Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich
Kantonsgrenze beim Margarethenstich Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich ) 2 ) 3 ) Vom 31. Januar 1967 (Stand 31. Oktober 1968) Art. 1
1 Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss der Ein - zeichnung im Grenzregulierungsplan vom 26. August 1965, der von den beiden Kantonsgeometern unterzeichnet worden ist, verlegt.
2 Auf diese Weise werden von jedem der beiden Kantonsgebiete je 429 Art. 2
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird die im Grenzregulierungsplan mit gelber Farbe hervorge - hobene Fläche von 429 m², bisher Teil der Allmend des Margarethenstichs, Eigentümerin: Einwohner - gemeinde der Stadt Basel, abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen. Die Fläche wird der Allmend enthoben und dem Privatrechtsverkehr unterstellt. Sie soll mit der Parzelle
1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen vereinigt werden. Art. 3
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird die im Grenzregulierungsplan mit roter Farbe darge - stellte Fläche von 429 m², wovon 401 m² bisher Teil der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen und 28 m² bisher Teil der Parzelle 1815 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen (All - mend der Friedhofstrasse), abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen.
2 Beide Abschnitte werden zu Allmend erklärt (Allmend des Margarethenstichs).
3 Die Abtrennung des Allmendstücks von 28 m² durch die Einwohnergemeinde Binningen an die All - mend der Einwohnergemeinde der Stadt Basel erfolgt unentgeltlich. Art. 4
1 Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten festgelegt. Art. 5
1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte übernommen. Art. 6
1 Die Einwohnergemeinde Binningen ist um ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen, insbeson - dere zu der vorgesehenen Verlegung der Gemeindegrenze, zu ersuchen. Art. 7
1 Das Grundbuchamt Binningen wird zu den entsprechenden Eintragungen ermächtigt.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 2. 1968.
2) Die Einwohnergemeinde Binningen hat das Übereinkommen am 23. 5. 1966, der Bundesrat am 5. 5. 1969 genehmigt.
3) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 7. 6. 1966/31. 1. 1967. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Kantonsgrenze beim Margarethenstich Art. 8
1 Vereinbarung und dazu gehörender Grenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefer - tigt.
2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
3 Das Übereinkommen tritt sofort in Wirksamkeit. Liestal, den 7. Juni 1966 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Kaufmann Der Landschreiber: Schmied Basel, den 31. Januar 1967 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: F. Hauser Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 31. Oktober 1968.
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