Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze zwischen Basel und Münchenstein im Gebiet der Reinacherstrasse (Dreispitzareal)
Kantonsgrenze beim Dreispitz Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze zwischen Basel und Münchenstein im Gebiet der Reinacherstrasse (Dreispitzareal)
1 ) 2 ) Vom 29. Mai 1961 (Stand 5. März 1962) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in der Absicht, einen für die Überbauung günstigeren Verlauf der Kantonsgrenze bei der Liegen - schaft Reinacherstrasse 271, im Dreispitzareal, herbeizuführen, treffen die folgende Vereinbarung: Art. 1
1 Die bestehende Kantonsgrenze wird gemäss der Einzeichnung in dem vom Vermessungsamt Basel- Stadt am 15. Februar 1961 erstellten und von den beiden Kantonsgeometern unterzeichneten Plan ver - legt.
2 Demnach werden vom einen Kantonsgebiet zum andern Gebietsteile je im gleichen Ausmass von 160 m² abgetreten und dem andern Kantonsgebiet zugeteilt. Art. 2
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen: ein im Plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit roter Farbe dar - gestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 409(6) in Sektion IV des Grundbuches der Stadt Basel, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Bau - rechtsparzelle 3513 des Grundbuches der Stadt Basel, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
2 Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 f und 96 g bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantons - grenzlinie. Art. 3
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, und zugleich von dem der Gemeinde Münchenstein, wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen: ein im Plan des Vermessungs - amtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeab - schnitt von 160 m², Teil der Parzelle 2285 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Eigentüme - rin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Baurechtsparzelle 3532 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
2 Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 h und Nr. 96 - Kantonsgrenzlinie. Art. 4
1 Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse
1) Ein Genehmigungs- oder Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates ist nicht feststellbar.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 29. 5./31. 10. 1961. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Kantonsgrenze beim Dreispitz Art. 5
1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte wird vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt. Art. 6
1 Für die Bereinigung der Grundbuchpläne und des Grundbuches gilt der obgenannte Kantonsgrenz - verlegungsplan vom 15. Februar 1961. Art. 7
1 Dieser Vertrag sowie der dazugehörende Kantonsgrenzverlegungsplan sind in je sieben Exemplaren ausgefertigt worden.
2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
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3 Der Vertrag tritt sofort in Wirksamkeit. Basel, den 29. Mai 1961 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Zschokke Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz Liestal, den 31. Oktober 1961 Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Abegg Der Landschreiber: Schmied Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 5. März 1962.
3) Art. 7 Abs. 2: Ein Genehmigungsbeschluss des Bundesrates ist nicht feststellbar.
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