arbeitsumfangs verein - baren. *

Art. 7 Alterspensionierung, Fortführung des Arbeitsverhältnisses *

1 ... *
2 ... *
3
... *
4 Die Anstellungsinstanz kann die vorverschobene Pensionierung gemäss Arti - kel 15 Absatz 2 PG 1 ) anordnen. *
5 ... *
6 Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 15 Absatz 4 PG ist die Be - fristung im Arbeitsvertrag festzuhalten. * *
1 Über die Anpassung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Arti - kel 16 Absatz 1 PG 2 ) entscheidet die zuständige Instanz gemäss Artikel 63 PG nach Absprache mit dem PA. Sie erfolgt nach Massgabe der Unterlagen des IV-Verfah - rens, frühestens auf den letzten Tag des Folgemonats nach deren Eingang beim PA.
1) BR 170.400
2) BR 170.400
2 Über die einvernehmliche Anpassung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnis - ses gemäss Artikel 16 Absatz 2 PG entscheidet die zuständige Instanz gemäss Arti - kel 63 PG nach Absprache mit dem PA. Bei einer voraussichtlich fortbestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

Art. 8 Aufhebung einer Stelle

1 Über die Aufhebung von Stellen entscheidet das Departement. *
2 Die Kosten für die Umschulung der betroffenen Mitarbeitenden dürfen im Einzel - fall in der Regel höchstens sechs Monatslöhne betragen.

Art. 9 Höhe der Abfindung

1 Bei einer Pensionierung im Interesse des Kantons gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG 2 ) oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 17 PG wird die Abfindung kumulativ in der Regel wie folgt festgelegt: a) für 10 bis 20 Dienstjahre 1 Monatslohn;
1. für 21 bis 30 Dienstjahre 2 Monatslöhne;
2. für 31 und mehr Dienstjahre 3 Monatslöhne; b) im 41. bis 50. Altersjahr 1 Monatslohn;
1. im 51. und 52. Altersjahr 2 Monatslöhne;
2. im 53. und 54. Altersjahr 3 Monatslöhne;
3. im 55. und 56. Altersjahr 4 Monatslöhne;
4. im 57. Altersjahr 5 Monatslöhne;
5. im 58. Altersjahr 6 Monatslöhne;
6. im 59. Altersjahr 7 Monatslöhne;
7. im 60. Altersjahr 8 Monatslöhne;
8. im 61. Altersjahr 6 Monatslöhne;
9. im 62. Altersjahr 4 Monatslöhne;
10. im 63. Altersjahr 2 Monatslöhne; c) bei Unterstützungspflichten gegenüber 2 Personen 1 Monatslohn; bei Unter - stützungspflichten gegenüber 3 und mehr Personen 2 Monatslöhne.
2 Für die Anerkennung der Unterstützungspflichten gemäss Absatz 3 Litera c gelten dieselben Kriterien wie für die Besondere Sozialzulage.
2) BR 170.400
3. Rechte der Mitarbeitenden
3.1. ENTLÖHNUNG

Art. 10 Lohnzahlungstermine

1 Der Zahlungsauftrag für die Monatslöhne ist jeweils bis zum 25. des Monats zu er - teilen, im Dezember bis zum 20.
2 Für den Lohn nach Aufwand wird der Zahlungsauftrag in der Regel erteilt: a) am 25. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 14. des Monats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen; b) am 10. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 31. des Vormonats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen.

Art. 11 Lohnberechnungen für Bruchteile eines Monats

1 Beim Eintritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn vom ver - traglichen Arbeitsbeginn an ausgerichtet.
2 Beim Austritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn bis vor dem nächstmöglichen Arbeitstag bezahlt.
3 Als Tagesansatz gilt der 30. Teil des Monatslohnes.
4 In den übrigen Fällen werden Lohnanspruch oder Lohnabzug für einzelne Tage oder Stunden im Jahresdurchschnitt berechnet und einschliesslich Feiertagsentschä - digung wie folgt festgesetzt: a) je Arbeitstag der 21. Teil des Monatslohnes; b) je Arbeitsstunde der 8,4. Teil des Taglohnes.

Art. 12 Objektive Einreihung in Funktionsklassen *

1 Für die Arbeitsplatzbewertung gemäss Artikel 21 Absatz 2 PG 1 ) zählen: a) die fachlichen Anforderungen; b) die Kommunikationsanforderungen; c) die Führungsanforderungen; d) der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben; e) der Verantwortungsrahmen; f) der Handlungsspielraum; g) die physischen Belastungen; h) die Umgebungseinflüsse.
2 Die Bewertung der einzelnen Funktionen nach den Kriterien gemäss Absatz 1 erge - ben einen analytisch und systematisch ermittelten Wert, der die objektive Einreihung der Stellen in die Funktionsklassen bestimmt.
1) BR 170.400
3 Für die Einreihung der Funktionen in Funktionsklassen ist die Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit dem Personalamt zuständig.

Art. 13 Höher- und Tiefereinreihungen, Besitzstand

1 Gesuche um Überprüfung von Stelleneinreihungen in andere Gehaltsklassen sind in der Regel bis Ende April unter Angabe der Gründe und mit der neuen Stellenbe - schreibung dem PA auf dem Dienstweg einzureichen.
2 Über Höher- und Tiefereinreihungen entscheidet die Anstellungsinstanz gemäss

Artikel 63 PG

2 ) nach Anhören des PA.
3 Die neue Einreihung gilt in der Regel ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.
4 Wird eine Stelle ohne Einfluss der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters um zwei oder mehr Gehaltsklassen tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand in der Regel während längstens fünf Jahren gewährleistet. Beträgt die Tiefereinreihung weniger als zwei Gehaltsklassen, wird der betragsmässige Besitzstand auf unbefris - tete Zeit gewährt.
5 In den Fällen von Absatz 4 werden die Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen solange nicht ausgerichtet, bis der Lohn aufgrund der neuen Einreihung den garan - tierten Betrag erreicht.
6 Wenn die Sicherstellung der betrieblichen Aufgaben eine regelmässige und über eine längere Zeit dauernde Stellvertretung der oder des direkten Vorgesetzten mit voller Entscheidungsbefugnis erfordert, kann die Anstellungsinstanz nach Anhören des Personalamts dafür eine Gehaltsklasse gewähren. *

Art. 14 Bandbreitenmodell

1 Weicht die Aufgabenzuteilung von den Anforderungen gemäss Arbeitsplatzbewer - tung ab, kann die Dienststelle nach Anhören des PA eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nach dem Bandbreitenmodell über oder unter der Funktionsklasse einrei - hen. Die Übereinreihung darf nur eine Gehaltsklasse betragen.
2 Die Einreihungsänderungen nach dem Bandbreitenmodell müssen kostenneutral sein. Zum Nachweis des Kostenausgleichs können Untereinreihungen, unbesetzte Stellen und nicht ausgeschöpfte Stellenprozente berücksichtigt werden. Untereinrei - hungen gemäss Artikel 16 können nicht zur Kompensation herangezogen werden.
3 Über einen dienststellenübergreifenden Kostenausgleich entscheidet das Departe - ment nach Anhören des PA.

Art. 15 Mindestlohn

1 Der Mindestlohn bei vollzeitlicher Anstellung beträgt 3000 Franken pro Monat. Mitarbeitende, die am Anfang ihrer Erwerbstätigkeit stehen, in den Erwerbsprozess wieder eingegliedert werden sollen oder nach obligatorischem Schulabschluss keine Ausbildung absolviert haben, können davon ausgenommen werden.
2) BR 170.400

Art. 16 Anfangslohn

1 Für die Lohnfestsetzung der neu eintretenden Mitarbeitenden werden die Ausbil - dung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkei - ten in Erziehung, Betreuung und Organisation berücksichtigt. Der interne Querver - gleich, die Branchenüblichkeit und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sind wei - tere Kriterien.
2 Die Dauer früherer Tätigkeiten nach der für die Stelle erforderlichen Ausbildung wird in der Regel angerechnet * a) mit bis 15 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung bis zu 10 Jahren; b) mit bis 30 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von 11 bis 20 Jahren; c) mit bis 38 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von mehr als 20 Jahren.

Art. 17 Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals

1 Das PA setzt die Löhne des Lernpersonals sowie der Praktikantinnen und Prakti - kanten fest.
2 Das Departement setzt nach Anhören des PA die Entlöhnung der Polizeiaspirantin - nen und –aspiranten während der Schule fest.

Art. 18 13. Monatslohn

1 Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, wird der 13. Monatslohn pro rata ausgerichtet. Im Todesfall wird der 13. Monatslohn bis und mit dem Sterbemo - nat berechnet.
2 Die Dienststellen können nach Anhören des PA den 13. Monatslohn kürzen, strei - chen oder sistieren. Die Aufträge für die Vorbereitung der Entscheide sind bis Ende September dem PA einzureichen. *
3 Dem Lernpersonal sowie den Praktikantinnen und Praktikanten wird der 13. Mo - natslohn unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitarbeitenden ausbe - zahlt.

Art. 19 Funktionszulage

1 Die Funktionszulage gemäss Artikel 26 Absatz 1 PG
1 ) wird in der Regel nur für die drei Monate übersteigende Zeit der Aufgabenerweiterung ausgerichtet.
2 Werden die Aufgaben dauernd so stark erweitert, dass sie einer höherwertigen Funktion gleichkommen, ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse zu prüfen.
1) BR 170.400

Art. 20 Leistungen im Todesfall

1 Die Leistungen im Todesfall gemäss Artikel 27 Absatz 2 PG 2 ) erhalten: a) die Ehegattin oder der Ehegatte; b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c) die regelmässig unterstützten Verwandten in gerader Linie oder Geschwister; d) die regelmässig unterstützten Pflegekinder oder Pflegeeltern; e) andere Personen, die von der verstorbenen Mitarbeiterin oder vom verstorbe - nen Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Ent - scheide nachweislich regelmässig unterstützt worden sind.
3.2. SOZIAL- UND NACHHALTIGKEITSZULAGEN *

Art. 21 Kinderzulagen

1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist beim PA schriftlich geltend zu machen. Der Wegfall des Anspruchs ist rechtzeitig mitzuteilen.

Art. 21a * Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern

1 Für die Drittbetreuung von Kindern wird den Mitarbeitenden ein Drittel der Kosten vergütet.
2 Massgebend sind die Kosten für die Drittbetreuung, die gemäss der definitiven Veranlagung von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Für Mitar - beitende, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind oder an der Quelle be - steuert werden, gilt ein Höchstbetrag, der dem im betreffenden Jahr geltenden (inde - xierten) maximalen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Litera l des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden 3 ) entspricht. Mitarbeitende, die an der Quelle besteuert wer - den, haben die betreffenden Kosten nachzuweisen.
3 Beiträge für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, werden entsprechend der Anstellungsdauer gekürzt.
4 Beiträge nach dieser Bestimmung sind beim PA unter Angabe des Abzugs gemäss der definitiven Steuerveranlagung zu beantragen. Das PA prüft die Anträge und richtet die Beiträge aus. Das PA kann dafür die zuständigen Steuerbehörden beizie - hen und die betreffenden Angaben der definitiven Steuerveranlagung abfragen.

Art. 22 Besondere Sozialzulage

1 Die Besondere Sozialzulage erhalten: a) Mitarbeitende, wenn sie für Kinder aufkommen, für die eine Kinderzulage ausgerichtet wird;
2) BR 170.400
3) BR 720.000
b) übrige Mitarbeitende, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ge - richtlicher Entscheide nachweislich für mehr als eine unterstützungsberechtig - te Person aufkommen.
2 In Sonderfällen kann das Departement nach Anhören des PA auch anderen Mitar - beitenden die Besondere Sozialzulage gewähren.
3 Die Besondere Sozialzulage ist beim PA zu beantragen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine Kinderzulage bezogen wird.
4 Beträgt der Arbeitsumfang weniger als 89 Prozent oder bei unbezahlten Urlauben von mehr als zwei Wochen pro Jahr, wird die Zulage entsprechend reduziert.
5 Beziehen zwei teilzeitlich angestellte Mitarbeitende dieselbe Besondere Sozialzula - ge, darf die Gesamtsumme die volle Zulage nicht übersteigen.
6 Die Besondere Sozialzulage wird in dem Monat, in dem der Anspruch beginnt oder erlischt, ganz ausgerichtet. Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind dem PA unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen.

Art. 23 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

1 Die Kinder- und Haushaltungszulagen werden den landwirtschaftlichen Mitarbei - tenden unter Vorbehalt des Bundesrechts nach denselben Kriterien ausgerichtet, die für die übrigen Mitarbeitenden gemäss den Artikeln 21 und 22 gelten.

Art. 24 Personalfürsorgefonds

1 Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, die insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, können zu - lasten des Personalfürsorgefonds finanziell unterstützt werden. Eine finanzielle Not - lage liegt insbesondere vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist. *
2 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden in Form von: * a) * verzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden; b) * unverzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken oder A-fonds-perdu-Bei - trägen von bis zu 4000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wenn es aufgrund besonderer Um - stände zur Linderung der Notlage notwendig ist.
3 Unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs vereinbaren die nach Absatz 2 zustän - dige Instanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dass die Raten zur Rückzah - lung eines Darlehens monatlich und mit der letzten Rate die Zinsen vom Lohn abge - zogen werden. *
4 Der Personalfürsorgefonds der kantonalen Verwaltung wird vom PA verwaltet. Anträge auf finanzielle Unterstützung sind an das PA zu richten und müssen die zur Beurteilung der finanziellen Notlage erforderlichen Angaben enthalten. Das PA leitet Anträge, über die es nicht selbst entscheiden kann, mit einem Mitbericht und einem Vorschlag hinsichtlich einer Rückzahlungsvereinbarung an das Departement für Finanzen und Gemeinden weiter. *
5 Einmal jährlich legt das Departement für Finanzen und Gemeinden die Zinsbedin - gungen fest. *

Art. 24a * Nachhaltigkeitszulage

1 Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, wird jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von 300 Franken ausgerich - tet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei nicht aus - reichendem Budgetkredit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage pro Mitarbeiten - den anteilsmässig.
2 Bei Teilzeitarbeit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage entsprechend dem Arbeitsumfang.
3 Mitarbeitende mit einer Parkberechtigung nach der Verordnung über das Parkplatz - management der kantonalen Verwaltung erhalten keine Nachhaltigkeitszulage.
4 Nachhaltigkeitszulagen sind bei der Dienststelle geltend zu machen.
3.3. SPESEN

Art. 25 Spesen,

1. Grundsätze
1 Grundsätzlich werden nur Spesen vergütet, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben tatsächlich und notwendig als Mehrkosten anfallen. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ...
2 Dienstreisen sind möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb zurückzulegen. *
3 Wenn es wirtschaftlicher, zweckmässiger oder effizienter ist, können Dienstreisen folgendermassen zurückgelegt werden: a) mit Fahrzeugen, die vom Kanton zur Verfügung gestellt oder vermittelt wer - den; b) mit privaten Fahrzeugen;
c) mit gemieteten Fahrzeugen; oder d) mit privaten Transportanbietern (Taxi, Flugzeug).
4 Im Zweifel entscheidet die vorgesetzte Person, welche Mobilitätsmittel benutzt werden können. Wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann die Dienststelle die regelmässige Benützung bestimmter Mobilitätsmittel bewilligen. *

Art. 26 2. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen

1 Die Vergütung für eine Hauptmahlzeit beträgt 25 Franken und wird ausgerichtet: a) für das Mittagessen, wenn die Abreise vor 12.00 Uhr und die Rückkehr nach
13.00 Uhr erfolgt; b) für das Nachtessen, wenn die Abreise vor 17.30 Uhr und die Rückkehr nach
20.00 Uhr erfolgt.
2 In den Aussendienst mitgenommene Hauptmahlzeiten werden mit 15 Franken ver - gütet.
3 Für das Morgenessen werden 10 Franken vergütet, wenn die Abreise vor 06.30 Uhr und die Rückkehr nach 10.00 Uhr erfolgt.
4 Die Vergütung für eine Übernachtung mit Morgenessen beträgt 100 Franken.

Art. 27 3. Zwischenverpflegung

1 Für Zwischenverpflegungen werden bis zu zwölf Franken vergütet.
2 Zwischenverpflegungen können verrechnet werden, wenn die Abwesenheit mehr als: a) elf Stunden dauert und nur eine Hauptmahlzeit eingenommen wird; b) sieben Stunden dauert und keine Hauptmahlzeit eingenommen wird.
3 Am Rückreisetag ist die Dauer der Abwesenheit nach 07.00 Uhr massgebend.

Art. 28 4. Öffentliche Verkehrsmittel *

1 Für Dienstfahrten und bei Vorstellungsgesprächen von Stellenbewerbenden werden Bahnfahrten der 1. Klasse und die tatsächlichen Kosten anderer öffentlicher Ver - kehrsmittel vergütet.
2 Je nach Art und Anzahl der Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wer - den: * a) * Halbtax- oder andere geeignete Abonnemente zur Verfügung gestellt; b) * private Abonnemente entsprechend vergütet.
3 ... *

Art. 29 5. Schäden an privaten Fahrzeugen *

1 ... *
2 Auf Dienstfahrten am Privatfahrzeug entstandene Schäden werden nach den Richt - linien der Regierung für die Schadensregelung bei Motorfahrzeugunfällen über den Fonds für nicht versicherte Risiken der kantonalen Verwaltung und Schulbetriebe übernommen. Gesuche sind auf dem Dienstweg an das Departement für Finanzen und Gemeinden zu richten.

Art. 30 6. Vergütung bei privaten Fahrzeugen *

1 Für Dienstfahrten mit privaten Personenwagen werden 70 Rappen, für solche mit privaten Motorrädern 30 Rappen pro Kilometer vergütet. *
2 Das Departement kann nach Anhören des PA in Ausnahmefällen auf Antrag der Dienststelle höhere Ansätze bewilligen, wenn die Dienstfahrten durch besondere Umstände eine ausserordentlich hohe Abnützung des Fahrzeuges verursachen.
3 Werden für Dienstfahrten regelmässig private Fahrräder mit oder ohne elektrischen Antrieb benutzt, kann jährlich eine Pauschale von bis zu 200 Franken ausgerichtet werden. *
4 Parkgebühren werden nach Aufwand vergütet.

Art. 31 * ...

Art. 32 8. Sonderregelungen

1 Kann der Verpflegungs- oder Unterkunftsort nicht frei gewählt werden oder rei - chen die Vergütungsansätze nicht aus, können belegte Spesen: a) bis zu einem Mehrbetrag von höchstens 20 Prozent der Ansätze gemäss Arti - kel 26 geltend gemacht werden; b) durch die Dienststelle in vollem Umfang bewilligt werden.
2 Die Dienststellenleitenden oder die sie Vertretenden können ausserordentliche Auslagen für die Einladung auswärtiger Gesprächspartnerinnen und -partner in be - deutenden Angelegenheiten dem Kanton verrechnen. Diese Spesenrechnungen sind zu belegen und gesondert einzureichen sowie vom Departement zu visieren.
3 Das Departement kann in besonderen Fällen nach Anhören des PA Ausnahmerege - lungen verfügen. Dies gilt beispielsweise für längere dienstliche Abwesenheiten vom Arbeitsort, wenn freie Tage in eine dienstliche Abwesenheit fallen oder für hohe Spesen wegen Kontrolltätigkeiten.
1 Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen in privaten Dienstlokalen und Wohnungen von Mitarbeitenden entscheidet das Departement.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten für angeordnete oder bewilligte Telefoneinrich - tungen, die Abonnementsgebühr und die Taxen für dienstliche Gespräche.
3 ... *
4 ... *
5 Die Regierung legt für die dienstliche Benützung privater Telekommunikationsmit - tel Pauschalentschädigungen fest und bezeichnet die Bewilligungsinstanz.

Art. 34 Vergütung der Umzugskosten bei dienstlichen Versetzungen

1 Als Umzugskosten werden die reinen Transportkosten einschliesslich Ver - sicherungsprämien vergütet.
2 Für sonstige Unkosten werden den verheirateten Mitarbeitenden bis 1300 Franken und den übrigen Mitarbeitenden bis 650 Franken vergütet.
3 In Härtefällen kann das Departement nach Anhören des PA höhere Vergütungen bewilligen.
4 Die dem Kanton verrechneten Kosten sind zu belegen.

Art. 35 Vergütung privater Diensträume

1 Werden private Räume für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung ge - stellt, wird der auf den Raum entfallende Mietzinsanteil samt Nebenkosten vergütet.
2 Die Vergütung für Diensträume im Eigentum der Mitarbeiterin oder des Mitarbei - ters richtet sich nach den örtlichen Marktverhältnissen.
3 Das PA legt auf Antrag der Dienststelle die Vergütung fest.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.

Art. 35a * Homeoffice und mobiles Arbeiten

1 Private Infrastruktur oder Arbeitsmittel für Homeoffice und mobiles Arbeiten wer - den grundsätzlich nicht vergütet.
2 In begründeten Ausnahmefällen können für private Infrastruktur oder Arbeitsmittel nach Absprache mit dem Departement und dem PA pauschale Vergütungen verein - bart werden.
3.4. ENTLÖHNUNG WÄHREND DER VERHINDERUNG AN DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE

Art. 36 Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

1 Während der Rekrutenschule und während freiwilliger Militärdienste erhalten: a) verheiratete Mitarbeitende und Mitarbeitende mit gesetzlichen oder gericht - lich festgelegten Unterstützungspflichten 80 Prozent; b) übrige Mitarbeitende 60 Prozent des vollen Lohnes einschliesslich aller Zulagen.
2 Freiwillige Militärdienste kann die Dienststelle nach Anhören des PA bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
3 Beim Austritt aus dem kantonalen Dienst ist der in den letzten zwei Jahren bezoge - ne Lohn während Beförderungsdiensten von zusammen mehr als vier Monaten dem Kanton wie folgt zu erstatten: a) im ersten Jahr 50 Prozent; b) im zweiten Jahr 25
4 Der Erstattungsanteil gemäss Absatz 3 richtet sich nach dem Abschluss des letzten Beförderungsdienstes und umfasst den Grundlohn, die Funktions- und Besondere Sozialzulagen, den 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen abzüglich Erwerbsausfallentschädigung.

Art. 37 Erwerbsausfallentschädigung

1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung: a) während einzelner Dienstleistungen von maximal zwei Tagen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit; b) für Dienstleistungen während der Ferien.
2 Die Mitarbeitenden haben in den Fällen gemäss Absatz 1 die Erwerbsausfallent - schädigung zurückzufordern.

Art. 38 Meldepflicht über Krankenabsenzen, Arztzeugnis

1 Krankheitsabsenzen sind unverzüglich der Dienststelle mitzuteilen. *
2 Krankheitsabsenzen von mehr als fünf Arbeitstagen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dieses muss den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfä - higkeit enthalten. Die Dienststelle kann in begründeten Fällen ein Arztzeugnis vor Ablauf von fünf Arbeitstagen verlangen.
3 Das Arztzeugnis ist der Dienststelle zuhanden des PA einzureichen.
4 Die Dienststelle kann nach Anhören des PA jederzeit eine vertrauensärztliche Un - tersuchung anordnen.

Art. 39 Lohnzahlung während Krankheit

1 Während der Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wird der ganze Lohn mit allen Zulagen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch während 24 Monaten ausbezahlt.
2 Wird ein Arbeitsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aufgelöst, wird der Anspruch gemäss Absatz 1 auf 12 Monate re - duziert.
3 Der Anspruch der Mitarbeitenden auf Lohnzahlung richtet sich nach den Absenzen in den vorausgegangenen 365 Tagen und ist monatlich zu beurteilen. Bei Mitarbei - tenden mit schwankendem Arbeitsumfang ist der in den zwölf Monaten vor der Arbeitsverhinderung durchschnittlich bezogene Lohn massgebend.
4 Die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung werden dem Kanton ausgerich - tet, solange dieser den Lohn bezahlt.

Art. 40 Erholungsurlaub

1 Auf ärztliche Empfehlung kann das Departement nach Anhören des PA bezahlte Erholungsurlaube von in der Regel bis zwei Wochen gewähren.
2 Für ärztlich verordnete Erholungsurlaube gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Lohnzahlung während der Krankheit.

Art. 41 Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwanken -

dem Arbeitsumfang
1 Die Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwankendem Arbeitsumfang berechnet sich nach dem in den zwölf Monaten vor der Arbeitsver - hinderung durchschnittlich bezogenen Lohn.

Art. 42 Prämien, Versicherungsleistungen und selbstverschuldete Arbeitsun -

fähigkeit
1 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Kanton. Die Prämien für die Nichtberufs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Für die SUVA-Versicherten übernimmt der Kanton den Prämienanteil, der die Prämie der privaten UVG-Versicherten übersteigt. *
2 Erwächst aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil, ist der Lohn entspre - chend zu kürzen.
3 Ist der Unfall auf grobes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu - rückzuführen, entscheidet das Departement auf Antrag des PA über eine Lohnkür - zung.
4 Spricht die obligatorische Unfallversicherung, die Invalidenversicherung oder die Militärversicherung nachträglich wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente zu, kann der Kanton vom Versicherer verlangen, dass die Rente bis zur Höhe seiner Vor - schussleistung beziehungsweise in dem Umfang an den Kanton ausbezahlt wird, in welchem dieser während der Zeit, für welche die Rente nachbezahlt wird, Lohn nach

Artikel 36 ff. PG

1 ) ausrichtete. *

Art. 43 Lohnzahlung während der Schwangerschaft *

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft gelten Artikel 38 und Arti - kel 39 Absatz 3 Satz 2 sinngemäss. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6
... *
1) BR 170.400

Art. 44 Pensionskasse, Aufteilung der Sparbeiträge *

1 Die Sparbeiträge werden abhängig vom Alter zwischen den Mitarbeitenden und der kantonalen Verwaltung wie folgt aufgeteilt: * BVG-Alter (Mann/Frau) Gesamtbeitrag Prozent * Mitarbeitende Prozent * Kanton Prozent *
18–19 * 0,00 * 0,00 * 0,00 *
20–24 * 14,00 * 7,00 * 7,00 *
25–29 * 15,00 * 7,50 * 7,50 *
30–34 * 17,00 * 8,50 * 8,50 *
35–39 * 19,00 * 9,50 * 9,50 *
40–44 * 22,00 * 10,75 * 11,25 *
45–49 * 25,00 * 11,50 * 13,50 * ab 50 * 27,50 * 11,50 * 16,00 * ab 55 * ... ... ...

Art. 44a * Besitzstand Sparplanausbau *

1 Der Kanton leistet für die Mitarbeitenden, die nach Artikel 44a (Stand 1. Januar
2021) bis 31. Dezember 2021 begünstigt waren, einen zusätzlichen Sparbeitrag von vier Prozent des im Jahr 2021 nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (Stand 1. Januar 2015) versicherten Lohnes. Der massgebende Lohn reduziert sich bei einer Reduktion des Arbeitsumfangs um mindestens 20 Prozent entsprechend und wird jeweils auf den 1. Januar um den von der Regierung beschlossenen Teue - rungsausgleich und um allfällige Reallohnverbesserungen erhöht. *

Art. 44b * ...

Art. 45 Abgangsentschädigung

1 Die Abgangsentschädigung gemäss Artikel 40 PG 1 ) wird ausgerichtet, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter a) beim Austritt das 50. Altersjahr überschritten hat und b) mindestens 20 Jahre beim Kanton tätig war und c) nicht oder gemäss Absatz 4 nicht genügend pensionsversichert ist.
2 Die Abgangsentschädigung wird wie folgt festgesetzt: (Dienstjahre / Alter, Ab - gangsentschädigung in Monatslöhnen)
1) BR 170.400
DJ 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
20 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0
21 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0
22 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0
23 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0
24 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
25 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
26 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
27 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
28 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
29 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
30 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
31 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
32 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 Ab 33 Dienstjahren oder ab erfülltem 63. Altersjahr beträgt die Abgangsentschädi - gung acht Monatslöhne.
3 Bei stabilem Arbeitsumfang ist der zuletzt bezogene Monatslohn massgebend. Bei schwankendem Arbeitsumfang richtet sich die Höhe des Monatslohnes nach dem Lohndurchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Austritt.
4 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter pensionsversichert, aber unterschreiten die vom Kanton gesamthaft geleisteten Prämien an die Pensionskasse die Abgangs - entschädigung gemäss Absatz 2, ist die Differenz geschuldet.
5 Wird ein Arbeitsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aufgelöst, wird der Anspruch gemäss Absatz 2 auf die Hälfte re - duziert.
3.5. WEITERE RECHTE

Art. 46 Ferienanspruch bei Stundenlohn

1 Für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Ferienentschädigung zum Lohn dazugeschlagen und in der Lohnabrechnung in einem Betrag ausgewie - sen.
2 Die Ferienentschädigung wird in Prozenten des Bruttolohnes festgelegt und beträgt bei einem Ferienanspruch von: a) * fünf Wochen 10,64 Prozent; b) * fünfeinhalb Wochen 11,83 Prozent; c) * sechs Wochen 13,04 Prozent.
3 Als Bruttolohn gelten alle Lohnbezüge mit Ausnahme des 13. Monatslohnes und der Dienstalterszulage gemäss Artikel 42 Absatz 2 PG
1 )
.

Art. 46a * Erwerb zusätzlicher Ferien

1 Pro Kalenderjahr können bis zu zehn zusätzliche Ferientage erworben werden.
2 Die Dienststelle teilt die Anzahl zusätzlicher Ferientage und die Zahlungsmodalitä - ten dem PA mit.

Art. 47 Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien *

1 Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt wer - den, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch ver - eitelt wird. *
2 Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt, geltend zu machen.
3 Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfall - bedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der Bezug einzelner Ferientage. *
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.

Art. 48 Ferienkürzung infolge Arbeitsabwesenheit

1 Betragen die Arbeitsabwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, militärischen Beför - derungsdienstes, Rekrutenschule oder Zivildienstes in einem Kalenderjahr gesamt - haft mehr als acht Wochen, werden die Ferien um einen halben Tag für jede ganze Woche der darüber hinaus dauernden Abwesenheit gekürzt. *
2 Bei einem unbezahlten Urlaub sind die Ferien ab der dritten Woche der Arbeitsab - wesenheit nach der gleichen Regel wie in Absatz 1 zu kürzen. Wenn der Kanton am unbezahlten Urlaub ein Interesse hat, kann eine Kürzung ab der neunten Woche er - folgen. Die Dienststelle entscheidet nach Anhören des PA.
3 Bei anderen Arbeitsabwesenheiten werden die Ferien in der Regel nicht gekürzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.
1) BR 170.400

Art. 49 Übertragung der Ferien

1 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens fünf Ferientage über - tragen werden.
2 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann die Dienststelle die Übertragung von höchstens fünfzehn Ferientagen bewilli - gen oder anordnen.
3 Über die Übertragung einer höheren Anzahl Ferientage entscheidet das Departe - ment nach Anhören des PA.

Art. 50 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien

1 Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Grün - den nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören des PA: a) beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle; b) während des Arbeitsverhältnisses das Departement.
2 Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgel - tung des Ferienrestguthabens.
3 Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrech - net oder zurückgefordert werden.

Art. 51 Dienstaltersurlaub

1 Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG 1 ) und richtet sich nach dem durchschnittli - chen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet. *
2 Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen. *
3 Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der Pflichtstundenzahl gewährt werden. *

Art. 52 Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage *

1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend. *
1) BR 170.400
2 Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss, wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des An - spruchs folgt. *

Art. 53 Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden

1 Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden wer - den im Rahmen einer Feier geehrt.

Art. 54 Abschiedsgeschenk

1 Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienst - jahren ein Abschiedsgeschenk überreichen.
2 Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach
10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens
400 Franken betragen.
3 Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhö - hen.

Art. 54a * Mutterschaftsurlaub

1 Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienst - stelle zuhanden des PA zu melden.
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt: a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
3 ... *
4 Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend.
5 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub.
6 Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis bis spätestens zehn Tage nach der Ge - burt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen.

Art. 55 Unbezahlte Urlaube

1 Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig vor dem Bezug dem PA mitzuteilen.
2 Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeiten - den und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeit - nehmerbeiträge.
3 Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube ge - mäss Artikel 42 PG
1 ) als Dienstjahre angerechnet. *

Art. 56 Kurzurlaube

1 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub: a) drei Tage für ihre Heirat; b) einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern; c) * 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Vaterschaft; c) bis * 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adopti - on; d) drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, von eigenen Kindern, Eltern und Geschwistern; e) * einen Tag für Wohnungswechsel bei einem Anstellungsumfang von 50 Pro - zent und mehr, einen halben Tag bei einem darunter liegenden Anstellungs - umfang; f) * drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesund - heitlicher Beeinträchtigung, jedoch höchstens zehn Tage pro Jahr; g) * bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis zu 7 Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die not - wendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die infolge Krankheit oder Unfall im Sinne von Artikel 16o des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz 2 ) gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt.
2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: * a) höchstens zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöch - tern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern; b) höchstens einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nich - ten und Neffen der Ehegattin oder des -gatten wird derselbe Urlaub gewährt;
1) BR 170.400
2) SR 834.1
c) höchstens drei Tage für dienstlich befohlene Wohnortswechsel; d) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Ar - tikel 57 PG
2 ) und Artikel 61. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbe - suche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse lie - gen; e) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweiein - halb Tage; f) höchstens drei Tage für nichtamtliche Delegationen an Berufsverbandstage, sofern die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt und die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fördert; g) für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes; h) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen; i) * ... j) * gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle; k) * die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eige - nen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Ab - satz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz 3 ) .
3 Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Mitarbeitende in ein - getragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft sinngemäss. *
4 ... *
5 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Todesfällen die Trauerfeierlichkeiten vorzubereiten oder wird für die Reise zu den Trauerfeierlichkeiten eine längere Zeit benötigt, beträgt die Urlaubsdauer höchstens drei Tage.
6 In besonderen Fällen kann die Dienststelle nach Anhören des PA längere bezahlte Urlaube gewähren, wenn ein Urlaubsgrund gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 vor - liegt. *

Art. 56a * Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption

1 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbei - tende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzie - ren: a) nach der Geburt eigener Kinder; b) nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder.
2 der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen.
2) BR 170.400
3) SR 822.111
3 Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeits - umfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendma - chung.
4 Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 57 Schutz der Gesundheit

1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und den Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigung am Arbeits - platz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung.
1bis Während der ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäfti - gungsverbot. Während der zweiten acht Wochen nach der Geburt kann die Mitarbei - terin mit ihrem Einverständnis mit Arbeiten von geringer zeitlicher, körperlicher oder anderweitiger Belastung beschäftigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Der pro rata temporis darauf entfallende Lohn darf den Betrag nach Arti - kel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) nicht übersteigen. Die Mitarbeiterin kann ihr Einverständnis jederzeit zurückzie - hen. *
2 Mit einem Rehabilitations-Management wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sowie die rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung der erkrankten oder verun - fallten Person angestrebt.
3 Das PA kann im Auftrag der zuständigen Instanz Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen.

Art. 57a * Kostenübernahme Rechtsbeistand

1 Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand gemäss Artikel 47 PG
2 )
.

Art. 57b * Meldung von Missständen

1 Die Regierung erteilt den Auftrag zum Betrieb der Meldestelle gemäss Artikel PG 3 ) .
2 Ein Auftrag nach Absatz 1: a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz abzuschliessen; b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz, fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unab - hängigkeit enthalten;
1) SR 831.101
2) BR 170.400
3) BR 170.400
c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von Verlängerungen oder Anschlussverträgen; d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Ab - satz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden.
4. Pflichten der Mitarbeitenden

Art. 58 Allgemeine Dienstpflichten

1 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielge - richtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ.
2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden.

Art. 59 Private Benützung dienstlicher Einrichtungen

1 Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benüt - zung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten.

Art. 60 Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichts -

verfahren
1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen.
2 Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle die Regierung.
3 Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departe - ments, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächti - gungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 60 bis

* Verbot der Annahme von Geschenken
1 Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile: a) die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubilä - um, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden; b) deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet bezie - hungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und c) deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt.
2 Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechen - de Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle entscheidet: a) ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt; b) ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewie - sen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden.
5. Verschiedene Bestimmungen

Art. 60a * Datenbearbeitung

1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten
1 Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier und ein Personaldossier in Papierform.
2 In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die erstellt wurden im Zusammenhang mit: a) Bewerbungen; b) Vertragsabschlüssen und -änderungen; c) Lohn und Versicherungen; d) Arbeitszeugnissen; e) Nebentätigkeiten; f) Aus- und Weiterbildungen; g) persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6; h) personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Ver - fahren und Entscheiden; i) Aus- und Übertritten.
3 In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im Original abgelegt: a) Arbeitsverträge; b) Weiterbildungsvereinbarungen; c) Darlehensverträge; d) Kündigungen von Mitarbeitenden; e) Aufhebungsverträge; f) personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide.
4 Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rah - men der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personal - rechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersu - chungen.
5 Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Un - terlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren.
6 Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier übergeben.

Art. 60b * 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personenda -

ten
1 Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2 Vorbehalten sind: a) gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung; b) Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine längere Aufbewahrung erfordert.
3 Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben, müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Mona - ten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt wer - den.
4 Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 60c * 3. Verantwortlichkeiten

1 Die Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass dem PA die in die zentralen Per - sonaldossiers abzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stehen.
2 Das PA ist dafür verantwortlich, dass die von ihm betriebenen elektronischen Per - sonalinformationssysteme und Personaldossiers und die Zugriffs- und Bearbeitungs - rechte hinsichtlich der darin enthaltenen Personendaten nach Massgabe der daten - schutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kantonalen Datenschutzgesetzes und der Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden, eingerichtet und geführt werden.
3 Die beteiligten Instanzen sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass datenschutz - rechtliche Ansprüche nach ihrer Geltendmachung innert angemessener Frist erfüllt werden.
4 Wer Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden bearbeitet, hat die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Kantonale Datenschutzgesetz und die Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden zu beachten.

Art. 61 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen

1. Meldepflicht und -verfahren *
1 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu mel - den. *
2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Inter - essenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbei - tenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen nament - lich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbe - schäftigungen zu melden. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * ... g) * ... h) * ...
3
... *
4 ... *

Art. 61a * 2. Bewilligungspflicht und -verfahren

1 Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von: a) öffentlichen Ämtern; b) Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen; c) Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stun - den, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; d) Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; e) Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons nicht ausgeschlossen sind.
2 Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung verlangt werden.
3 Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungs - pflicht, hat das PA diese zu prüfen.
4 Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach

Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die

Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge stellen.
5 Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 61b * 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation

1 Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende be - zahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt: a) bis zu fünf Tage:
1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchge - meinderat,
2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisati - on in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport; b) bis zu drei Tage:
1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirch - gemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder Region,
2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht oder in vergleichbaren Funktionen.
2 Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tä - tigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerich - tet werden, dem Kanton zu.

Art. 62 Personalförderung und -entwicklung,

1. Allgemeines
1 Der Kanton unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und des Lernpersonals.
2 Die Mitarbeitenden bemühen sich persönlich um berufliche Weiterbildung. Sie können zur Weiterbildung verpflichtet werden.
3 Für jeden bezahlten Urlaubstag gemäss Artikel 42 Absatz 1 PG 1 ) , der für die im In - teresse des Kantons liegende Aus- oder Weiterbildung eingesetzt wird, wird ein zu - sätzlicher bezahlter Aus- oder Weiterbildungstag gewährt, sofern dies betrieblich möglich ist. Diese vom Kanton zusätzlich zur Verfügung gestellten Aus- oder Wei - terbildungstage dürfen während der gesamten Anstellungszeit beim Kanton nicht mehr als 30 Tage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.
4 Das PA erstellt jährlich ein Kursprogramm für die interne Aus- und Weiterbildung und erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. 63 2. Entscheid

1 Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveran - staltungen ihrer Mitarbeitenden.
1) BR 170.400
2 Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentli - chen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhö - ren des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren.

Art. 64 3. Kostenübernahme

1 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und - entwicklungsmassnahmen.
2 Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton, wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des Kantons liegt.
3 Folgende Interessengrade werden unterschieden: a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Kantons; b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter; c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
4 Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet: Interessengrad Kurskosten und Spesen Lohnkosten
1 100 Prozent 100 Prozent
2 bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent
3 -- --
5 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einverneh - men mit dem PA.

Art. 65 4. Rückzahlungspflicht

1 Übersteigen die Aufwendungen des Kantons (Kurskosten, Spesen, Lohnkosten ein - schliesslich Funktionszulagen, Besondere Sozialzulagen, 13. Monatslohn und Bei - träge an soziale Einrichtungen) pro zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung
8000 Franken, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung des übersteigenden Teils verpflichtet.
2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in - nert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung austritt. Mit jedem während dieser Zweijahresfrist gearbeiteten vollen Monat reduziert sich der zurück - zuzahlende Betrag um 1/24.
3 Die Zweijahresfrist gemäss Absatz 2 kann bei kostenaufwändiger Aus- oder Wei - terbildung verlängert oder im Ausnahmefall verkürzt werden.
4 Der Kanton kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfor - dern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder abbricht oder nicht zur Prüfung antritt. Dassel - be gilt, wenn eine Aus- oder Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht be - standen wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden.
5 Das Departement kann bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhören des PA auf die Erstattung verzichten.

Art. 66 5. Beanspruchung der Arbeitszeit

1 Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende Aus- oder Weiterbildung.
2 Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmswei - se als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen.

Art. 67 Mitarbeiterbeurteilung

1 Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen.

Art. 68 Betriebliche Vorschläge

1 Vorschläge der Mitarbeitenden für Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, der Or - ganisation, der Sicherheit oder der Zusammenarbeit können belohnt werden.
6. Schlussbestimmungen

Art. 69 * ...

Art. 69a * Übergangsbestimmungen

1 Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeit - sumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006.

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft 1 ) und ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mit - arbeitenden des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2

Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 42 1 dritter Satz treten am

1. Januar 2008 in Kraft.
1) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 4 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 5 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 57a eingefügt -
11.08.2009 01.09.2009 Art. 44b eingefügt -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 12 Titel geändert -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 13 Abs. 6 eingefügt -
08.03.2011 01.01.2011 Art. 44a totalrevidiert -
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1 geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Gesamtbeitrag Prozent" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeitende Prozent" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Kanton Prozent" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Pro - zent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Pro - zent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Pro - zent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2014-027
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Pro - zent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Pro - zent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Pro - zent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Pro - zent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55" eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2 geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, j) geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, k) eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben 2014-027
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 5 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 6 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 3 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1 bis eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60b eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60c eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, a) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, b) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, c) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, d) aufgehoben 2016-032
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, e) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, f) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, g) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, h) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61b eingefügt 2016-032
22.09.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 35a eingefügt 2020-040
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2020-055
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) bis eingefügt 2020-055
26.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046 "35–39" / "Gesamtbei - trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbei - trag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" umbenannt 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Pro - zent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55" aufgehoben 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Titel geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Abs. 1 geändert 2021-046
05.07.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Titel 3.2. geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 24a eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, a) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, b) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, a) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, b) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 31 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 69 aufgehoben 2022-028
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 6 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 2022-043
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, a) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, b) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44b aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 54a Abs. 3 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c) bis geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, e) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, f) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, g) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2, i) aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 6 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 57b eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 60 bis eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 69a eingefügt 2022-043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung - Ingress 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 1 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 1 Abs. 6 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040

Art. 1 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 1 Abs. 7 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028

Art. 1 Abs. 8 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 3 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 3 Abs. 1, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 3 Abs. 1, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 3 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 3 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 4 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043

Art. 4 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 4 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 4 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 6 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043

Art. 6 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 6 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 7 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043

Art. 7 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 7 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 7 Abs. 3 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 7 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 7 Abs. 4 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

Art. 7 Abs. 5 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

Art. 7 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 7 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 7a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 8 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 12 22.06.2010 01.07.2010 Titel geändert -

Art. 13 Abs. 6 22.06.2010 01.07.2010 eingefügt -

Art. 16 Abs. 2 12.12.2006 01.01.2008 geändert -

Art. 18 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

Titel 3.2. 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028

Art. 21a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 24 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 24 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 24 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 24 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 24 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 24 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 24 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 24a 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028

Art. 25 Abs. 1 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040

Art. 25 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028

Art. 25 Abs. 1, a) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 25 Abs. 1, b) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 25 Abs. 1, c) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 25 Abs. 1, d) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 25 Abs. 1, e) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 25 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028

Art. 25 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028

Art. 25 Abs. 4 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028

Art. 28 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028

Art. 28 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028

Art. 28 Abs. 2, a) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028

Art. 28 Abs. 2, b) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028

Art. 28 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 29 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028

Art. 29 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 30 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028

Art. 30 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028

Art. 30 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028

Art. 31 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 33 Abs. 3 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040

Art. 33 Abs. 4 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040

Art. 35a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040

Art. 38 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 42 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2008 geändert -

Art. 42 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 43 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032

Art. 43 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032

Art. 43 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 43 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 43 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 43 Abs. 5 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 43 Abs. 6 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 44 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043

Art. 44 Abs. 1 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Gesamtbeitrag Prozent"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeitende Prozent"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Kanton Prozent"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Pro -

zent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Pro -

zent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Pro -

zent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Pro -

zent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Pro -

zent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbei -

trag Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Pro -

zent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50"

11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50"

26.10.2021 01.01.2022 umbenannt 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende

Prozent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende

Prozent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Pro -

zent"
11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Pro -

zent"
26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55"

11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027

Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55"

26.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-046

Art. 44a 08.03.2011 01.01.2011 totalrevidiert -

Art. 44a 26.10.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-046

Art. 44a Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046

Art. 44b 11.08.2009 01.09.2009 eingefügt -

Art. 44b 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 46 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 46 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 46 Abs. 2, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 46a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 47 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032

Art. 47 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032

Art. 47 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032

Art. 48 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032

Art. 51 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 51 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 51 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 52 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043

Art. 52 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 52 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 54a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 54a Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 55 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 56 Abs. 1, c) 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032

Art. 56 Abs. 1, c) 24.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-055

Art. 56 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 56 Abs. 1, c) bis 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-055

Art. 56 Abs. 1, c) bis 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 56 Abs. 1, e) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 56 Abs. 1, f) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 56 Abs. 1, g) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 56 Abs. 2 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 56 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 56 Abs. 2, i) 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043

Art. 56 Abs. 2, j) 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027

Art. 56 Abs. 2, k) 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027

Art. 56 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 56 Abs. 4 11.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-027

Art. 56 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043

Art. 56a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 57 Abs. 1 bis 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032

Art. 57a 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

Art. 57b 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 60 bis 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

Art. 60a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032

Art. 60b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032

Art. 60c 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032

Art. 61 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032

Art. 61 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032

Art. 61 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032

Art. 61 Abs. 2, a) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 2, b) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 2, c) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 2, d) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 2, e) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 2, f) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 2, g) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 2, h) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032

Art. 61a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032

Art. 61b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032

Art. 69 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028

Art. 69a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

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