Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf
Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf
1 ) Vom 19. Juni 1972 und 13. September 1972 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des B undesgesetzes über den Schutz der Gewäs- ser gegen Verunreinigungen vom 16. März 1955 2 ) was folgt: Art. 1
1 Die Einwohnergemeinden Obereh rendingen, Unterehrendingen und Schneisingen sowie die politischen Gemeinden Niederweningen, Ober- weningen, Schleinikon und Schöfflisdorf werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer mechanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genü- genden Abwasserkläranlage und gemein samer Zulaufkanäle zu einem Zweckverband zusa mmenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbande s sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Ve reinbarung (Statuten) festzulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1) Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 und 11. Mai 2011, in Kraft seit 31. Oktober 2011 (AGS 2011/5-4).
2) Heute: Bundesgesetz über den Schutz de r Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 des Schweizerischen Zivilgesetz buches eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Unterehrendingen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verba ndsorgane und, soweit nichts ande- res vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten, sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Aargau massgebend. Art. 3
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb de r gemeinsamen Kläranlage, der ge- meinsamen Zulaufkanäle sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbar ung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechte s, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewä sser gegen Verunreinigung, sowie die den Ver- bandsgemeinden auf Grund der Gese tzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten. Art. 4 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten wer- den von den zuständigen kantonalen In stanzen der beteiligten Gemeinden entschieden. Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsorganen nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes dur ch den Verband oder eine Ver- bandsgemeinde je einen Schiedsric hter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichte s des Kantons Aargau zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfa hren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 1 )
1) Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 und 11. Mai 2011, in Kraft seit 31. Oktober 2011 (AGS 2011/5-4).
Art. 6
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anst ände, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Ver- waltungsbehörden der beid en Vertragskantone. Art. 7 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, die vom Schieds- gericht oder von den zuständigen Behör den des andern Kantons gefällten Entscheide zu beachten und durchzusetzen. Art. 8 Streitigkeiten zwischen den Vertra gskantonen über die Beseitigung beste- hender Missstände sowie über Ausl egung und Anwendung dieses Vertra- ges sind gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten. 1 ) Aarau, den 19. Juni 1972 Regierungsrat Aargau Landammann: D R . L OUIS L ANG Staatsschreiber i.V.: H EINZ S UTER Zürich, den 13. September 1972 Regierungsrat Zürich Präsident: D R
. A RTHUR B ACHMANN Staatsschreiber: D R . H ANS R OGGWILLER
1) Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 und 11. Mai 2011, in Kraft seit 31. Oktober 2011 (AGS 2011/5-4).
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